Revision: Tateinheit bei Waffenverstößen – Schuldspruch geändert, Gesamtstrafe entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 516/96
- Datum
- 23.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt tatsächliche Gewalt über mehrere Waffen gleichzeitig vor, kommen die entsprechenden Verstöße tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammen.
Eine auf Revision vorgenommene Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses ist nicht ausgeschlossen, wenn die Anklage bereits von einer einzigen Tat ausgegangen ist.
Bei Feststellung von Tateinheit entfällt die Bildung einer Gesamtstrafe; der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine Einzelstrafe als Strafe für die einheitliche Tat festsetzen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 27. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 516/96 vom 23. September 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren ███████, Josef, 1953 in [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juni 1996 geändert a) im Schuldspruch dahin, dass die abgeurteilten Taten (II 1 und 2 der Urteilsgründe) tateinheitlich zusammentreffen (§ 52 Abs. 1 StGB), b) im Strafausspruch dahin, dass der Ausspruch über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht in zwei Fällen (II 1 und 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte insbesondere die Bildung der verhängten Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, was das Konkurrenzverhalten angeht, sowie zum Wegfall des Ausspruchs über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer hat zwei Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz angenommen, davon eines in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von August 1995 bis zum 30. November 1995 in dem von ihm bewohnten Haus die tatsächliche Gewalt über alle Waffen gleichzeitig ausgeübt. Das führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass die abgeurteilten Taten tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammentreffen (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 2; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 32).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil schon die gerichtlich zugelassene Anklage insoweit von einer einzigen Tat ausgegangen ist.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Gesamtstrafe sowie der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 DM. Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe als Strafe für die einheitliche Tat fest. Was diese Strafe angeht, hat bereits das Landgericht (UA S. 12) rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass Strafaussetzung zur Bewährung auch bei Absehen von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ausscheidet, weil die in § 56 Abs. 1 und 2 StGB genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
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