Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Haftbefehls nach Herabstufung der Tat wegen Unverhältnismäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 516/85
Datum
14.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Haftbefehl gegen den Angeklagten auf, nachdem das Landgericht den Vorwurf des gemeinschaftlichen Raubes in Beihilfe zum Diebstahl geändert hatte. Wegen der geänderten Schuldspruchlage sei mit einer deutlich geringeren Einzelstrafe zu rechnen, sodass die bereits über 17 Monate andauernde Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre. Rechtskräftige andere Strafen rechtfertigen den Fortbestand des Haftbefehls nicht ohne Ergänzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines Haftbefehls nach § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO ist geboten, wenn durch Änderung des Schuldspruchs mit einer deutlich geringeren zu erwartenden Einzelstrafe zu rechnen ist und der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig wird.

2

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Untersuchungshaft ist auf die Tat abzustellen, die Gegenstand des Haftbefehls ist; andere, bereits rechtskräftige Freiheitsstrafen dürfen diese Prüfung nicht ohne Weiteres ersetzen.

3

Eine Ergänzung des Haftbefehls ist erforderlich, wenn weitere Taten und deren rechtskräftige Sanktionen bei der Fortführung der Haft berücksichtigt werden sollen; ohne solche Ergänzung können sie den Haftfortbestand nicht begründen.

4

Die Dauer der bereits verbüßten Untersuchungshaft ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit bzw. der Fortdauer der Haft zu berücksichtigen; lang andauernde U-Haft erhöht das Gewicht des Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkts.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 516/85

in der Strafsache gegen ██ den Kellner Giuseppe ████ aus ███, geboren am █████ 1954 in ███████ (Italien), wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1985 gemäß § 126 Abs. 3 StPO beschlossen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 1. Juni 1984 – ER-V Gs 1313/84 – wird aufgehoben.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 6. Juni 1984 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 4. Juni 1984 in Untersuchungshaft. Dieser ist allein auf den Vorwurf gestützt, der Angeklagte habe am 25. April 1981 als Mittäter bei einem Raub mitgewirkt.

Mit Urteil vom 30. Mai 1985 hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines Verbrechens des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tatmehrheit mit einem Vergehen des Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Juni 1982 erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und wegen eines Vergehens der fortgesetzten Unterschlagung in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Hehlerei zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie die Verurteilung wegen Betruges sind rechtskräftig, weil der Angeklagte das Urteil insoweit nicht angefochten hat; die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes hat der Senat durch Beschluss vom 12. November 1985 dahin abgeändert, dass der Angeklagte nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist; die diese Tat betreffende Einsatzstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten hat er aufgehoben.

Bei dieser Sachlage war der Haftbefehl aufzuheben (§ 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 StPO). Im Hinblick auf den geänderten Schuldspruch ist mit einer deutlich geringeren Einzelstrafe für diese Tat zu rechnen; der weitere Vollzug der Untersuchungshaft, die bisher bereits über 17 Monate andauert, wäre unverhältnismäßig.

Der Haftbefehl war auch nicht im Hinblick auf die seit längerer Zeit rechtskräftigen anderen Freiheitsstrafen aufrechtzuerhalten. Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, ist nur auf die Tat, die Gegenstand des Haftbefehls ist, abzustellen (Boujong in KK, StPO § 120 Rdn. 10). Zwar können weitere Taten Anlass geben, den Haftbefehl zu ergänzen; eine solche Ergänzung scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus.

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KuhnGranderath
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