Revision verworfen: Entführung durch Weiterfahren zum Zwecke der Unzucht (§ 236 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 517/63
- Datum
- 28.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entführung im Sinne des § 236 Abs. 1 StGB ist verwirklicht, wenn das Opfer durch Gewalt gegen seinen Willen an einen entfernten Ort gebracht wird; das Fortfahren trotz wiederholten Aussteigeverlangens des Opfers kann diese Gewalt darstellen.
Die Absicht, das Entführte „zur Unzucht zu bringen“, liegt vor, wenn der Täter die durch die Entführung geschaffene Lage der Entferntheit und Hilflosigkeit ausnutzen will, um das Opfer zu unzüchtigen Handlungen zu bringen; diese Absicht kann aus den Umständen und dem Verhalten des Täters geschlossen werden.
Tatsachenrügen in der Revision sind unbeachtlich, soweit sie tatsächliche Feststellungen des Tatrichters in Frage stellen; die Revision prüft nicht die Beweiswürdigung (§ 337 StPO einschlägig).
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen jede als wahr unterstellte Einlassung ausdrücklich zu erörtern; das Unterlassen einer solchen ausdrücklichen Auseinandersetzung begründet keinen Revisionsgrund, wenn die Gesamtwürdigung die Überzeugung deutlich darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 2. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromonteur Adolf ███, geboren am ██ 1932, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Entführung (§ 236 StGB) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als █████████ der ███████████████████, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Oktober 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 3. Oktober 1963 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist schon mehrfach, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft. Er ist nunmehr vom Landgericht wegen Entführung (§ 236 StGB, erste Begehungsform) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt, auch ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen worden.
Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte am Abend des 27. August 1963 mit seinem PKW Fiat 500 von Trier nach Igel fahren. Um diese Zeit stand die 22-jährige Arbeiterin Eveline KC beim Bahnhof Trier-West. Eveline hoffte, einen Bekannten zu treffen, der sie im Wagen nach Zewen mitnehmen würde. Als der Angeklagte das ihm unbekannte Mädchen dort stehen sah, hielt er an und winkte es zu sich heran. Eveline KC erklärte sich dann damit einverstanden, in seinem Wagen mitzufahren, als sie vom Angeklagten erfuhr, dass der Ort Igel sein Fahrtziel war.
Dies war ihr recht, weil sie, wie sie ihm sagte, nach Zewen wollte. Auf die Anregung des Angeklagten, noch in der „Alaska-Bar“ einzukehren, ging das Mädchen nicht ein. Eveline erklärte sich aber schließlich, zum Schein, damit einverstanden, mit dem Angeklagten in einem Café in Trier-Buren noch etwas zu trinken. Der Angeklagte bog jedoch kurz vor dem Café in eine einsame, wenig befahrene Waldstraße ein, die zum Herresthaler Hof führt. Als Eveline dies bemerkte, forderte sie ihn wiederholt energisch auf, sofort anzuhalten und sie aussteigen zu lassen; sonst werde sie aus dem Wagen springen. Als der Angeklagte dennoch weiterfuhr, öffnete das Mädchen die rechte Wagentür, ließ seine Beine heraushängen und rief laut um Hilfe. Der Angeklagte zog Eveline jedoch durch einen Griff an den Hals wieder zu sich heran, um ihr Abspringen oder Hinausfallen zu verhindern. In diesem Augenblick kam der Obergefreite Karl PiC mit seinem Wagen aus entgegengesetzter Richtung angefahren. Er sah aus dem Fahrzeug des Angeklagten „strampelnde Mädchenbeine heraushängen“ und hörte beim Vorbeifahren laute Hilferufe. Er wendete und fuhr dem Angeklagten nach, der dann anhielt. Eveline ██████ sprang aus dem Wagen und lief zu ████. Als dieser sich beim Angeklagten nach den Gründen des Vorfalls erkundigte, gab dieser ihm zu verstehen, dass die Sache ██████ nichts angehe und dass das Mädchen – wie gesagt, nicht zutraf – eine alte Bekannte von ihm sei. Eveline blieb jedoch bei PiC. Dieser brachte das Mädchen zur Kriminalpolizei, wo es Anzeige erstattete. Eveline erzählte █████████████ der Fahrt weinend und vor Angst zitternd das Geschehen. Sie erlitt einen kleinen Nervenschock und musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Außerdem hatte sie eine geringfügige Verletzung an der Lippe, deren Ursache jedoch nicht festzustellen war (S. 10 UA).
