Wiedereinsetzungsantrag und verspätete Revision wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 516/96
- Datum
- 17.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist die Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne Verschulden erfolgte.
Der Vortrag muss hinreichend konkret machen, weshalb die betroffene Partei nicht bereits vorher zum fristwahrenden Handeln in der Lage war.
Die bloße Angabe des Zeitpunkts eines Gesprächs mit dem Verteidiger oder dessen Erklärung, er werde keine Revision einlegen, begründet alleine keinen Wiedereinsetzungsgrund.
Kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, ist eine erst nach Ablauf der Frist eingelegte Revision unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 27. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 516/96 in der Strafsache gegen ██ Josef, geboren █████████ 1953 in ████, wegen unerlaubter Einfuhr einer Kriegswaffe u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 1996 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juni 1996 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 27. Juni 1996 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit einem am 5. Juli 1996 eingegangenen Schriftsatz hat er hiergegen (verspätet) Revision eingelegt und ergänzt, dass sein Verteidiger ihn erst am 4. Juli 1996 (in der Untersuchungshaft in Ravensburg) besucht habe; deshalb habe er selbst erst am folgenden Tag die Revisionsschrift absenden können.
Diese Erklärung des Angeklagten kann als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ausgelegt werden. Der Antrag ist jedoch unzulässig. Nach § 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrages (zum Umfang der Darlegungspflicht Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 45 Rdn. 5; Maul in KK StPO 3. Aufl. § 45 Rdn. 6). Es fehlt hier jedoch bereits an einem ausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Nach seinem Vortrag hat er am 5. Juli 1996 die Revisionsschrift so abgesandt, dass sie am selben Tage bei Gericht eingegangen ist. Seinem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, warum er nicht bereits am 4. Juli 1996 ebenso handeln konnte. Seine Revisionsschrift hat er unter diesem Datum gefertigt. Aus dem allgemeinen Hinweis auf den Zeitpunkt seines Gesprächs mit dem Verteidiger ergibt sich noch kein Wiedereinsetzungsgrund.
Den Akten ist gleichfalls nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert war. Die vom Generalbundesanwalt eingeholte Erklärung des Verteidigers gibt keinen weiteren Hinweis darauf. Der Verteidiger hat den Zeitpunkt des Gesprächs bestätigt und angegeben, er habe dem Angeklagten dabei mitgeteilt, dass er nicht Revision einlegen werde. Dies erklärt auch nicht, warum der Angeklagte nach dem Gespräch daran gehindert war, die von ihm selbst gefertigte Revisionsschrift sofort abzusenden.
Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision ebenfalls nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig.
| Schafer | Brüning | Schomburg | |||
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