Revision wegen Handeltreibens: Gewinnstreben darf Strafzumessung nicht erschweren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 517/80
- Datum
- 14.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewinnstreben ist als notwendiges subjektives Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kein zusätzliches strafschärfendes Bemessungskriterium.
Bei Vorliegen eines Rechtsfehlers im Strafausspruch kann der Revisionssenat den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufheben.
Der Bundesgerichtshof kann die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer der Vorinstanz zurückverweisen.
Bei teilweiser Begründetheit der Revision sind die nicht getragenen Rügepunkte zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 21. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 517/80
in der Strafsache gegen den Kunsthandwerker Alfred Johann H. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1952 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
*"Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln straferschwerend berücksichtigt, dass das Motiv der Tat Gewinnstreben war. Gewinnstreben ist jedoch notwendiges subjektives Merkmal jedes Handeltreibens und darf deshalb bei der Strafzumessung nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1980 – 3 StR 471/79; Beschluss vom 8. Juli 1980 – 1 StR 283/80)."*
Dem tritt der Senat bei.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
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