Die Strafkammer hat in diesem Verhalten des Angeklagten eine Entführung wider Willen durch Gewalt im Sinne des § 236 StGB gesehen. Die Gewalt begann, wie das Landgericht ausführt, spätestens in dem Augenblick, als Eveline █████ den Angeklagten energisch aufforderte, sofort anzuhalten und sie aussteigen zu lassen. Aus den gesamten Umständen ergab sich zur Überzeugung der Strafkammer weiter die vom Angeklagten mit der Entführung verfolgte Absicht, mit dem gut gewachsenen und gut aussehenden Mädchen zu einem geschlechtlichen Erlebnis zu kommen, es also zur Unzucht zu bringen. Seine Einlassung, er habe nur vorgehabt, in der Wirtschaft seines Bekannten auf dem Herresthaler Hof mit ihr ein Glas Bier zu trinken und sie dann nach Zewen heimzubringen (S. 7 UA), hat ihm das Landgericht nicht geglaubt (S. 9 UA).
II. Gegen die Verurteilung lassen sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erheben.
a) Der Tatrichter hat den Umstand gesehen, dass der Angeklagte während der ganzen – dann durch das Auftauchen PiCs unterbrochenen – Fahrt gegenüber dem Mädchen noch keine geschlechtlichen Annäherungsversuche unternommen hat und, von dem Hereinziehen in den Wagen abgesehen, auch nicht handgreiflich geworden ist (S. 7 UA).
Das Landgericht meint aber, alle Umstände deuteten zwingend darauf hin, dass es dem Angeklagten nur darauf ankam, mit Eveline KC erst einmal zu einer einsamen Stelle außerhalb der Stadt zu kommen, um sie dann zu bewegen, sich mit ihm geschlechtlich abzugeben (S. 9 unten UA).
Die Verwendung der Ausdrücke „zwingend“ und „nur“ könnte bedenklich sein, wenn daraus zu entnehmen wäre, dass der Tatrichter näher oder gleich naheliegende unverfängliche Deutungsmöglichkeiten des Verhaltens des Angeklagten übersehen hätte (BGH Urt. v. 21. November 1950 in MDR 1951, 276 und Urt. v. 11. Dezember 1962, 1 StR 465/62, S. 3). Dies war jedoch nicht der Fall, da das Landgericht die harmlose Absichten behauptende Einlassung des Angeklagten geprüft und ohne Rechtsfehler abgelehnt hat. Zudem war die vom Tatrichter beim Angeklagten angenommene Absicht späterer geschlechtlicher Betätigung nach den Umständen und dem Verhalten des Angeklagten in der Tat naheliegend. Dass er, bis PiC überraschend auftauchte, gegenüber dem Mädchen nicht zudringlich geworden war, steht jener Annahme des Landgerichts nicht entgegen. Ebensowenig der Einwand des Angeklagten, er habe „so etwas gar nicht nötig gehabt“, weil er seit der Trennung von seiner Frau regelmäßig mit einer Freundin verkehrt habe, so auch in der Nacht vor dem Vorfall (S. UA). Diese Behauptungen sind als wahr unterstellt worden (S. 9 des HV-Protokolls, Bl. 42 d.A.). Dies nötigte den Tatrichter nicht dazu, sich in den Urteilsgründen damit ausdrücklich auseinanderzusetzen (§§ 261, 267 Abs. 1 StPO; BGH LM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 5). Das Landgericht führt allerdings den Verkehr mit der Freundin nur als Einlassung des Angeklagten an (S. 5 UA). Die Verteidigung rügt jedoch nicht, dass die Strafkammer die Zusage der Wahrunterstellung nicht eingehalten habe (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist übrigens nicht ersichtlich, inwiefern das Verhältnis zu der Freundin gegen die Annahme hätte sprechen sollen, dass der Angeklagte an jenem Tag ein geschlechtliches Abenteuer mit einem anderen Mädchen suchte.
Auch der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt worden. Der Tatrichter hat den genannten Grundsatz denn auch bezüglich der weiteren Schuldvorwürfe – der versuchten Notzucht und der Körperverletzung – ausdrücklich angewendet (S. 10 UA).
