BGH zur Untreue (§ 266 StGB) bei Kundenfinanzierung und Kaufvertragspflichten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 516/66
- Datum
- 15.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB folgt nicht bereits daraus, dass ein Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags formularmäßig verpflichtet ist, Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zur Kaufpreiszahlung abzutreten; bloße schuldrechtliche Zusatzpflichten begründen regelmäßig kein Treueverhältnis.
Eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Kunden lässt sich aus Kaufverträgen und einer (auch kreditfinanzierten) Vorleistung des Käufers nicht ohne das Hinzutreten besonderer, festzustellender Umstände herleiten.
Veranlasst der Täter Kunden zu vorzeitigen Zahlungen, indem er einen hiervon abweichenden Verwendungszweck (insbesondere die vorübergehende Eigennutzung) verdeckt, ist vorrangig eine Betrugsstrafbarkeit zu prüfen; eine anschließende abredewidrige Beibehaltung kann als straflose Nachtat hinter dem Betrug zurücktreten.
Eine Vermögensverfügung einer Bank kann auch in der kontokorrentmäßigen Gutschrift von Darlehensbeträgen liegen, wenn diese Gutschriften unmittelbar zu bankseitigen Auszahlungen/Überweisungen führen und der Bank hierfür unter den konkreten Umständen kein gleichwertiger Gegenwert (insbesondere keine gesicherte, durchsetzbare Forderung) gegenübersteht.
§ 69 Abs. 2 GVG verlangt bei Überbesetzung eines Spruchkörpers nur die vorherige Festlegung überprüfbarer Mitwirkungsgrundsätze zur Richterbesetzung; eine schriftliche Fixierung ist nicht zwingend, kann aber zur Nachprüfbarkeit geboten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 27. April 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 516/66 URTEIL in der Strafsache gegen s ██ den Kaufmann Franz aus ████, geboren ██████ ███ 1924 in ██, Landkreis ███, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1967 auf die Hauptverhandlung am 13. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. April 1966, soweit es ihn betrifft,
1. aufgehoben in den Fällen █████ (2 ATI und 2). Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Die durch diese Fälle entstandenen Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.
2. im Schuldspruch geändert. Es entfallen die Verurteilungen wegen a) Untreue in den Fällen █████ NCD, ██ AO, ROD und StC (2 AT 17 bis 22); b) Betrugs in den Fällen █████ ██████ und ███ I 23 bis 27).
3. mit den Feststellungen aufgehoben: a) in den Fällen H███, ███ Kul, BD, ████ Ku und ██ ██ AI bis 16); b) im ganzen Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in 22 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Betrug, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen und wegen Betrugs zu drei Jahren Gefängnis Gesamtstrafe und 22 Geldstrafen verurteilt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte, das Verfahren beanstandend und die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Ansicht der Revision, Amtsgerichtsrat ███████, der wegen Geschäftsandrangs dem Landgericht zur gleichzeitigen Dienstleistung bis zum 30. Juni 1966 zugewiesen worden war, habe zur Zeit der Hauptverhandlung der erkennenden 1. Strafkammer nicht angehört, trifft nicht zu.
Bei dem Landgericht waren 1966 zwei große Strafkammern und eine Jugendkammer gebildet. Der 1. großen Strafkammer oblagen alle Entscheidungen mit Ausnahme derjenigen in zurückverwiesenen Sachen oder in solchen Verfahren, in denen ihre Mitglieder nicht mitwirken konnten (§ 354 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO), und die deshalb – zusammen mit einer weiteren Sonderaufgabe – der offensichtlich als sog. Auffangkammer gedachten 2. großen Strafkammer zugeteilt waren. Das Präsidium hatte Amtsgerichtsrat zunächst zum Mitglied der beiden großen Strafkammern bestellt. Diese Entscheidung änderte es am 3. Januar 1966 ab und teilte ihn „für die Dauer der Erkrankung des Landgerichtsrats ████ der 1. Zivilkammer zu. Am 1. Februar 1966 nahm Landgerichtsrat ██████ den Dienst wieder auf. ███████████████ ████ wirkte im Januar 1966 in der 1. Zivilkammer, danach in beiden großen Strafkammern und später ferner in der Jugendkammer mit, nachdem das Präsidium ihn am 15. Februar 1966 „auch“ dieser zugeteilt hatte.
Die Rüge, die ganze Geschäftsverteilung des Landgerichts für 1966 sei bereits deshalb gesetzwidrig gewesen, weil Landgerichtsrat ███ schon zu der Zeit, als sie beschlossen wurde, erkrankt gewesen und die 1. Zivilkammer daher von vornherein unzureichend besetzt worden sei, ist nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Die Revision teilt nämlich nicht mit, aus welchen tatsächlichen Gründen zur Zeit der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für 1966 bereits feststand, dass die Erkrankung des Landgerichtsrats █████████ längere, vorläufig nicht übersehbare Zeit andauern würde, und inwiefern die 1. Zivilkammer, der vier Richter angehörten, so unzureichend besetzt gewesen sei, dass sie auch unter Heranziehung der vorgesehenen Vertreter ihre Aufgaben überhaupt nicht hätte bewältigen können.
