Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Aufklärung bei Kinderaussage – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 517/53
Datum
23.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt; die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf die Aussage des betroffenen Mädchens. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) verletzt habe. Bei Widersprüchen und Hinweisen auf Beeinflussung wären Schulleiteranhörung und ggf. ein psychologisches Gutachten erforderlich gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Straftaten, denen im Wesentlichen die Aussage eines Kindes zugrunde liegt, verlangt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine besonders sorgfältige Prüfung der Glaubwürdigkeit.

2

Liegen aus den Akten oder dem Vortrag Tatsachen vor, die Zweifel an der Verlässlichkeit der kindlichen Aussage begründen (z. B. widersprüchliche Angaben, Entwicklungsbeeinträchtigungen), können das persönliche Vernehmen sachkundiger Zeugen und ein kinderpsychologisches Gutachten erforderlich sein.

3

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nur zulässig, soweit der Revisionsführer konkret vorträgt, welche weiteren Ermittlungen das Gericht hätte durchführen müssen.

4

Bei Vorliegen besonderer Umstände (Widersprüche, Hinweise auf Beeinflussung oder psychische Auffälligkeiten) darf das Tatgericht nicht allein auf den eigenen Eindruck aus der Hauptverhandlung gestützte Glaubwürdigkeitsfeststellungen gründen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 22. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsoberinspektor a.D. Adolf ████, zur Zeit in █████ wohnhaft, geboren am █████████ 1888 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 22. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen an der damals etwa 10 ½ Jahre alten Edith ████████, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer, der die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, im Wesentlichen auf Grund der Aussage der Edith ████████ für überführt erachtet. Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Mädchens die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. u.a. BGHSt 2, 168) ist die Rüge allerdings nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Landgericht hätte hinsichtlich des Mädchens den zuständigen Schulleiter hören und ein psychologisches Gutachten erheben müssen.

In einem Falle der vorliegenden Art, in dem ein bisher unbescholtener älterer Mann, der seine Schuld bestreitet, der Unzucht mit einem Kinde beschuldigt ist und in der Hauptsache durch die Angaben des betroffenen Mädchens belastet wird, bedarf die Schuldfrage einer besonders sorgfältigen Prüfung. Im Allgemeinen wird zwar das erkennende Gericht auch in einem solchen Falle auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Seelenkunde die Fähigkeit zur Beurteilung der Aussage des Kindes besitzen. Das gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 2, 163; 3, 27, 52) nicht, wenn bestimmte gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes sprechende Tatsachen vorliegen, deren Bedeutung unter den Bedingungen der Hauptverhandlung erfahrungsgemäß nur schwer zu beurteilen ist.

So liegt hier der Fall. Nach den Akten hatte Edith ████████ bei ihrer ersten Vernehmung durch die Kriminalbeamtin ████ (17. Februar 1953) angegeben, sie habe mit ihren Beinen und angewinkelten Knien im Bett gelegen, als sie der Angeklagte an den Unterleib und dann zwischen die Beine gefasst habe. Bei ihrer zweiten Vernehmung durch die Kriminalbeamtin (16. April 1953) hat sie bekundet, sie habe, als sie von dem Angeklagten unten angefasst worden sei, mit herabhängenden Beinen neben diesem auf dem Bettrand gesessen und erst beim Erscheinen ihrer Mutter die Füße auf das Bett genommen. In der Hauptverhandlung hinwiederum hat sie, wie die Urteilsgründe ergeben, „demonstriert“, wie sie zunächst mit herabhängenden Beinen auf dem Bett gesessen und sodann (vor dem Erscheinen der Mutter) die Beine in das Bett hineingenommen habe. Schon diese wechselnden Angaben des Mädchens über seine Stellung oder Lage bei den dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten unzüchtigen Handlungen mahnen zur Vorsicht bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Dasselbe gilt von den Angaben der Edith ████████ über das Ausschalten des Lichtes, vor allem insofern, als sie bei ihrer zweiten Vernehmung durch die Kriminalbeamtin bekundet hat, der Angeklagte habe ihr immer während der Zeit der Dunkelheit „vorn drangelangt“, eine Behauptung, die sie nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten hat. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach dem Bericht der Kriminalbeamtin ████ vom 17. Februar 1953 der zuständige Schulleiter die Edith ████████ zwar nicht als unaufrichtig, aber als ein „etwas oberflächliches“ Mädchen von „starker Unkonzentriertheit“ während des Unterrichts und einer „gewissen Phantasie“ bezeichnet hat, dass ferner die Kriminalbeamtin selbst in ihrem Bericht vom 16. April 1953 die Edith ████████ als ein „ängstliches, unsicheres, innerlich unruhiges“ Kind geschildert und mangels ausreichender Auskunftsmöglichkeiten ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit des, wie sie hervorhebt, durch die Flucht aus der Ostzone und den ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes in seiner Entwicklung ungünstig beeinflussten Mädchens für nützlich erachtet hat. Zu Bedenken gibt schlieBlich auch Anlass, dass Edith ████████ dem Angeklagten sei es früher – eran dem Abend der vorgeworfenen Tat oder singeflüsterte Schwere, ein Junge habe ihrer um ein Jahr jüngeren Roswitha einmal an Geschlechtsteil gespielt. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer, wie die Revision mit Recht geltend macht, ohne den Schulleiter persönlich zu hören und gegebenenfalls auch noch einen auf dem Gebiet der Seelenkunde von Kindern erfahrenen Sachverständigen zuzuziehen, im Wesentlichen den eigenen Eindruck als Grundlage für die Feststellung der Glaubwürdigkeit der Edith ████████ gerade auf dem besonders heiklen Gebiet geschlechtlicher Erlebnisse genügen lassen. Hieran änderte auch die Tatsache nichts, dass der 11 Jahre alte Zeuge Manfred ████ in der Hauptverhandlung angegeben hat, an dem Abend der angeblichen Tat gehört zu haben, wie Edith ████████ zu dem Angeklagten gesagt habe: „Nicht mehr“ und „Au, Sie zwicken mich“. Dass diese Äußerungen nur in dem von dem Mädchen geschilderten Zusammenhang einen Sinn ergeben, kann der Strafkammer nicht zugegeben werden; die Worte des Mädchens können sich gegebenenfalls auch auf harmlose Neckereien des Angeklagten bezogen haben.

Das Urteil muss daher samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfte. Im Übrigen können die Ausfühungen in dem nachträglichen Schriftsatz des Verteidigers vom 30. März 1954 in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls nicht darauf verzichten dürfen, außer dem Schulleiter, dem Jugendpsychologen und der Kriminalbeamtin ████ auch Zeugen über die Führung und die Glaubwürdigkeit der Ehefrau █████ und der Eheleute █████ zu hören. Zu der vom Verteidiger beantragten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht bestand keine Veranlassung.

GlanzmannDr. PeetzDr. Schalscha
HörchnerDr. Jagusch
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