Es erscheint allerdings auf den ersten Blick missverständlich, wenn bei der Erörterung des Vorwurfs versuchter Notzucht im Urteil auf S. 10 gesagt wird: „Es ist nicht auszuschließen und sogar wie oben dargelegt sehr wahrscheinlich, dass es dem Angeklagten zunächst nur darauf ankam, das Mädchen an einen einsamen und für sein Vorhaben günstigen Ort zu bringen, wo er dann, auch unter Ausnutzung des abgelegenen Ortes, versuchen wollte, es zu überreden und zu bewegen, sich mit ihm einzulassen.“ Hierdurch wird aber, wenn diese Ausführungen mit den vorhergehenden im Zusammenhang gelesen werden, die zur Verurteilung wegen Entführung (§ 236 StGB) unerlässliche sichere Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte die Absicht gehabt habe, das Mädchen zur Unzucht zu bringen, nicht in Frage gestellt; denn die Strafkammer hat die Überzeugung von dieser Absicht auf S. 9 UA in bestimmtester Form dargelegt. Mit den angeführten Wendungen S. 10 UA wollte das Landgericht vielmehr nur zu Gunsten des Angeklagten dartun, es sei trotz der Gewaltanwendung während der Fahrt nicht davon überzeugt, dass er über den Tatbestand der Entführung hinaus mit dem Mädchen gewaltsam zum Geschlechtsverkehr habe kommen wollen, es sei also nicht nachweisbar, dass es seinem Plan entsprochen habe, schon mit der gegen das Mädchen während der Fahrt verübten Gewalt es zu einem für später in Aussicht genommenen Geschlechtsverkehr zu nötigen. Daher könne in der Gewaltanwendung während der Fahrt noch nicht der Anfang der Ausführung des Verbrechens der Notzucht gefunden werden (vgl. auch BGHSt 18, 29, 34). Wenn das Landgericht auf S. 10 UA, unter Hinweis auf das S. 9 Dargelegte, nur von Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten spricht, so ist das bloß eine ungenaue Ausdrucksweise. Der Tatrichter war davon überzeugt, dass der Angeklagte das Mädchen zur Unzucht bringen wollte, nicht aber von dem „Mehr“, nämlich einem geplanten Notzuchtsverbrechen.
Die Verteidigung hat denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Angriffe erhoben.
b) Nach alledem ist als festgestellt anzusehen, dass der Angeklagte das Mädchen durch Gewalt entführt hat, um es zur Unzucht zu bringen (§ 236 Abs. 1 StGB).
Was die Revision, zum Teil in Abweichung von den Feststellungen, in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, ist unbeachtlich (§ 337 StPO). Die Entführung durch Gewalt konnte in dem Weiterfahren entgegen dem zum Ausdruck gebrachten Willen Evelines gefunden werden (BGH Urt. v. 20. Dezember 1960, 1 StR 553/60, S. 3 und v. 11. Juli 1961, 1 StR 243/61, S. 4, im Anschluss an BGHSt 1, 199, 202). Dass die Anwendung von List nicht erörtert ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Mit dem Ausdruck: „um sie (die Entführte) zur Unzucht zu bringen“ ist die auf die Verfolgung geschlechtlicher Zwecke gerichtete Absicht des Täters gemeint (RGSt 16, 391, 392 zu dem insoweit gleichlautenden § 237 Abs. 1 StGB). Erforderlich ist allerdings, dass der Täter die entführte Frau unter Ausnutzung ihrer durch die Entführung bewirkten Hilflosigkeit – also entfernt von ihrem bisherigen Aufenthaltsort und der dort für sie gegebenen erhöhten Sicherheit – zur Unzucht bringen, das heißt diese durch ihn geschaffene Zwangslage des Opfers zu unzüchtigen Handlungen missbrauchen will (RG a.a.O.; S. 242; Schönke/Schröder, Strafrecht II, 11. Aufl., Anm. 10 zu § 236 StGB). Eine solche Absicht des Angeklagten ist den Feststellungen zu entnehmen, für die der Tatrichter die Verantwortung trägt (§ 261 StPO).
Der nach § 236 Abs. 2 StGB erforderliche Antrag ist gestellt.
III. Demnach war die Revision zu verwerfen.
Jedoch erschien es aus Billigkeitsgründen angemessen, die gesamte weitere Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.
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