Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Unterbringungsanordnung nach §42b StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 517/74
Datum
26.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; zugleich ordnete das Schwurgericht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB an. Der BGH bestätigt Schuldspruch und Strafzumessung, hebt jedoch die Unterbringungsanordnung auf. Er stellt fest, dass die Feststellungen keinen länger andauernden krankhaften Zustand oder Alkoholsucht ergeben, die §42b voraussetzen. Die Sache wird insoweit an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB muss die zum Tatzeitpunkt bestehende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auf einer geistigen Erkrankung oder einem länger andauernden krankhaften Zustand beruhen; ein vorübergehender alkoholbedingter Rausch genügt nicht.

2

Charakterliche Fehlentwicklungen oder altersbedingte Veränderungen ohne pathologischen Befund begründen keinen Krankheitswert i.S.d. § 42b StGB.

3

Alkoholisierung, die in Verbindung mit Persönlichkeitsmerkmalen die Steuerungsfähigkeit herabsetzt, rechtfertigt eine Unterbringung nur bei Vorliegen einer suchtbedingten oder dauerhaften krankhaften Störung.

4

Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für eine Maßregelanordnung, ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Weiden i. d. OPf., 26. Juni 1974

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Schuhmachermeister Johari, aus ██, geboren ██ 1942, – zur Zeit in Haft – wegen versuchten Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mels, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter; Oberstaatsanwalt J. in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als █████████ ████ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden i. d. OPf. vom 26. Juni 1974 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42b StGB).

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sie nicht den Weg bezeichnet, auf dem sich das Gericht weitere Aufklärung hätte verschaffen müssen.

Die Beanstandung, der Tatrichter hätte sich vergewissern müssen, ob mit psychotherapeutischen Maßnahmen einer künftigen Gefährdung der Öffentlichkeit durch den Angeklagten hätte begegnet werden können, betrifft die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

1. Zum Schuldspuch deckt die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.

2. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat sich ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zugebilligt werden können, und ist zum Ergebnis gekommen, dass alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte es nicht rechtfertigen, von der Milderungsmöglichkeit des § 213 StGB Gebrauch zu machen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Insbesondere kann es nicht als schwere Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, dass die Nebenklägerin mit Rücksicht auf ihre bevorstehende Heirat mit einem anderen Mann die langjährige Geschlechtsgemeinschaft mit dem verheirateten Angeklagten gelöst hat.

3. Dagegen wird die Anordnung der Unterbringung von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Nach wohl einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum genügt es für die Anwendung des § 42b StGB nicht, dass jemand sich in einem vorübergehenden Zustand von krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der etwa auf Alkoholwirkung beruht, strafbar gemacht hat (RGSt 73, 46; BGH JZ 1951, 693; BGHSt 10, 35). Die zur Zeit der Tatbegehung bestehende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit muss vielmehr auf einer geistigen Erkrankung oder jedenfalls auf einem länger andauernden Zustand beruhen. Dabei lässt es die Rechtsprechung genügen, dass der krankhafte Zustand des Täters sich auch auf eine besondere körperliche Beschaffenheit gründet, die dann zum Beispiel in Verbindung mit suchtbedingter Alkoholaufnahme zur Gefahr krankhaften Rausches mit schweren Gefahren für die Rechtsgüter anderer führt (BGHSt 10, 57). Alle diese Voraussetzungen hat das Schwurgericht indes nicht festzustellen vermocht. Beim Angeklagten liegt weder eine als Alkoholsucht zu kennzeichnende besondere Hinwendung zum Alkohol im Sinne eines häufigen und übermäßigen Alkoholgenusses vor, noch ist er geistig oder körperlich krank. Seine charakterliche Fehlentwicklung und Schwäche hat keinen Krankheitswert. Der bei ihm etwas zu früh einsetzende Altersabbau im Sinne eines cerebral-arteriosklerotischen Gefäßprozesses ist ebenfalls nicht pathologisch, sondern entspricht in etwa der normalen Entwicklung eines Menschen. Jedenfalls hat ihm der Sachverständige und mit ihm das Gericht ebenfalls Krankheitswert nicht zuerkannt. Auch das Verlangen des Angeklagten nach geschlechtlicher Befriedigung, das bei ihm im Vordergrund stand und geradezu die Züge eines suchtartigen Geschehens trug, hielt sich ersichtlich noch im Rahmen der Norm, erreichte insbesondere noch nicht die Stärke, bei der auf eine krankhafte Störung des Trieblebens geschlossen werden müsste (RGSt 73, 121). Auch von einer besonderen, als krankheitsbedingte Dauerstörung zu wertenden Alkoholunverträglichkeit kann beim Angeklagten nicht die Rede sein. Seine Tat ist nur dadurch möglich geworden, dass zu seiner eigenartigen Persönlichkeitsstruktur und dem leise beginnenden cerebralen Altersabbau eine mäßige, aber auf dieser Grundlage erheblich enthemmend wirkende Alkoholisierung hinzutrat, die sein Steuerungsvermögen nennenswert herabminderte. Diese Ursachen können aber im Allgemeinen auch bei ihrem Zusammenwirken die Annahme eines nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauernden Zustandes alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit und damit die Unterbringung nach § 42b StGB noch nicht rechtfertigen.“

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso in einem vergleichbaren Fall BGH, Urteil vom 22. Oktober 1974 – 1 StR 493/74). Er braucht daher nicht mehr zu prüfen, ob der Tatrichter rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen ist, von dem jetzt 62 Jahre alten Angeklagten werde auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehen (die Tat aus dem Jahre 1950 und die jetzt abgeurteilte Tat beruhten jeweils darauf, dass eine Frau die mehrjährige sexuelle Partnerschaft mit dem Angeklagten gelöst hat), der mit anderen Mitteln nicht begegnet werden könne.

Nach allem kann die Anordnung der Unterbringung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Strafkammer durch die insoweit angestellten Erwägungen in rechtsirriger Weise zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden wäre (vgl. BGHSt 24, 132), beschränkt sich die Aufhebung des Urteils auf diesen Punkt. Die Aufhebung der Feststellungen erstreckt sich auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Feststellungen des § 42b StGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 – 1 StR 237/73).

Revision teilweise stattgegeben: Unterbringungsanordnung nach §42b StGB aufgehoben — Themis