Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Sachhehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 516/71
- Datum
- 30.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines sachverständigen Beweises kann unterbleiben, wenn das Beweismittel nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Feststellung des Tatbestands völlig ungeeignet ist.
Die Voraussetzungen der fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Sachhehlerei (§§ 259, 260 StGB) setzen Kenntnis von der Entwendung der Waren und die Absicht voraus, durch wiederholte Hehlereihandlungen fortlaufende Einnahmen zu erzielen.
Zur Begründung eines Schuldspruchs wegen Hehlerei ist die exakte Feststellung des Umfangs und Werts des Hehlguts nicht erforderlich; bei lang zurückliegenden Handlungen kann der Tatrichter die geringsten in Betracht kommenden Mengen und Werte für die Strafzumessung zugrunde legen.
Einzelne Hehlereihandlungen können nach § 259 Abs. 1 StGB durch die Gesamtwürdigung der sich aufdrängenden Tatumstände als bewiesen gelten.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 25. August 1970
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil
1 StR 516/71
in der Strafsache gegen
1. den Win██████████ ███ █████ aus F█, geboren ████ im Landkreis █ 1951, 2. die ████████ █████ K█, geboren 1924 in █ (Oberbayern), 3. die Handlerin Kreszentia S█████████, geboren am 3. September 1938 im Landkreis M█, aus F█ (CSR), 4. den Korbmacher Emil S█, aus W█, geboren 1919 in U█, 5. die ███ █████████ Maria S█, geboren 1927 in ██, Kreis ████, wegen Sachhehlerei.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ für die Angeklagten Maria K█ und Kreszentia S█████████ sowie in Untervollmacht für den Angeklagten Josef ██ ████, Rechtsanwalt ██ aus ████████ für die Angeklagten Emil und Maria S███ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. August 1970 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. Die Angeklagten Josef ████, Emil und Maria S███ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Sachhehlerei zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten, 2. die Angeklagte Maria S███ wegen der gleichen Straftat zur Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Angeklagte Kreszentia S█████████ wegen Sachhehlerei zur Geldstrafe von 300,-- DM, ersatzweise 30 Tagen Freiheitsstrafe.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen. Sie haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten Josef ███, einen Vergleich zwischen den beim Angeklagten vorgefundenen und den in Rechnungen bezeichneten Waren unter Heranziehung eines Sachverständigen für Spinnstoffe durchzuführen, ist rechtsirrtumsfrei abgelehnt. Das Beweismittel war völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Revision weist selbst darauf hin, dass dem bei den Eheleuten ███████ vorgefundenen verhältnismäßig geringen Warenbestand Rechnungen über mehr als 100.000,-- DM gegenüberstanden. Stichproben hatten ergeben, dass die Warenbezeichnungen in den Rechnungen zu allgemein gehalten waren. Zumindest ein Teil der Rechnungen enthielt fortlaufende Nummern eines Rechnungsblocks, ohne dass der Angeklagte diese Tatsache „auch nur halbwegs vernünftig“ erklären konnte (UA S. 13). Unter diesen Umständen gebot auch die Aufklärungspflicht dem Tatrichter nicht, den Vergleich durchzuführen.
2. Die weiteren Verfahrensrügen sind unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Gegen die Schuldsprüche bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Die Eheleute ██████ und S█ wussten, dass die Waren, die sie durch Ankauf an sich brachten, durch Andreas ███████ gestohlen waren. Sie handelten, jeweils im Zusammenwirken mit dem Ehepartner, in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung der Hehlerei aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Ihr Verhalten beruhte auf einem durch Übung entwickelten Hang (BGH, Urteil vom 10. März 1964 – 1 StR 527/63).
Diese Angeklagten erfüllten danach den Tatbestand der fortgesetzten gemeinschaftlichen, gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Sachhehlerei (§§ 259, 260 StGB).
Auch eine gewerbs- und gewohnheitsmäßige Hehlerei kann fortgesetzt begangen werden (RGSt 59, 142, 143; BGH, Urteil vom 3. Februar 1953 – 1 StR 673/52).
Der Feststellung des genauen Umfangs und Wertes des Hehlgutes bedarf es zur Begründung der Schuldsprüche nicht. Insoweit reichen die Angaben im angefochtenen Urteil aus. Dort ist ausgeführt, dass die Hehlereihandlungen sich auf etwa sieben Jahre erstreckten (UA S. 6, 7). Die Höhe des vom Dieb angerichteten Schadens beläuft sich auf 1,3 bis 1,4 Millionen DM. Die Angeklagten übernahmen von ihm „fortlaufend Einbruchsware“ (UA S. 13, 16). Die Polizei stellte in der Wohnung der Angeklagten ███████ gestohlene Teppiche und einen Restposten entwendeter Textilien im Wert von einigen tausend DM sicher (UA S. 7), bei den Eheleuten S█ fand sie Spinnstoffe im Werte von mindestens 3.000,-- DM, von denen ein beträchtlicher Teil gestohlen war. Der Angeklagte Emil S█ verkaufte im Jahre 1966 zwei gestohlene Radiogeräte und zwei Teppiche an.
Da die Strafkammer die Angeklagten Josef ██ ███ und Emil S█ verdächtigt, sich zeitweise an den Beutezügen des Diebes als Mittäter beteiligt zu haben, und schließlich zu Gunsten dieser Angeklagten annimmt, sie hätten sich auch insoweit als Hehler betätigt, ist dies unschädlich. Konkrete Betrachtungsweise ergibt, dass die Annahme der Hehlereihandlungen, die in einen ohnehin gegebenen Fortsetzungszusammenhang einzuordnen sind, für die Angeklagten günstiger ist.
b) Die Ausführungen zur Sachhehlerei der Angeklagten Kreszentia S█████████ lassen erkennen, dass die Strafkammer jedenfalls den einmaligen Vorgang im November 1968 auf der Straße L█ – C█ als bewiesen ansieht. Sie erachtet die Angeklagte im Sinne der Beweisregel des § 259 Abs. 1 StGB „angesichts der sich aufdrängenden Tatumstände“ für überführt (UA S. 9, 1).
2. Auch die Strafaussprüche sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Genauere Feststellungen zum Umfang der Einzelhandlungen und zum Wert des Hehlgutes waren bei den Eheleuten S█ wegen der langen Zeiträume nicht möglich. In einem solchen Fall genügt es, wenn der Tatrichter unter Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ die in Betracht kommenden geringsten Mengen und Werte dem Strafmaß zugrunde legt. Das ist hier geschehen, wie die verhältnismäßig milden Strafen erkennen lassen.
| Loesdau | Pikart | Woesner | |||
| Pfeiffer | Strickert |