Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 516/94
Datum
30.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach der Urteilsverkündung Verzicht auf die Revision; der BGH verwirft die Revision als unzulässig. Das Gericht hält den nachträglichen Verzicht für wirksam, weil der Vorsitzende den Angeklagten wiederholt zur Rücksprache mit seinem Verteidiger aufgefordert hatte und dieser die Gelegenheit nicht nutzte. Ein behaupteter Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung war nicht protokolliert und wurde in der Revision nicht substantiiert vorgetragen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach der Urteilsverkündung erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel ist wirksam, wenn der Angeklagte trotz wiederholter Aufforderung des Vorsitzenden keine Rücksprache mit seinem Verteidiger hält.

2

Ein vom Verteidiger angeblich gestellter Antrag auf Unterbrechung der Verhandlung ist nur dann entgegenhaltbar, wenn er protokolliert oder in der Revisionsbegründung substantiiert behauptet wird.

3

Der Revisionsführer muss substantiiert darlegen, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht nicht freiwillig oder uninformed erfolgt ist; bloße Behauptungen ohne Beleg genügen nicht.

4

Bei wirksamem Rechtsmittelverzicht ist die Revision unzulässig und zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel veranlasst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 12. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 516/94 vom 30. August 1994 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ in ███, Andreas, geboren 1967 in ███, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalanwalts am 30. August 1994 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 12. April 1994 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der vom Angeklagten nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Der Vorsitzende hatte dem zunächst mit seinem Verteidiger Rücksprache zu nehmen nahegelegten Angeklagten zuvor mehrfach nahegelegt, mit seinem Verteidiger Rücksprache zu nehmen, ohne dass der Angeklagte hiervon Gebrauch machte. Ein Antrag des Verteidigers, die Verhandlung zu diesem Zweck zu unterbrechen, ist nicht protokolliert, wird von der Revision auch nicht behauptet.

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FothBrüning
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