Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassung von Zeugenvernehmung nach §244 Abs.2 StPO teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 516/72
Datum
19.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert eine Verurteilung wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis und rügt formelle Fehler und unzureichende Aufklärung. Der BGH gibt der Aufklärungsrüge teilweise statt: Die Unterlassung, die Insassen eines vorbeifahrenden Polizeifahrzeugs als mögliche Unfallzeugen zu vernehmen, verletzte §244 Abs.2 StPO. Deshalb wurden der Schuldspruch in einem Fall und der gesamte Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihre Verletzung begründet für sich allein keinen zulässigen Revisionsgrund gegen das Urteil.

2

Verstößt das Tatgericht gegen seine Untersuchungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn es zugängliche Zeugen nicht vernimmt, deren Aussage die Richtigkeit einer vom Angeklagten behaupteten Entlastung bestätigen könnte, so ist dies revisionsrechtlich erheblich.

3

Eine Einlassung des Angeklagten darf nicht als bloße Schutzbehauptung verworfen werden, ohne dass das Gericht zugängliche, potenziell beweiserhebliche Zeugen vernommen hat.

4

Die Aufhebung des Urteils kann sich auf die von der Unterlassung betroffenen Schuldsprüche und den Strafausspruch erstrecken; nicht gerügte Schuldsprüche bleiben unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 29. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 516/72 1 G, 42, 22,

in der Strafsache gegen den Buchhalter Manfred S. aus ███, geboren am ██ 1941 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen in der Sitzung vom 19. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ████ der ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 29. Mai 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch zum Fall MC? (II 2 der Urteilsgründe), b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die ausdrücklich nur die Verletzung formellen Rechts rügt, jedoch zur Strafzumessung auch materiellrechtliche Einwendungen erhebt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision rügt vergeblich, der Angeklagte sei, wie eine Notiz des Verteidigers ergebe, nach der Vernehmung der Zeugen ███████ und HCD nicht befragt worden, ob er etwas zu erklären habe. § 257 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 42, 168).

Im Übrigen enthält das Protokoll den Vermerk: „Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen ..... wurde der Angeklagte befragt, ob er etwas zu erklären habe.“

2. Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, die Strafkammer habe dem Vorbringen des Angeklagten, nicht er, sondern Klaus ██████████ den Pkw des Zeugen ███ gestohlen und gefahren, nachgehen können und nachgehen müssen, greift durch.

Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte sei mit dem von ihm am 27. Dezember 1971 zwischen 18.00 und 20.00 Uhr in Pforzheim entwendeten Fahrzeug gegen 20.50 Uhr auf der Bundesautobahn Pforzheim–Karlsruhe verunglückt. Im Unfallzeitpunkt sei ein Polizeifahrzeug vorbeigekommen, dessen Insassen den Polizeiverkehrszug Pforzheim verständigten. Als der diesem Verkehrszug angehörende Polizeiobermeister █████ alsbald am Unfallort eintraf, habe er nur den Angeklagten vorgefunden.

Das Vorbringen des Angeklagten hat die Strafkammer als Schutzbehauptung angesehen. Die Insassen des Polizeifahrzeugs, die den Verkehrszug Pforzheim unterrichteten, sind nicht vernommen worden.

In dieser von der Revision gerügten Unterlassung liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten als widerlegt betrachtet, obwohl die Möglichkeit nicht auszuschließen war, dass sie durch einwandfreie Zeugenaussagen eine gewisse Bestätigung findet. Waren die Insassen des Polizeifahrzeugs unmittelbare Unfallzeugen – und dass sie es waren, besagen die Feststellungen –, dann haben sie möglicherweise Wahrnehmungen darüber gemacht, wer den Pkw des Zeugen ████████ führte und wie viele Insassen im Fahrzeug waren. Wahrnehmungen hierzu konnten von unmittelbarer Bedeutung sein, soweit dem Angeklagten Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last lag. Sie konnten für den Vorwurf des Diebstahls mittelbare (indizielle) Bedeutung gewinnen. Deshalb drängte der dem Tatgericht bekannte Umstand – das Vorbeikommen eines Polizeifahrzeugs im Unfallzeitpunkt – zur Vernehmung der Insassen dieses Fahrzeugs. Auf Grund der möglichen indiziellen Bedeutung für den Diebstahlsvorwurf besteht die Notwendigkeit der Vernehmung nach Beschränkung der Strafverfolgung auf diesen Vorwurf durch Beschluss des Senats auch fort.

Was die Revision noch zur Begründung ihrer erfolgreichen Aufklärungsrüge vorbringt, ist für das Ergebnis ohne Bedeutung. Nur beiläufig sei deshalb erwähnt, dass sich die Strafkammer die Vernehmung der Verlobten des Angeklagten nicht aufzudrängen brauchte. Sie hatte gegenüber der Polizei erklärt, ihr sei „ein Klaus ███“ oder „ein Klaus“ nicht bekannt.

3. Das Durchgreifen der Aufklärungsrüge berührt nicht den Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil Dr. ██ in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Abschnitt II 1 der Urteilsgründe). Eine Rüge, die diesen Schuldspruch betrifft, ist nicht erhoben. Die Angriffe der Revision auf die Strafzumessung können unerörtert bleiben, weil der gesamte Strafausspruch ohnehin aufgehoben werden muss.

PfeifferWoesnerHerdegen
LoesdauZipfel
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