Die Einwendung, der Beschluss des Präsidiums vom 3. Januar 1966 über die anderweite Zuteilung des Amtsgerichtsrats █████████ sei nicht statthaft gewesen, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Das Präsidium des Landgerichts hat auf Grund eines in einer Vorbemerkung zu dem beanstandeten Beschluss ausdrücklich erwähnten ärztlichen Zeugnisses vom 29. Dezember 1965 seine ursprüngliche Entscheidung über die Verwendung des Amtsgerichtsrats ███████ gemäß § 63 Abs. 2 GVG geändert. Solch eine Neuregelung muss nicht, wie die Revision meint, stets für den ganzen Rest des Jahres getroffen werden. Das wäre hier zudem gar nicht möglich gewesen, weil Amtsgerichtsrat ██████ nur bis zum 30. Juni 1966 zur richterlichen Dienstleistung an das Landgericht abgeordnet war (vgl. ferner § 70 Abs. 2 GVG). Eine Änderung der Geschäftsverteilung nach § 63 Abs. 2 GVG darf auch in der Weise angeordnet werden, dass sie nur für die Dauer ihres Anlasses gilt und dass nach dessen Wegfall die ursprüngliche Geschäftsverteilung wieder von selbst maßgebend ist (RGSt 20, 385, 387; ebenso Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. GVG § 63 Anm. 13; Sax in Müller/Sax, StPO 6. Aufl. GVG § 63 Anm. 3 b, 4 b; Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege S. 131). Dabei muss freilich darauf geachtet werden, dass wegen der Bedeutung des durch die Verfassung geschützten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 GVG) Beginn und Ende der Abweichung von der zunächst vorgesehenen Geschäftsverteilung entweder ausdrücklich oder in einer eindeutig erkennbaren und nachprüfbaren Weise bestimmt werden. Diesen Erfordernissen hat der Beschluss des Präsidiums vom 3. Januar 1966 entsprochen. Nach ihm sollte Amtsgerichtsrat ███████ der 1. Zivilkammer nur „für die Dauer der Erkrankung des Landgerichtsrats ██████ angehören und nur für diese Zeit sollte eine Änderung in seiner Zugehörigkeit zu den beiden großen Strafkammern eintreten. Diese neue Regelung hat das Präsidium ausdrücklich sofort, also am 3. Januar 1966, beginnen lassen; ihr Ende hat es nicht kalendermäßig, aber durch den Wiedereintritt des Landgerichtsrats ██████ ausreichend deutlich und genau bestimmt, zumal dieses Ereignis in den Verwaltungsakten von dem Landgerichtspräsidenten festgestellt wurde. Dementsprechend nahm Amtsgerichtsrat ██ ██ nach der Rückkehr des Landgerichtsrats ███████████ Dienst in den beiden großen Strafkammern wieder auf, ohne ihnen vom Präsidium ausdrücklich neu zugeteilt worden zu sein. Solch eine neue Zuweisung war auch nach der Auffassung des Präsidiums nicht nötig. Das zeigt der Beschluss, den es am 15. Februar 1966 zu einer Zeit fasste, als dieser Richter der 1. Zivilkammer bereits über zwei Wochen nicht mehr angehörte. Es teilte ihn „auch“ der – sonst ohnehin mit denselben Richtern wie die 1. Strafkammer besetzten Jugendkammer zu. Bei dieser Entscheidung ging das Präsidium also davon aus, dass Amtsgerichtsrat █████████████ schon Mitglied der beiden großen Strafkammern war, denen es ihn von Anfang an zugeteilt hatte.
Dem Beschluss vom 3. Januar 1966 haftete allerdings eine gewisse Undeutlichkeit an. Aus ihm ging nämlich nicht klar hervor, ob Amtsgerichtsrat ███████████████ während der Erkrankung des Landgerichtsrats ███ sowohl den beiden großen Strafkammern als auch der 1. Zivilkammer oder nur der letzteren angehören sollte. Darauf braucht hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden; denn die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat erst lange nach der Rückkehr des Landgerichtsrats ███████████ stattgefunden.
