Treffer
BGH Urteil

Kostenverteilung nach Zurückverweisung durch staatsanwaltliche Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 516/62
Datum
29.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen; die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der BGH klärt, dass bei rechtskräftiger Verurteilung der Angeklagte auch die Kosten einer durch die staatsanwaltliche Zurückverweisung notwendig gewordenen erneuten Hauptverhandlung zu tragen hat und diese als erstinstanzliche Kosten (§465 StPO) zu behandeln sind. Auslagen der Verteidigung wegen erfolgloser staatsanwaltlicher Revision sind nur nach §473 Abs.1 Satz 2 StPO zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Angeklagte rechtskräftig zu Strafe verurteilt, hat er auch die Kosten und eigenen Auslagen einer erneuten Hauptverhandlung zu tragen, die durch eine auf eine Nebenfolge beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich wurde.

2

Die für die Erstattung notwendiger Auslagen maßgebliche Entscheidung über Kosten einer erneuten Hauptverhandlung nach Zurückverweisung hat nach § 465 StPO zu erfolgen; diese Kosten sind als erstinstanzliche Kosten zu behandeln.

3

Bei einer (im Endergebnis) erfolglosen Revision der Staatsanwaltschaft können Auslagen der Verteidigung insoweit nur auf Grund von § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO erstattet werden und betreffen damit in erster Linie den Revisionsrechtszug.

4

Das Verfahren der ersten Instanz, auch soweit es nach Zurückverweisung erneut stattfindet, bildet kostenrechtlich eine Einheit mit dem bis zum ersten Urteil geführten Verfahrensabschnitt; eine Zuordnung der dadurch entstandenen Kosten zu den Kosten des Revisionsverfahrens ist nicht geboten.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 28. September 1962

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StPO §§ 465, 467 Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 2

Ist der Angeklagte rechtskräftig zu Strafe und dementsprechend auch zur Kostentragung verurteilt, so treffen ihn stets auch die Kosten und eigenen Auslagen einer weiteren Hauptverhandlung vor dem Tatrichter, die durch das auf eine Nebenfolge beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft infolge Zurückverweisung der Sache notwendig wurde.

Bei (im Endergebnis) erfolgloser Revision der Staatsanwaltschaft können ihm in diesem Falle Auslagen seiner Verteidigung nur auf Grund des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO und damit allein für den Revisionsrechtszug erstattet werden.

BGH, Urt. v. 29. Januar 1963 – 1 StR 516/62 – LG München II

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Eugen Andreas Peter R ███ aus ████, Kreis █████████████, geboren am ████████ 1916 in ████ bei ███, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. September 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird in den Urteilsausspruch des Landgerichts an erster Stelle der Satz eingefügt:

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird abgelehnt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Die Unterbringung des wegen einer Hirnverletzung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt lehnte das Landgericht ab, weil es die alsbaldige Entmündigung des Angeklagten für ausreichend hielt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die allein die Ablehnung der Unterbringung rügte, hob der Senat das Urteil in diesem Umfange auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück (Urteil des Senats vom 10. Januar 1961 – BGHSt 15, 279). Durch Urteil vom 28. September 1962 hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten erneut abgelehnt und im entscheidenden Teil nur ausgesprochen, dass die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft der Staatskasse zur Last fallen. Es ist nunmehr, im Wesentlichen unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten seit der ersten Hauptverhandlung überzeugt, dass zwar die Möglichkeit, nicht aber die bestimmte Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger Straftaten des Angeklagten bestehe.

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte dagegen, dass ihm das Landgericht die Erstattung seiner notwendigen Auslagen versagt habe. Den Rechtfertigungsschriften ist zu entnehmen, dass er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Auf das, was die Revision im Einzelnen vorbringt, kommt es im Ergebnis nicht entscheidend an. Andererseits sind allerdings auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Versagung der Auslagenerstattung begründet hat, nicht in allen Punkten zutreffend.

Der einschlägige Abschnitt des angefochtenen Urteils lautet:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 5. Juli 1960 hatte somit im Endergebnis keinen Erfolg, und es verbleibt bei dem Urteilsausspruch vom 5. Juli 1960.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und der sich daran anschließenden erneuten Hauptverhandlung fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).

Da nach wie vor der Verdacht besteht, dass der Angeklagte rückfällig wird im Sinne des § 42b StGB, war für eine Erstattung der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO kein Raum. Es bestand auch keine Veranlassung, der Staatskasse gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, da der Sachverhalt keine Anhaltspunkte oder Besonderheiten aufweist, die einen Erstattungsanspruch nahelegen würden.

