Revisionen verworfen: Steuerhinterziehung durch fingierte Rechnungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 51/79
- Datum
- 08.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Anfertigen und Verwerten fingierter Rechnungen und deren Übernahme in die Buchführung begründet Steuerhinterziehung, weil dadurch unrichtige Besteuerungsgrundlagen geschaffen werden.
Für die Annahme der Steuerhinterziehung genügt, dass durch die unrichtigen Angaben ein zu Unrecht niedriger Steuerbetrag geschaffen oder belassen worden ist; ein nachträglicher tatsächlicher Ausgleich schließt die Strafbarkeit nicht aus.
Eine Vorschrift, die die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei Nichtnennung des Empfängers einschränkt (z. B. § 160 AO), steht der strafrechtlichen Würdigung fingierter Geschäfte nicht entgegen, weil bei Scheinvorgängen keine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde in Betracht kommt.
Der erforderliche Tatvorsatz bei Steuerhinterziehung kann sich aus dem systematischen Herstellen und Einbringen fingierter Belege sowie der bewussten Verwendung in Steuererklärungen ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 51/79
in der Strafsache gegen
███ ██████████ den ██████████ Kurt ███████ am ████ ██ ████ in Stuttgart, ███ ███, den █████████████ █████ geboren am ████████ 1928 in ███████ [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Erster ████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. August 1978 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M[REDACTED] wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer in Tatmehrheit mit Umsatzsteuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten M[REDACTED] wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel des Angeklagten M[REDACTED] ist auf die Verurteilung wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung beschränkt. Beide Revisionen bleiben erfolglos.
I. Die Revision des Angeklagten M[REDACTED]
Um Schwarzkäufe von Schrott ohne ordnungsgemäße Belege als Betriebsausgaben geltend machen zu können, hat der Angeklagte fingierte Rechnungen angefertigt. Als Aussteller waren drei nicht existierende Firmen angegeben; außerdem wurden fingierte Rechnungen einer wirklich bestehenden Firma hergestellt. Nach Übernahme der Vorgänge in die Geschäftsbücher wurden die Falschbuchungen den Steuererklärungen für die Einkommen- und Gewerbesteuer zugrunde gelegt. Die Rechnungsbeträge gelangten über hierzu errichtete Konten wieder an den Angeklagten zurück. Zu seinen Gunsten ist die Strafkammer davon ausgegangen, „dass ihm in Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben tatsächliche Aufwendungen entstanden sind, die er bei Offenlegung und ordnungsgemäßer Belegung der ihnen zugrunde liegenden Geschäfte gewinnmindernd hätte in Abzug bringen können“ (UA S. 74, 75). Das Landgericht hat gleichwohl Steuerhinterziehung angenommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Revision meint, der Angeklagte habe – durch seine Behauptungen über Betriebsausgaben – nicht über die Höhe seines Gewinns, sondern nur über den Zahlungsempfänger getäuscht und damit allenfalls die Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung (§ 379 AO 1977), nicht aber eine Steuerhinterziehung begangen. Wenn nach § 205a AbgO (jetzt § 160 AO 1977) Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen seien, falls der Steuerpflichtige den Empfänger nicht genau benenne, so dürfe doch dieser Vorschrift keine steuerstrafrechtliche Bedeutung zugemessen werden.
Der Einwand greift nicht durch. Es handelte sich hier nicht um das Verschweigen des Empfängers einer wirklich geleisteten Zahlung, sondern um insgesamt fingierte Geschäfte mit zum Teil nicht existenten Partnern. Zu einer nach § 205a AbgO (§ 160 AO 1977) möglichen Ermessensentscheidung der Steuerbehörde konnte es deshalb nicht kommen.
2. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Annahme der Steuerverkürzung sind unbegründet. Insbesondere wendet sich die Revision vergeblich gegen die Anwendung des (§ 396 bzw.) § 392 Abs. 3 2. Halbsatz AbgO (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977). Nach dieser Vorschrift bleibt ein Betrag unberücksichtigt, der „aus anderen Gründen“ hätte ermäßigt werden müssen. Das Landgericht hat sich im Ergebnis mit Recht auf diese Vorschrift bezogen (UA S. 75 ff.).