2. Der weiteren Rüge, der Vorsitzende habe entgegen § 69 Abs. 2 GVG nicht im Voraus bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder der Strafkammer an den Verfahren mitwirkten, fehlt die tatsächliche Grundlage. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass die Strafkammer vom Eintritt des Amtsgerichtsrats ███████ mit einem Richter überbesetzt war und dass jedenfalls von diesem Zeitpunkt an für die Dauer seiner Zugehörigkeit solch eine Anordnung nach § 69 Abs. 2 GVG unerlässlich war. Dieser Vorschrift hat der Vorsitzende nach seiner dienstlichen Äußerung vom 7. November 1966 durch die Bestimmung entsprochen, dass wochenweise wechselnd, in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem Dienstältesten ein Beisitzer aussetze. Diese Anordnung hat er allerdings nur mündlich gegeben. Das schadet hier jedoch nicht. § 69 Abs. 2 GVG schreibt für die Festlegung der angeführten Grundsätze keine bestimmte Form vor. Gleichwohl wird der Vorsitzende die Bestimmung zweckmäßigerweise schriftlich niederlegen, damit ihr Inhalt und ihre Beachtung jederzeit nachgeprüft werden können (vgl. BGHSt 21, 174, 179) und damit auch Missverständnisse vermieden werden (vgl. die unvollständige Auskunft der Geschäftsstelle vom 23. Juli 1966 an den Verteidiger). Die Schriftform kann jedoch ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine verhältnismäßig einfache und übersichtliche Anordnung handelt, die sich auch auf andere Weise zuverlässig feststellen lässt. Der Inhalt der Anordnung des Vorsitzenden genügte den Erfordernissen des § 69 Abs. 2 GVG. Diese Vorschrift verlangt von dem Vorsitzenden nämlich nicht eine vorgeplante „Verteilung der Geschäfte“ innerhalb der Kammer oder des Senats, wie sie der § 63 GVG von dem Präsidium hinsichtlich der dem Gericht obliegenden Aufgaben fordert, sondern lässt die Anordnung nur der Grundsätze genügen, nach welchen die Mitglieder des Spruchkörpers an den Verfahren mitwirken. Diese Beschränkung hat guten Grund: Die auf längere Zeit im Voraus nicht übersehbaren tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere die Unterschiede im Umfang und in der Art der mit den verschiedenen Sachen verbundenen Arbeit und die Verhinderung einzelner Richter infolge früherer Befassung mit einem Verfahren, Krankheit, Urlaub oder anderer Ereignisse, wirken sich bei der Erledigung der einzelnen Geschäfte noch erheblich stärker auf den betroffenen Spruchkörper aus als bei der Verteilung der nach Erfahrungszahlen geschätzten Aufgabengruppen auf die gesamten Kammern oder Senate des Gerichts. Das hat zur Folge, dass der Vorsitzende die Geschäfte innerhalb einer Kammer oder eines Senats gar nicht auf längere Zeit im Voraus verteilen kann, wenn er zugleich seiner weiteren Aufgabe gerecht werden will, darauf hinzuwirken, dass die Arbeit in dem Spruchkörper geordnet, stetig und sinnvoll abläuft und dass dabei auch den Besonderheiten jeder Sache Rechnung getragen wird. Der § 69 Abs. 2 GVG geht selbst bereits über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus (BVerfGE 18, 344, 351). An die von ihm vorgeschriebenen Grundsätze sind nicht, wie die Revision meint, dieselben Anforderungen wie an die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts zu stellen. Insbesondere braucht sich aus ihnen nicht zu ergeben, welcher Richter jeweils zum Berichterstatter bestimmt wird (Kleinknecht JZ 1965, 113, 162). Maßgebend für die Gestaltung der Grundsätze ist der Zweck des § 69 Abs. 2 GVG. Die Vorschrift will verhindern, dass der Vorsitzende die Richterbank nach persönlichem Belieben zusammensetzen und so möglicherweise die Entscheidung sachwidrig beeinflussen kann. Diesem Zweck genügt es, wenn der Vorsitzende eines mit einem Richter überbesetzten Spruchkörpers bestimmt, dass jeweils ein Richter während eines kalendermäßig bestimmten Zeitabschnitts im Sitzungsdienst aussetzt und in welcher Reihenfolge das geschieht. Daher war die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer ausreichend, dass wochenweise wechselnd, in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem Dienstältesten ein Beisitzer aussetzen solle.
Nach der Aufstellung des Vorsitzenden vom 6. Februar 1967 ist diese Regelung in der erkennenden Strafkammer allerdings nicht immer genau eingehalten worden. Das hat der – von der Geschäftsstelle des Landgerichts zunächst nicht vollständig unterrichtete – Beschwerdeführer erst in der Verhandlung vor dem Senat gerügt. Ob das noch rechtzeitig geschehen ist, kann hier dahingestellt bleiben; denn die Rüge ist ohnehin unzulässig. Aus dem schon angeführten Zweck des § 69 Abs. 2 GVG ergibt sich nämlich, dass die Revision nur auf eine willkürliche oder auf eine sonst missbräuchliche Nichteinhaltung der vom Vorsitzenden nach dieser Bestimmung aufgestellten Grundsätze gestützt werden kann. Dass hier der Vorsitzende von seiner Anordnung über die jeweilige Zusammensetzung der Strafkammer, insbesondere auch in dem vorliegenden Verfahren aus sachfremden Erwägungen abgewichen sei, behauptet die Revision jedoch nicht, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat.
3. Das Landgericht hat zur Ermittlung des Sachverhalts zahlreiche Urkunden „zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung“ oder „der Hauptverhandlung gemacht“ und seine Feststellungen teilweise darauf gestützt. Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Urkundenbeweis und zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Beanstandung ist, soweit sie die Nichtverlesung von Akten rügt, nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben, da die Revision nicht angibt, welche Teile aus den einzelnen Akten hätten verlesen werden müssen (BGHSt 6, 128).
