Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung in Abtreibungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 517/57
- Datum
- 16.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung ist bereits dann in rechtlicher Hinsicht nicht tragfähig, wenn die Beweiswürdigung der Strafkammer widersprüchlich, lückenhaft oder mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar ist.
Ein Gericht darf ein Sachverständigengutachten nicht derart selektiv oder widersprüchlich verwerten, dass seine Schlussfolgerungen in sich inkonsistent bleiben.
Bei der Würdigung von Indizien ist zu berücksichtigen, dass aus der einschlägigen Lebenserfahrung und bisherigen Erkenntnissen resultierende Tatmöglichkeiten ernsthaft in die Gesamtwürdigung eingehen müssen.
Erweist sich die erstinstanzliche Beweiswürdigung als durchgreifend fehlerhaft, hat der Revisionssenat aufzuheben und, soweit geboten, zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; in der neuen Verhandlung sind auch etwaige Verjährungsfragen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht █████, 16. Juli 1957
Rubrum
in der Strafsache gegen den Arzt Eduard ███, geboren am ██ 1906 in ███, wegen Abtreibung,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Hengsberger, Bundesrichter Dr. ██████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird, soweit das Urteil des Landgerichts █████ vom 16. Juli 1957 im Fall des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten weder der Abtreibung noch der fahrlässigen Körperverletzung für überführt erachtet und deshalb freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt im Fall █████ zur Aufhebung. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Widersprüchen und verstößt gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Sie ist lückenhaft.
Wenn Frau ██, damals noch unverheiratet, den Angeklagten nur zur █████████████ aufsuchte, eine Schwangerschaft bei ihr durch ein metallenes Gerät feststellte und sie einen „Stricknadel“-ähnlichen Gegenstand einführen ließ, so bleibt unklar, warum sie ihn zu einer derartigen Untersuchung wiederholt aufforderte und ebenso, ob ein solcher „Abstrich“ ein kunstgerechtes Mittel zur Feststellung der Schwangerschaft ist. Sollte der Angeklagte Frau ██ nur „einmal auf diese Weise untersucht“ haben, so ist seine Angabe anderer möglicher Ursachen nicht verständlich, mangels dessen, warum sie „kurze Zeit nach ihren Beschwerden“ einen Bruch abging.
Der Sachverständige, ein Hilfsarzt des Landgerichts, hat erklärt, die vom Angeklagten angewandte „Untersuchungsart“ sei zur Abtreibung untauglich. Die Strafkammer folgt dieser Ansicht. Damit steht nicht im Einklang, dass sie an anderer Stelle, wiederum im Anschluss an den Sachverständigen, feststellt, das Verhalten des Angeklagten deute „nicht mit Sicherheit“ auf eine Abtreibung hin.
Die abweichende Ansicht der Strafkammer, es sei mit einem „geraden Instrument“ der von Frau ██ geschilderten Art in den Uterus außer in Ausnahmefällen „technisch nicht möglich“, verstößt gegen die allgemeine Lebenserfahrung und einschlägige Erkenntnisse. Wie zahlreiche Strafverfahren lehren, der Angeklagte auch in der Revisionserwiderung vorträgt, werden Abtreibungen gerade auf die von ihm geübte Weise, selbst von sachunkundiger Hand, erfolgreich durchgeführt.
Da hiernach die Sachrüge durchgreift, bedarf es keiner Prüfung der Verfahrensbeanstandungen. Die Strafkammer kann den Vortrag der Revision hierzu in der etwaigen neuen Verhandlung berücksichtigen. Dabei wird, soweit eine Körperverletzung in Betracht kommen sollte, die Frage der Verjährung zu beachten sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Peetz | Werner | Hengsberger | |||
| Mentel | Dr. Hübner |