Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung von Verurteilungen wegen (fahrlässigen) Falscheids und Fehler bei §157-Strafmilderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 516/53
Datum
17.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Augsburg führten zur teilweisen Aufhebung: Die Verurteilung der Angeklagten Maria wegen fahrlässigen Falscheids wurde vollständig aufgehoben; beim Angeklagten Johann wurde der Strafausspruch im Umfang der Anwendung von §157 StGB aufgehoben. Der BGH beanstandet fehlerhafte Erwägungen zur Strafmilderung und unzureichende Begründung der Sorgfaltspflicht bei Zeugenaussagen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei §157 StGB ist zu berücksichtigen, dass die Strafmilderung nicht zwingend, aber bei nicht auszuschließender Furcht vor Bestrafung als bestimmendem oder mitbestimmendem Beweggrund zugunsten des Angeklagten in Erwägung zu ziehen und entsprechend zu begründen ist.

2

Die Möglichkeit der Furcht vor Bestrafung genügt als mitbestimmender Strafmilderungsgrund; lehnt der Tatrichter die Milderung ab, muss er dies unter Abwägung des Zweifelsgrundsatzes und unter konkreter Darlegung tun.

3

Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids setzt darlegbare Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass die Beschuldigte die zur Erhaltung der Wahrheit erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat; bloße Willensanstrengung oder der Hinweis auf gegenteilige Zeugenaussagen reichen hierfür nicht ohne weitere besondere Gründe.

4

Die Beweiswürdigung und die Strafzumessung müssen in sich widerspruchsfrei sein: Feststellungen, die auf Besorgnis um Familie als Beweggrund schließen lassen, stehen mit der Annahme bloßer Fahrlässigkeit nicht ohne nähere Auseinandersetzung in Einklang.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 15. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ ██████ █, geboren am ███ ██ ██, aus █████,

2.) die ████████████████ █████, geboren am ███ ██ ██, aus █████,

wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Schumacher als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 15. Mai 1953 mit den Feststellungen,

soweit die Angeklagte Maria █████ verurteilt worden ist, in vollem Umfang und soweit es den Angeklagten Johann █ betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Johann █ wird im Übrigen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Johann █ wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen die Angeklagte Maria █████ hat es wegen zweier Vergehen des fahrlässigen Falscheids auf eine Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis erkannt; im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten Johann █ ist nur im Strafausspruch begründet.

1.) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Zeuge in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, um die Täter der Bestrafung zu entziehen, bewusst wahrheitswidrig falsch ausgesagt, seine falsche Aussage vor dem Amtsgericht beschworen und ihre Richtigkeit vor dem Landgericht unter Berufung auf den geleisteten Eid versichert hat. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

2.) Die Strafkammer hat die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 157 StGB bejaht. Sie konnte die Möglichkeit nicht ausschließen, dass der Angeklagte deshalb falsch ausgesagt hat, weil er sich bereits durch eine falsche Bekundung vor der Polizei der Begünstigung schuldig gemacht hatte und bei seiner gerichtlichen Vernehmung glaubte, sich durch eine richtige Aussage der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung auszusetzen.

Von der Möglichkeit, die Strafe nach § 157 StGB zu mildern, konnte das Landgericht zwar entgegen der Auffassung des Angeklagten absehen. § 157 StGB schreibt eine Strafmilderung jedoch nicht zwingend vor, er stellt sie in das pflichtmäßige Ermessen des Gerichts.

Ein Rechtsfehler ist es aber, dass die Strafkammer von einer Strafmilderung nach § 157 StGB abgesehen hat, weil die Möglichkeit, dass der Angeklagte aus Furcht vor einer Bestrafung wegen Begünstigung seine Eidespflicht verletzt habe, „nur eine entfernte“ sei. Konnte der Tatrichter die Furcht vor Bestrafung als Beweggrund nicht zweifelsfrei ausschließen, so musste er folgerichtig davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer dieser Beweggrund bestimmend oder wenigstens mitbestimmend war. Die Begründung, mit der die Strafmilderung versagt worden ist, verstößt gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (BGH 1 StR 19/52 vom 17. Juni 1952, 2 StR 596/52 vom 12. Juni 1953).