Im Übrigen ist die Rüge unbegründet. Der Urkundenbeweis ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, grundsätzlich durch Verlesen der Urkunde zu erheben (§ 249 StPO). Die Verlesung wird in der Regel nur durch den Vermerk in dem Protokoll bewiesen, dass die Urkunde verlesen worden ist (§§ 273, 274 StPO), und nicht durch die unklare Angabe, das Schriftstück sei „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“ worden. In allen von der Revision angeführten Fällen kam es jedoch auf den genauen Wortlaut der Urkunden nicht an. Deshalb durfte der Vorsitzende sie dem Beschwerdeführer, einem der früheren Mitangeklagten oder einem Zeugen vorhalten und diese so zu Erklärungen veranlassen, die der Strafkammer dann als Grundlage für die Feststellungen dienten (RGSt 64, 78, 79; BGHSt 14, 310, 312). Das Urteil, insbesondere die dort bei der Anführung der Beweismittel regelmäßig hervorgehobene „Bestätigung“ des Urkundeninhalts, ergibt auch, dass das Landgericht die Feststellungen nicht auf den Inhalt der vorgehaltenen Urkunden, sondern auf die darauf abgegebenen Erklärungen Prozessbeteiligter gestützt hat. Irgendwelche Umstände, die den Tatrichter dazu gedrängt haben könnten, zur vollständigeren und besseren Aufklärung des Sachverhalts die zahlreichen vom Beschwerdeführer genannten Urkunden oder einzelne von ihnen zu verlesen, hat die Revision nicht dargetan. Außerdem war der Angeklagte in den weitaus meisten Fällen geständig.
4. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren gegen seine mitangeklagte Ehefrau vorübergehend abzutrennen und sie als Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie ihn über die Abtretung der Außenstände im Mai 1962 nicht unterrichtet und dass er auch sonst davon nichts gewusst habe. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die Ehefrau des Angeklagten nicht als Zeugin über Umstände gehört werden dürfe, die auch für die Entscheidung über die gegen sie selbst erhobenen Vorwürfe bedeutsam seien. Die Revision meint, die Verfahren hätten zeitweise getrennt werden müssen, und sieht in der Ablehnung der beantragten Beweiserhebung einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Auch diese Beanstandung dringt nicht durch.
Eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen die mitangeklagte Ehefrau stand im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Er hat diese Maßnahme hier für unangemessen angesehen, weil er die Tatsachen, über die die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernommen werden sollte, als bedeutend auch für die Beurteilung ihres eigenen Verhaltens hielt, insbesondere nämlich in den Fällen ████████ und ████ (UA 92–95). Diese Ermessensausübung kann rechtlich nicht beanstandet werden. In ihr liegt auch kein in anderer Weise begangener Verfahrensfehler. Insbesondere kann darin keine Verletzung der Fürsorgepflicht gefunden werden, da die Ehefrau des Beschwerdeführers über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen als Mitangeklagte gehört werden durfte und da der Beweiswert ihrer Angaben nicht maßgeblich davon abhing, ob sie sie als Mitangeklagte oder als nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigte Zeugin machte (BGHSt 18, 238).
Folge der rechtlich unbedenklichen Ablehnung einer vorübergehenden Abtrennung des Verfahrens war, dass die mitangeklagte Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als Zeugin vernommen werden durfte; denn ein Angeklagter oder ein Mitangeklagter kann in demselben Verfahren nicht zugleich Zeuge sein (RGSt 6, 279, 280 f.; BGHSt 10, 8, 10 f.; vgl. dazu auch Peters, Strafprozessrecht 2. Aufl. S. 290).
5. Gegen ein Vereidigungsverbot hat die Strafkammer nicht verstoßen.
a) Der junge Angestellte der Firma ██████ & █████████ ████ ███ im vorliegenden Verfahren mitangeklagt, jedoch nur, weil er im Sommer 1961 eine Wechselunterschrift des Landwirts ████████ betrügerisch erschlichen haben sollte. Während einer vorübergehenden Abtrennung des Verfahrens gegen ihn wurde er als Zeuge vernommen und dann insoweit vereidigt, als er zu dem Fall Hix__D ausgesagt hatte, der sich erst im Frühjahr 1962 zugetragen hatte. Das durfte unbedenklich geschehen. Die Fälle ███ und ██ betrafen zwei selbständige, voneinander unabhängige Geschehnisse (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; LM StPO § 60 Ziff. 3 Nr. 8). Der Tatrichter hat gegen den später im Fall █████████ freigesprochenen Zeugen ██████████████ Verdacht einer strafbaren Beteiligung an dem Fall Hix__ gehabt. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Auch hat das Landgericht die Rechtsbegriffe der Beteiligung und des Verdachts im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nicht verkannt.
b) Der Vorsitzende hat den Zweigstellenleiter der Hausbank der Firma Suf___D ████████ Ba__ vor dessen Vernehmung „vorsorglich nach § 55 StPO“ belehrt. Danach erscheint es ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei der Vereidigung dieses Zeugen den § 60 Nr. 3 StPO übersehen haben könnte. Die „vorsorgliche“ Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht schloss es entgegen der Meinung der Revision nicht aus, dass der Tatrichter gegen diesen Zeugen nach seiner Vernehmung keinen Verdacht einer strafbaren Beteiligung mehr hegte. Das Urteil und die Sitzungsniederschrift ergeben keinen Anhalt für das Gegenteil. Aus Rechtsgründen kann diese Entscheidung daher nicht beanstandet werden.