Die Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens darf nach der Vorschrift nur im Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen geprüft werden. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist daher bereits dann erfüllt, wenn nach den auf Grund des steuerunehrlichen Verhaltens geschaffenen Besteuerungsgrundlagen ein geringerer Steuerbetrag zu Unrecht gewährt oder belassen worden ist, als er ohne die täuschenden Angaben des Steuerpflichtigen festgesetzt worden wäre (BGHSt 7, 336, 345 zu § 396 Abs. 3 AbgO a.F.). Infolgedessen kann der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen, dass sein steuerunehrliches Verhalten im Ergebnis ohne Folgen geblieben sei, weil er – auf Grund anderer Geschäftsvorfälle – gewinnmindernde Ausgaben in der geltend gemachten Höhe gehabt habe. „Der Täter soll nicht Tatsachen, die er zu seinen Gunsten unterdrückt hat, durch andere Tatsachen ausgleichen dürfen, die – hätte er sie dem Finanzamt vorgetragen – eine niedrigere Festsetzung des Steueranspruchs begründet hätten“ (BGH, Urteil vom 23. November 1960 – 4 StR 131/60 = BStBl 1961, 495). § 392 Abs. 3 Halbsatz 2 AbgO (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977) will somit gerade verhindern, dass ein Steuerpflichtiger, der falsche Angaben gemacht hat, mit Erfolg einwenden kann, er hätte auf anderem Wege ebenfalls den durch sein steuerunehrliches Verhalten gewonnenen Vorteil erlangen können (BGHSt 5, 90, 92; BGH, Urteil vom 4. März 1975 – 1 StR 34/75; BGH NJW 1962, 2311 Nr. 18; BGH MDR 1976, 770 Nr. 81; vgl. auch BGH, Urteile vom 31. Januar 1978 – 5 StR 458/77 und vom 28. Februar 1978 – 5 StR 432/77).
Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass es sich – entgegen der Meinung der Revision – bei den tatsächlichen und den fingierten Schrotteinkäufen nicht um ein und denselben Sachverhalt gehandelt hat. Das Landgericht hat nur der Endsumme nach gleich hohe Betriebsausgaben unterstellt. Die fingierten Vorgänge fanden in den unterstellten tatsächlichen Geschäften im Einzelnen keine Entsprechung. Im Übrigen bestanden steuerrechtliche Unterschiede: Waren die fingierten Vorgänge echt gewesen, so hätten diese Betriebsausgaben abgesetzt werden müssen, während bei den tatsächlichen Schwarzkäufen (unter Verschweigen des Geschäftspartners) die Anerkennung ganz oder teilweise von einer Ermessensentscheidung des Finanzamts abhing (§ 205a AbgO bzw. § 160 AO 1977). Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, der Steuerbehörde die Möglichkeit der Ermessensentscheidung zu nehmen.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer den direkten Tatvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 62, 78). Das Landgericht brauchte nicht zu erörtern, ob § 205a AbgO (§ 160 AO 1977) in der Vorstellung des Angeklagten von der Höhe der geschuldeten Steuer eine Rolle gespielt hat, weil es auch nach seinem Wissen nicht um das Verschweigen des Partners bei einem behaupteten Geschäft, sondern um insgesamt fingierte Geschäfte ging.
4. Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
II. Die Revision des Angeklagten M[REDACTED]
1. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, ist gegen die Verurteilung des Verhaltens des Mitangeklagten M[REDACTED] als vorsätzliche Steuerhinterziehung rechtlich nichts einzuwenden. Das Vorliegen des Gehilfenvorsatzes ist einwandfrei festgestellt. Dasselbe gilt für die Annahme der Urkundenfälschung.
2. Die Strafzumessung ist rechtlich unbedenklich. Auch die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Woesner | Pikart | Zipfel | |||
| Loesdau | Niepel |