3.) Für die Anwendung des § 157 genügt es andererseits, dass die Furcht vor Bestrafung mitbestimmend war (BGHSt 2, 379). Insoweit liegt die Entscheidung über die Strafmilderung allerdings im Ermessen des Tatrichters. Diesen Gesichtspunkt hat jedoch das Landgericht bei der Versagung der Strafmilderung gerade nicht in Erwägung gezogen.

Der dargelegte Rechtsirrtum kann die Strafe beeinflusst haben.

II. Die Revision der Angeklagten Maria █████ hat in vollem Umfang Erfolg.

Die Beschwerdeführerin sagte vor dem Amtsgericht sowie vor dem Landgericht unter Eid aus, dass sie „sich nicht mehr erinnern könne oder zum mindesten nicht gesehen habe“, wer der Angreifer gewesen ist. Die Strafkammer ist überzeugt, dass die Angeklagte genau beobachtet hat, wer bei der tatsächlichen Auseinandersetzung den ersten Schlag geführt hat, und dass sie daher gewusst hat, dass der damalige Angeklagte ███████ der Angreifer gewesen ist.

Zur inneren Tatseite hat die Strafkammer anschließend ausgeführt: „Unter dem ständigen Druck und den Einflüsterungen ihres Mannes und der Bekannten und Verwandten des ███████ sind ihr aber im Laufe der Zeit tatsächlich Zweifel über den wahren Hergang gekommen, so dass sie, als sie in zwei Instanzen beeidete, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne, nicht vorsätzlich etwas Unwahres beschworen hat. Sie hat aber die Sorgfalt im vernünftigen Überlegen, die man ihr bei ihren persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zumuten kann, dadurch außer Acht gelassen, dass sie bei der Vernehmung ihr Gedächtnis nicht genügend angestrengt hat, um sich den wahren Sachverhalt wieder zu vergegenwärtigen. Es lag auch bei ihr noch kein so fest eingewurzeltes Erinnerungsbild vor, dass sie sich nicht doch durch einiges Nachdenken wieder darauf hätte besinnen können, dass ███████ die Schlagerei begonnen habe. Sie hätte außerdem die Zeugenaussagen des ██████████ und die des ███████████ zur Auffrischung ihres Gedächtnisses benutzen können.“

Diese Erwägungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids nicht. Hatte die Angeklagte wirklich Zweifel an der Richtigkeit ihrer Beobachtungen bekommen, so konnte ihr Gedächtnis nicht durch bloße Willensanstrengung dazu gebracht werden, richtig tätig zu werden (RGSt 57, 234). Ob die Aussagen der Zeugen ████████ und ███████████ der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, ob sie ihr insbesondere vorgehalten worden sind, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Im Übrigen könnte die Tatsache der Bekundung des Gegenteils durch die beiden Zeugen als solche nicht genügen, die Angeklagte zum Aufgeben ihrer Zweifel zu zwingen (RGSt 65, 570, 373). Das angefochtene Urteil ergibt überdies, dass den Aussagen der Zeugen ████████ und ███████████ Bekundungen anderer Personen, darunter die des Ehemanns der Beschwerdeführerin, entgegenstanden, durch die der Amtsrichter getäuscht worden ist. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer darlegen müssen, aus welchen besonderen Gründen die Beschwerdeführerin gerade den Aussagen des Verletzten ███████ und seines damaligen jugendlichen Arbeiters ███████████ mehr Gewicht hätte beilegen müssen als ihrer Erinnerung und den ihre Zweifel möglicherweise bestärkenden gegenteiligen Bekundungen.

Das angefochtene Urteil ist übrigens insofern nicht frei von Widerspruch, als in den Strafzumessungsgründen ausgeführt wird, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei „weitgehend durch die Sorge um ihre Familie und ihre zahlreichen Kinder bestimmt“ gewesen. Diese Erwägung lässt sich mit der Annahme fahrlässigen Falscheids nicht in Einklang bringen; sie deutet vielmehr auf vorsätzliche Eidesverletzung hin.

Das Urteil ist nach alledem, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, aufzuheben.

Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer zu § 27b StGB und im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu § 23 StGB Stellung zu nehmen haben.

Justizangestellter WeißMantelHeimann-Trosien
GlanzmannDr. HärchnerJagusch
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