c) Die Strafkammer hat zahlreiche durch den Beschwerdeführer geschädigte Personen als Zeugen vernommen und vereidigt, ohne in der Sitzungsniederschrift oder in dem Urteil ausdrücklich zu erwähnen, dass sie es für unangemessen gehalten habe, diese Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen. Daraus schließt die Revision zu Unrecht, dass der Tatrichter die Möglichkeit der Nichtvereidigung dieser Auskunftspersonen gar nicht bedacht habe. Die Vereidigung eines Zeugen bildet die Regel (§ 59 StPO); nur bei seiner Nichtvereidigung ist deren Grund in der Sitzungsniederschrift anzugeben (§ 64 StPO). Das Landgericht hat in jedem Einzelfall genau untersucht, wer geschädigt worden ist und in welchem Umfang das geschehen ist. Nach dem Inhalt des Urteils und nach der gesamten Sachlage ist es daher ausgeschlossen, dass der Tatrichter den § 61 Nr. 2 StPO übersehen hat. Auch ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass er einen Rechtsbegriff dieser Bestimmung verkannt hat (vgl. BGH bei Herlan MDR 1955, 527, 529 zu StPO §§ 59, 61).
6. Als Verletzung der Aufklärungspflicht bemängelt die Revision, die Strafkammer habe zwar festgestellt, dass der Angeklagte 1945 einen Kopfsteckschuss erlitten habe, sie habe aber keinen Hirnfacharzt als Sachverständigen zugezogen. Die Rüge dringt ebenfalls nicht durch. Schon ihr Ausgangspunkt ist verfehlt. Die Annahme trifft nämlich nicht zu, dass jeder Kopfsteckschuss zwangsläufig eine Hirnverletzung zur Folge habe. Außerdem hat weder vor noch während der 7-tägigen Hauptverhandlung der Verteidiger oder der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, dass dieser hirnverletzt sei. Auch sonst haben sich weder aus den Akten noch auf andere Weise Umstände ergeben, die auf eine derartige Verletzung des Angeklagten hingedeutet oder zu einer Frage in dieser Richtung gedrängt hätten. Deshalb war der Tatrichter nicht gehalten, einen Hirnfacharzt als Sachverständigen zu vernehmen, zumal es sich hier auch nicht um Trieb- oder Affekthandlungen, sondern um ausgeklügelte Taten handelte, die sich über einen längeren Zeitraum hingezogen haben.
Auf die weiteren selbständigen Aufklärungsrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Teilweise betreffen sie Fälle, in denen das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel ohnehin aufgehoben werden muss. Teilweise erschöpfen sie sich in – unzulässigen (§ 337 StPO) – Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Teilweise geben sie den Beweisweg nicht an (BGHSt 2, 168). Teilweise sind sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so allgemein gehalten, dass der Senat nicht imstande ist zu erkennen, zu welchem jeweiligen Beweisthema die einzelnen Zeugen oder ein Sachverständiger nach Meinung der Revision hätten gehört werden sollen. Schließlich beziehen sie sich teilweise auch auf Zeugen, die die Strafkammer vernommen hat, und auf die Angeklagten als Beweismittel; auf deren Nichtbefragung zu einzelnen Punkten kann eine Aufklärungsrüge jedoch nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126 und BGH VRS 17, 346, 347). Im Übrigen sind die Aufklärungsrügen offensichtlich unbegründet. Das Landgericht war schon infolge des umfassenden Geständnisses des Angeklagten zu einer weiteren Beweiserhebung nicht gedrängt. Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Firma ███ & ████████ und deren Hausbank über die Durchführung von Kundenfinanzierungen sind in dem Urteil nicht erwähnt; aus den Akten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für ihr Vorliegen. Entgegen der Ansicht der Revision war der Tatrichter daher nicht gehalten, nach solchen ihm offenbar unbekannten Abmachungen zu forschen und ihren Inhalt festzustellen.
7. In den Fällen 20D, █████ und ██ braucht der von der Revision mit Recht als unzulänglich (vgl. BGH LM StGB § 266 Nr. 17) beanstandete Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nicht näher erörtert zu werden. Insoweit hat das Urteil wegen sachlichrechtlicher Fehler ohnehin keinen Bestand.
In den Fällen ██████ XD, ███ 8, FC und StC waren dem Beschwerdeführer in Anklage und Eröffnungsbeschluss sechs selbständige Betrugstaten zum Nachteil von Kunden vorgeworfen worden. Das Urteil nimmt Untreue zum Nachteil der Kunden in Tateinheit mit Betrug gegenüber der Bank in sechs Fällen an. Auf den unzulänglichen Hinweis über die mögliche Verurteilung wegen Untreue gegenüber den Kunden braucht auch hier nicht eingegangen zu werden, weil die Verurteilung auch insoweit wegen sachlichrechtlicher Fehler aufgehoben werden muss. Der § 265 Abs. 1 StPO ist in diesen Fällen aber auch dadurch verletzt worden, dass der Angeklagte nicht, wie belehrt, wegen eines fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Bank, sondern wegen sechs selbständiger derartiger Taten verurteilt worden ist (RGRSpr 8, 659, 660; RGSt 9, 426, 429). Auf diesem Fehler kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Tatsachen oder Beweisanträge, die der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger bei ordnungsgemäßem Hinweis in der Hauptverhandlung zur Frage des Fortsetzungzusammenhangs hätten vorbringen können, nennt die Revision nicht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Den Anlass, einen Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 4 StPO zu stellen, hätte auch der unzureichende Hinweis geben müssen, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger sich von einer solchen Maßnahme etwas versprochen hätte.