Das Landgericht verkennt damit, dass kostenrechtlich streng zwischen dem Verfahren im Revisionsrechtszug und dem Verfahren vor dem Tatsachengericht zu unterscheiden ist und dass das Verfahren des ersten Rechtszuges, auch soweit es im Anschluss an die zurückverweisende Entscheidung des Revisionsgerichts stattfindet, mit dem vorausgehenden Verfahrensabschnitt bis zum ersten Urteil des Tatsachengerichts kostenrechtlich eine Einheit bildet (vgl. RGSt 30, 128; 53, 303). Die Erwägungen des Landgerichts knüpfen ferner zu Unrecht an die Vorschrift des § 467 Abs. 2 StPO an. Diese Vorschrift kommt für den ersten Rechtszug nur dann zur Anwendung, wenn der Angeklagte nicht verurteilt worden ist. Ihre entsprechende Anwendung für den Revisionsrechtszug könnte nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen eine Teilrevision des Angeklagten Erfolg hatte (BGHSt 16, 168 = JZ 1962, 763 mit Anmerkung von Gossrau). Denn für den hier gegebenen Fall der erfolglosen Teilrevision der Staatsanwaltschaft ist in § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO eine ausdrückliche Regelung getroffen, nämlich dem Gericht die Möglichkeit gegeben, die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen nach seinem Ermessen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gerade deshalb ist es nun im Ergebnis nicht falsch, dass das Landgericht seine Entscheidung auf § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützt hat, denn auch diese Vorschrift stellt die Entscheidung in das richterliche Ermessen. Ein Unterschied besteht allerdings insoweit, als das Ermessen im Falle des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO in erster Linie auf das Rechtsmittel und nicht auf das Verfahren im Ganzen bezogen ist. Indessen ist den im Übrigen unmaßgeblichen Darlegungen des Landgerichts zu § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zu entnehmen, dass das Landgericht bei der Ausübung seines Ermessens vorrangig den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Auge hatte. Die Erwägungen, die es im Einzelnen bei der Ausübung seines Ermessens leiteten, brauchte es im Urteil nicht mitzuteilen.

Soweit andererseits die erneute Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Betracht kommt, hatte die Strafkammer überhaupt keine rechtliche Handhabe, die notwendigen Auslagen der Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen.

Denn auch für diesen Verfahrensabschnitt, der, wie bereits gesagt, kostenrechtlich mit dem der Revision vorausgehenden Verfahren vor dem Landgericht als Einheit zu sehen ist, hätte die Kostenentscheidung nach der Vorschrift des § 465 StPO zu ergehen, weil der Angeklagte zu Strafe verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 13, 306, 311; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., StPO § 465 Anm. 2 b). Schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts hatte ausdrücklich anerkannt, dass der zu Strafe verurteilte Angeklagte, auch wenn die Staatsanwaltschaft im Ergebnis ohne Erfolg daneben die Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung beantragt hatte und durch die Verhandlung darüber besondere Auslagen entstanden waren, alle Kosten des Verfahrens tragen muss, auch soweit sie nur durch die Verhandlung über die Notwendigkeit der Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung entstanden sind, dass also auch in einem solchen Falle die Kosten nicht zwischen dem Angeklagten und der Staatskasse aufgeteilt werden können (RG HRR 1940 Nr. 50). Das geltende Kostenrecht lässt keine andere Entscheidung zu. Auch wenn in einem solchen Fall über die Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung endgültig und rechtskräftig erst entschieden wird, nachdem die vom Tatrichter ursprünglich getroffene Entscheidung auf die Revision eines Beteiligten hin aufgehoben war, kann nach Ansicht des Senats nichts anderes gelten. Auch in diesem Falle gehören die durch die neuerliche Verhandlung vor dem Tatrichter entstehenden Auslagen noch zu den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens und nicht zu den Kosten eines Rechtsmittels, über die nach § 473 StPO die Gerichte vielfach nach ihrem Ermessen und damit nach einem freieren Maßstab befinden dürfen. Deshalb musste es bei der im ersten Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 1960 enthaltenen Kostenentscheidung von vornherein, ganz unabhängig von dem Ausgang der auf die Frage der Unterbringung beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft, sein Bewenden haben.

Das angefochtene Urteil enthält nach alledem im Ergebnis nur einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, weil es nach der aus den Urteilsgründen getroffenen Auslegung seines Entscheidungssatzes die gerichtlichen Kosten der erneuten Hauptverhandlung fälschlich als Kosten der Revision angesehen und deshalb zusammen mit den Kosten der staatsanwaltschaftlichen Revision der Staatskasse auferlegt hat. Diese unrichtige Entscheidung kann zwar den sich aus der Kostenentscheidung im Urteil vom 5. Juli 1960 ergebenden Gebührenanspruch der Staatskasse gegen den Angeklagten nicht beeinträchtigen. Sie nimmt jedoch der Staatskasse die Möglichkeit, vom Angeklagten Ersatz für Auslagen der Staatskasse zu beanspruchen, die durch die erneute Hauptverhandlung entstanden sind und von den früher entstandenen Auslagen getrennt werden können. An diesem Ergebnis vermag der Senat nichts zu ändern, weil die Staatsanwaltschaft insoweit keine Revision eingelegt hat und der Angeklagte seine Revision in zulässiger Weise auf die ihn allein beschwerende Entscheidung über die Erstattung seiner Auslagen beschränkt hat.

Dem Senat erschien es angebracht, den Urteilsausspruch durch die Aufnahme der den Gründen zu entnehmenden Sachentscheidung zur Frage der Unterbringung klarzustellen.

Seibert pr.

GeierHübner
WillmsMai
Kostenverteilung nach Zurückverweisung durch staatsanwaltliche Revision — Themis