Revision führt zur Aufhebung von Mittäterschafts-Schuldspruch und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 517/82
- Datum
- 23.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Mittäterschaft setzt konkrete Feststellungen voraus, dass der Beteiligte einen eigenen, vom Täterwillen getragenen Tatbeitrag geleistet hat; bloße Unterstützungs- oder Aufpasserdienste ohne Nachweis eines gemeinsamen Tatwillens begründen keine Täterschaft.
Formelhafte Aussagen wie ‚arbeitsteiliges Vorgehen‘ oder pauschale Feststellungen zum gemeinsamen Tatwillen genügen nicht; das Urteil muss darlegen, worin der einzelne Tatbeitrag bestand und welches Interesse am Taterfolg bestand.
Lückenhafte Feststellungen zum Schuldspruch können die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs erforderlich machen, wenn die fehlerhafte Bewertung eines Tatbestands die Strafzumessung und damit andere Strafentscheidungen beeinflussen kann.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erfordert eine substantielle Begründung; die bloße wortgetreue Wiedergabe des § 47 Abs. 1 StGB ist nicht ausreichend.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung (§ 56 StGB) bedarf einer individuellen und am Schuldprinzip orientierten Würdigung; Vergleiche mit den Strafen Mitangeklagter dürfen nicht ohne persönliche Täter- und Tatwürdigung zur Begründung herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 30. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Helmut ██ █████ aus ████, geboren am ██████ 1944 in ████ (Ungarn),
Sachbezeichnung: ██████ u. a. wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30. April 1982, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch zu Fall II 3 der Urteilsgründe, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Gründe
I. Der Schuldspruch im Fall II 3 kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten ███ Mittäterschaft angenommen, obwohl er bei dem Diebstahl lediglich „Aufpasserdienste“ leistete und an der Beute nicht beteiligt wurde. Eine solche Fallgestaltung schließt zwar Mittäterschaft nicht von vornherein aus, sie nötigt jedoch zu genaueren Feststellungen zu der Frage, ob der Tatbeitrag des Angeklagten als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint. Formelhafte Wendungen wie die Erwähnung „arbeitsteiligen Vorgehens“ (UA S. 14, 21) oder die durch Tatsachen nicht belegte Feststellung innerhalb der (den Mitangeklagten ████████ betreffenden) rechtlichen Würdigung, der erforderliche „gemeinsame Tatwille, die gemeinsame Tatherrschaft und der gemeinsame Förderungswille“ lägen vor (UA S. 21), reichen nicht aus. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, wie es zu dem Tatbeitrag des Angeklagten ███████ kam, worin er im einzelnen bestand und welches Interesse der Angeklagte am Gelingen der Tat hatte, ob insbesondere die für die Annahme von Täterschaft erforderliche Zueignungsabsicht bei ihm vorlag (vgl. dazu BGHSt 17, 87, 92 f.). Die Lückenhaftigkeit der Feststellungen nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs zu diesem Punkt.
II. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 3 bedingt nicht nur den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe, sie führt vielmehr zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der Einzelstrafe im Fall II 4 durch die fehlerhafte Bewertung der anderen Tat beeinflusst worden ist. Deshalb kann offenbleiben, ob die Zumessungserwägungen des Landgerichts in jenem Punkt durch die auch insoweit knappen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldumfang voll gedeckt werden. Dass die Neufestsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu einer anderen Beurteilung der Strafaussetzungsfrage und der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB führen kann, bedarf keiner näheren Begründung.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ ist offensichtlich unbegründet. Die Begründung des angefochtenen Urteils gibt jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen für die erneute Entscheidung:
1. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten (Fall II 3) ist mit der wörtlichen Wiedergabe des § 47 Abs. 1 StGB nicht hinreichend begründet (UA S. 31).
2. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB (UA S. 32) hält angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten H(__), seines Vorlebens und der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Taten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Erwägung, die rechtstreue Bevölkerung würde es nicht verstehen, wenn die drei (erheblich vorbelasteten) Mitangeklagten ihre (deutlich höheren) Freiheitsstrafen verbüßen müssten, der Angeklagte dagegen nicht, verstößt gegen das sich aus dem Schuldprinzip ergebende Gebot der individuellen Würdigung von Täter und Tat.
3. Sollte die nunmehr zuständige Kammer wiederum eine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr verhängen, bedürfte es im Rahmen der Überlegungen zu § 56 Abs. 2 StGB auch eines näheren Eingehens auf die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 29, 370) zur Frage des Vorliegens besonderer Umstände bei einer Gesantfreiheitsstrafe entwickelten Grundsätze.
Maul RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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