II. Sachrügen
1. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Landmaschinenfabrik KC in zwei Fällen (2 AI und 2; UA 11–13, 61–63, 80/81) wird von den Feststellungen nicht getragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Kauf von drei Stallmiststreuern im Jahre 1959 und zwei solchen Geräten im Jahr 1960 die Annahme des Landgerichts rechtfertigt, die Firmen KC und Sul__ & Sc__ hätten noch 1962 in laufender Geschäftsverbindung gestanden. Selbst wenn man diese Auffassung teilt, können die damals abgeschlossenen Kaufverträge über nochmals zwei Miststreuer nicht als kommissionsähnliche Geschäfte beurteilt werden. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen waren von vornherein zum Weiterverkauf bestimmt. Hauptpflicht der Käuferin war, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. Die formularmäßig übernommene weitere Verpflichtung, bis zur vollständigen Bezahlung des Preises die aus einem Verkauf erworbenen Forderungen und Rechte an die Lieferantin abzutreten, war eine schuldrechtliche Zusatzpflicht, aber keine die Verträge kennzeichnende Hauptverbindlichkeit. Die beiden Rechtsgeschäfte waren reine Kaufverträge, die Verkäuferin und Käuferin zu erfüllen hatten; sie begründeten aber keine Pflicht der Käuferin, Vermögensinteressen der Verkäuferin wahrzunehmen. In der Nichterfüllung dieser schuldrechtlichen Verträge kann daher entgegen der Meinung des Landgerichts kein Treubruch im Sinne des § 266 StGB gefunden werden (RGSt 73, 299, 300; BGHSt 1, 186, 189).
Den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB hat der Angeklagte in diesen Fällen ebenfalls nicht erfüllt, da es zu einer Übertragung der von der Firma ████████ & ███████ durch den Weiterverkauf erworbenen Rechte auf die Landmaschinenfabrik ██████ überhaupt nicht gekommen ist (UA 12, 13). Weitere Feststellungen zu diesen Handlungen sind nicht zu erwarten. Der Senat spricht den Angeklagten daher insoweit frei. Der Staatskasse die etwa ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen, besteht kein genügender Grund (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Verurteilung wegen Untreue (Missbrauchstatbestand) zum Nachteil der Firma ███ (2 AI 33 UA 13/14, 63/64, 80/81) weist im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Die Firma ████ ██████ hatte einen Verrechnungsscheck über 2.000 DM an die Firma ████████ ███ mit einer bestimmten Weisung übersandt. Dadurch hatte sie den Scheck der Empfängerin jedoch nicht übertragen (UA 63); eine scheckrechtliche Verpflichtung war noch nicht entstanden. Der Angeklagte sollte das Papier zusammen mit weiteren 1.000 DM, die er selbst beschaffen musste, zur Einlösung eines von der Firma ███ ██████████████ und von der Firma ████ & Sc_______Jangenommenen, damals fällig werdenden Wechsels über 3.000 DM verwenden. Er gab den Scheck aber der Hausbank seines Unternehmens ohne näheren Auftrag und diese schrieb den Gegenwert auf dessen Konto gut. So übertrug der Beschwerdeführer den Scheck auf die Bank und löste zugleich die scheckrechtliche Verpflichtung der Ausstellerin aus. Darin hat die Strafkammer mit Recht eine Verfügung über Vermögen der Firma █████████████ gesehen. Die rechtsgeschäftlich eingeräumte, nach außen nicht beschränkte Befugnis dazu missbrauchte der Beschwerdeführer, weil er sich über die Weisung hinwegsetzte, den Scheck zur Einlösung des damals fällig werdenden Wechsels zu verwenden. Die Firma ████, die nun Scheck und Wechsel einlösen musste, wurde dadurch, wie der Tatrichter zutreffend dargetan hat, in ihrem Vermögen um 2.000 DM geschädigt. Da auch die inneren Tatvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Landgericht in diesem Verhalten mit Recht eine Untreue des Angeklagten gesehen. Dass der dem Beschwerdeführer bei der Übersendung des Schecks erteilte Auftrag begrenzt war, steht dieser Annahme nicht entgegen. Der Angeklagte, der selbst um Hilfe zur Einlösung des Wechsels gebeten hatte, sollte nach der ihm gegebenen Weisung nicht etwa nach Art eines Boten den Scheck der auswärtigen Bank senden, bei der der Wechsel zahlbar gestellt war; er sollte vielmehr mit diesem Wertpapier und mit weiteren 1.000 DM, die er selbst zu besorgen hatte, erst einen Weg finden, den Wechsel einzulösen. Diese ihm aufgetragene Tätigkeit erreichte an Selbständigkeit und an Bedeutung jedenfalls das Maß, das der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB voraussetzt (vgl. RG JW 1938, 2336 Nr. 11; ferner auch RG HRR 1939, 1386). Das Urteil des Senats vom 13. Mai 1958 – 1 StR 63/58 – behandelt einen auch im Tatsächlichen einfacher gelagerten Treubruch und steht daher nicht entgegen.
