Revision gegen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 51/64
- Datum
- 10.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die umfassende Prüfung keinen rechtsfehlerlichen Entscheidungsgrund ergibt, der den Angeklagten benachteiligt.
Fehlerhafte oder unterlassene Feststellungen des Tatrichters rechtfertigen nur dann eine Aufhebung, wenn sie zu einer zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfolge geführt haben.
Die fehlende Behandlung der Frage der Bandenqualifikation oder mangelhafte Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang gefährden das Urteil nicht, wenn stattdessen eine geringere Tatqualifikation oder eine geringere Anzahl von Taten festgestellt wurde.
Eine Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls bleibt bestehen, sofern die Voraussetzungen der tatbestandlichen Verwirklichung festgestellt sind und etwaige höhere Qualifikationen nicht zugunsten einer strengeren Bestrafung herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 3. Oktober 1963
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, den Gelegenheitsarbeiter Werner ████████, geboren am 2. Januar 1930 in ███, wegen Rückfalldiebstahls hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1964, an der teilgenommen haben:
Seibert, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. Oktober 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den bereits dreizehnmal vorbestraften Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einem Jahr vier Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, ohne nähere Ausführung die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.
Auf das Rechtsmittel hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft, aber keinen Rechtsfehler gefunden, der den Beschwerdeführer benachteiligt.
Das Landgericht ist allerdings auf die nach dem äußeren Geschehen naheliegende Frage des Bandendiebstahls nicht eingegangen. Auch findet die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte und sein oder seine Mittäter hätten die beiden ersten und die drei letzten Diebesfahrten jeweils im Fortsetzungszusammenhang begangen, in den Feststellungen keine Stütze (vgl. RGSt 66, 236, 238; BGHSt 15, 268, 271). Die beiden Fehler können den Bestand des Urteils jedoch nicht gefährden; denn die Verurteilung wegen einfacher statt schwerer und wegen nur zweier statt mehrerer Rückfalldiebstähle beschwert den Angeklagten nicht.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Willms Seibert Hübner Fischer Mai