Revision gegen Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 516/51
- Datum
- 22.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hilfspflicht nach § 330c StGB richtet sich nach den tatsächlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten des Verpflichteten; sie besteht für jedermann in dem Umfang, in dem Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten geleistet werden kann.
Fehlende ärztliche Ausbildung oder allgemeine Unkenntnis entbindet nicht von der Hilfspflicht, wenn der Verpflichtete nach seinen Fähigkeiten und Hilfsmitteln helfen kann.
Zum Umfang der Hilfspflicht kann die Beförderung des Verletzten in ein Krankenhaus gehören, wenn der Transport mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist und keine erhebliche Gefährdung des Verpflichteten begründet.
Bei der Strafzumessung sind Motive und Schuldform zu würdigen; fehlende Bosheit oder ein nicht vorsätzliches Unterlassen kann strafmildernd berücksichtigt werden.
Gründe
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB zu einer Geldstrafe von 66 DM verurteilt, weil er nach einem Unfall einem verletzten Knaben nicht Hilfe geleistet habe, obwohl sie von ihm erbeten worden sei.
Auch die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht verworfen. Die weitere Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt hat. Im übrigen hat er die Revision verworfen.
Aus den Gründen:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB zu einer Geldstrafe von 66 DM verurteilt, weil er nach einem Unfall einem verletzten Knaben nicht Hilfe geleistet habe, obwohl sie von ihm erbeten worden sei.
II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Recht für hilfspflichtig gehalten. Die Hilfspflicht nach § 330c StGB richtet sich nach den tatsächlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten des Hilfspflichtigen. Sie besteht nicht nur für Ärzte, sondern für jedermann nach seinen Fähigkeiten und Hilfsmitteln, soweit er ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten helfen kann. Der Angeklagte hat sich aber getraut, seinen Sohn, nicht aber den fremden Knaben festzuhalten, obwohl dieser nach dem ersten Anschein schwerer verletzt war und der Angeklagte als Landwirt mit der Behandlung von Verletzungen bei Tieren vertraut ist. Er hat sich daher nicht auf seine Unkenntnis berufen können.
2. Das Landgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Angeklagte den verletzten Knaben ins Krankenhaus hätte bringen müssen. Der Angeklagte hat sich darauf berufen, dass er den Knaben nicht habe transportieren können, weil er selbst verletzt gewesen sei. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte den Knaben mit seinem Wagen hätte transportieren können, ohne dass dies für ihn mit erheblichen Gefahren verbunden gewesen wäre.
3. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Strafe nach den Umständen des Falles bemessen und dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte den Knaben nicht aus Bosheit im Stich gelassen hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Von Rechts wegen.
Vorinstanzen: Amtsgericht ██ - Urteil vom ██ Landgericht ██ - Urteil vom ██