Ob in der auftragswidrigen Verwendung des Schecks zugleich eine Unterschlagung zu finden ist, hat der Tatrichter nicht untersucht. Das beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
3. Die Schuldsprüche wegen Untreue (Missbrauchstatbestand) in den Fällen HC, BCD, Gt ███ ███ ███ (2 AI 4–8; UA 14–21, 64–66, 80/81) halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte verwendete von Kunden angenommene Verlängerungswechsel nicht wie versprochen zur Einlösung der Ursprungswechsel, sondern setzte sie als Erstwechsel zusätzlich in Umlauf, wodurch die Bezogenen für eine schuldrechtliche Verpflichtung zweimal in Anspruch genommen wurden. In dieser auftragswidrigen Verwendung der Wechsel hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine Verwirklichung des Missbrauchstatbestandes des § 266 StGB gesehen; denn der Angeklagte nahm so den Kunden die Möglichkeit, Einwendungen, die sich aus den unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und der Firma ██████ & ██████████ ergaben, geltend zu machen (Art. 17 WG) und erweiterte dadurch deren durch die Hingabe der Verlängerungswechsel entstandene Schuld.
4. Die Verurteilung wegen Untreue gegenüber Kunden (Treubruchstatbestand) in den Fällen ███ KD, █████ ███ ██████ bes eC und ██ (2 TA 16; UA 22–33, 66–69, 80/81) kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer geht davon aus, dass zwischen der Firma Sul____D & █████████ deren einzelnen Abnehmern ein über die rein schuldrechtlichen Verpflichtungen hinausgehendes Treueverhältnis bestanden habe, das den Angeklagten verpflichtete, Vermögensinteressen der Kunden wahrzunehmen. Woraus sie das Treueverhältnis ableitet, lässt das Urteil nicht klar erkennen.
Aus den Kaufverträgen, die von der Verkäuferin durch Lieferung der Maschinen und von den Kunden durch die für ihre Rechnung von der Finanzierungsbank vorgenommenen Gutschriften auf dem Konto ihrer Lieferantin erfüllt worden waren, ergab sich keine Rechtspflicht, kraft deren der Angeklagte zu der Zeit, zu der er für die Bank bestimmte Teilrückzahlungen entgegennahm, Vermögensinteressen der Kunden wahrzunehmen hatte (BGH Urteil vom 30. März 1965 – 1 StR 504/64; S. 16, 17). Ob eine solche Pflicht aus den Vereinbarungen über Beschaffung und Haftung für die Darlehen oder aus besonderen Zusagen des Beschwerdeführers herzuleiten ist, die er den Kunden bei dem Empfang der Teilzahlungen gab, braucht hier nicht untersucht zu werden. Nach den Feststellungen drängte der Angeklagte die Käufer auf vorzeitige Ratenzahlungen in der Absicht, das Geld mindestens eine Zeit lang für sich zu behalten und damit zu arbeiten. Er hatte also von vornherein die Absicht, es nicht alsbald an die Bank weiterzugeben oder mindestens für diese sicherzustellen, wie es bei der stark gefährdeten wirtschaftlichen Lage der Firma ███ ██ ████████████ gewesen wäre. Den in Wahrheit erstrebten Verwendungszweck, selbst vorübergehend mit dem Geld zu arbeiten, hielt er den Kunden verborgen (UA 22, 67, 68). Unter diesen Umständen muss zunächst untersucht werden, ob das Dringen auf vorzeitige Abschlagszahlungen und deren Entgegennahme als Betrug an den Kunden zu werten ist. Eine durch die abredewidrige Beibehaltung der so empfangenen Gelder gegenüber den Kunden begangene Untreue würde dann als straflose Nachtat hinter dem Betrug zurücktreten (BGHSt 6, 67).
In Tateinheit mit einem Betrug gegenüber den einzelnen Käufern konnte der Angeklagte jeweils Untreue zum Nachteil der Finanzierungsbank begangen haben. Das könnte der Fall sein, wenn er sich ihr gegenüber verpflichtet hatte, an ihn gelangte Rückzahlungsraten der Darlehensnehmer sofort an sie abzuliefern, und wenn er so ihr gegenüber eine Treuepflicht im Sinn des § 266 StGB übernommen hatte (BGH Urteil vom 30. März 1965 – 1 StR 504/64; S. 16). In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch das zu prüfen haben.
5. In den Fällen RUT, Kp, ho 8k rio und StC (2 ATI 17–22; UA 33–43, 69–72, 80–82) muss die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Kunden aufgehoben werden. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass zwischen diesen und der Firma Sul__D & Sc__ ein Treueverhältnis bestanden habe. Die Kaufverträge verpflichteten die Verkäuferin, die gekauften Landmaschinen zu liefern. Keine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten ergab sich aus ihnen auch nicht etwa deshalb, weil die Käufer vor der Lieferung durch Zahlung des Kaufpreises über die Finanzierungsbank eine Vorleistung erbracht hatten. Daraus allein lässt sich nämlich eine Vermögensfürsorgepflicht nur unter besonderen Umständen herleiten (vgl. BGHSt 1, 186, 189), und solche Umstände hat der Tatrichter hier nicht festgestellt.
Dagegen tragen die Feststellungen die Schuldsprüche wegen vollendeten Betrugs zum Nachteil der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in sechs Fällen. Das Landgericht hat diese Bank mit Recht als geschädigt angesehen, obwohl sie dem Angeklagten kein Geld auszahlte, sondern die den Kunden gewährten Darlehensbeträge lediglich dem Konto der Firma ███████ & ██ ████████████ gutschrieb. In diesen Gutschriften lag unter den hier obwaltenden besonderen Umständen nämlich eine nachteilige Vermögensverfügung der Bank. Sie hatten die vom Angeklagten erstrebte Folge, dass die Schuld der Firma ███ ████████ █████ der vereinbarten Kreditgrenze blieb und dass die Bank unmittelbar in Zusammenhang mit den Gutschriften zu Lasten des Kontokorrentkontos dem Beschwerdeführer Gelder auszahlte oder Überweisungen für ihn vornahm (vgl. RG JW 1926, 586 Nr. 6; BGHSt 6, 115, 117; BGH Urteil vom 30. März 1965 – 1 StR 504/64; S. 15). Diesen Leistungen, die die Bank sonst nicht erbracht hätte, stand kein entsprechender Gegenwert gegenüber; insbesondere kann er nicht in den Darlehensforderungen der Bank gegenüber den Darlehensnehmern gesehen werden, da die Gläubigerin nicht die vereinbarte Sicherheit dafür erhielt und da diese Ansprüche von den Schuldnern obendrein bestritten wurden.
Die Feststellungen (UA 33–43, 70) ergeben, dass der Angeklagte mit diesen Taten zugleich jeweils einen Betrug gegenüber den Kunden ████ ONC, ████ EC, FC und StC begangen hat, Vergehen gegen §§ 263, 74 StGB. Diese Verfehlungen stehen jeweils in gleichartiger Tateinheit mit den Betrugstaten gegenüber der Bank; das braucht in dem Urteilssatz nicht besonders ausgesprochen zu werden, da der Angeklagte wegen Betruges in sechs Fällen verurteilt bleibt und die Änderung des Schuldspruchs in den Gründen ausreicht, eine zutreffende Grundlage für die vom Tatrichter neu vorzunehmende Strafzumessung zu schaffen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; denn Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten das Verhalten des Beschwerdeführers in diesen Fällen schon als sechs selbständige Betrugstaten zum Nachteil der Kunden gewertet.
6. Die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen (Friedrich, Juhnke, Ixmeier; 2 AI 23–27; UA 43–48, 72–74, 80/81) weisen keinen Rechtsfehler auf.
Dagegen müssen in diesen Fällen die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangenen Betruges beseitigt werden. Der Angeklagte hat die Wechsel mit den gefälschten Annahmeerklärungen zwei Lieferanten gegeben. Diese schrieben die Wechselsummen der Firma █████████ ███████ gut. Darin kann anders als in den soeben erörterten Fällen keine vermögensschädigende Verfügung im Sinn des § 263 StGB gesehen werden, weil durch die Gutschriften die Forderungen der Lieferanten gegen die Firma ███████ Sc nicht getilgt (§ 364 Abs. 2 BGB), sondern nur buchmäßig verringert wurden. Es ist auch nicht festgestellt, dass dies etwa zu weiteren kreditweisen Lieferungen geführt hätte. In der durch die Gutschriften allein erreichten weiteren Stundung längst fälliger Ansprüche lag hier ebenfalls keine Vermögensschädigung; denn die Befriedigung dieser Forderungen war damals ohnehin nicht mehr zu erreichen (BGHSt 1, 262, 264). Die Firma EiC__D gab den am 12. Januar 1962 vom Beschwerdeführer über 2.300 DM ausgestellten Wechsel weiter und löste ihn später ein (UA 44). Der Nachteil, der ihr dadurch entstand, und die Protest- und Gerichtskosten, die den beiden Wechselnehmerinnen erwuchsen, waren kein Schaden im Sinn des Betrugstatbestandes; denn ihn erstrebte der Angeklagte nicht als Vermögensvorteil (BGHSt 6, 115, 116).
7. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Fall RCW (2 AT 28; UA 48–50, 74, 81) ist rechtsfehlerfrei.
8. Die Bestimmung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe müssen ganz aufgehoben werden; denn es lässt sich nicht sicher ausschließen, dass die Annahme einer größeren Zahl strafbarer Handlungen die Bemessung der Einzelstrafen auch in den Fällen beeinflusst hat, in denen der Schuldspruch uneingeschränkt bestehen bleiben kann.
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