Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 51/61
Datum
11.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen die Verurteilung wegen Notzucht. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, weil das Tatgeschehen tragfähig festgestellt ist, hebt aber den Strafausspruch und die diesbezüglichen Feststellungen auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Maßgeblich waren unzureichend belegte negative Persönlichkeitswürdigen und Verwertungsgrenzen früherer Verfahren. Eine Angriffsrevision gegen die Beweiswürdigung ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begehungsform des Missbrauchs zum außerehelichen Beischlaf (§ 177 Abs. 1 Halbs. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter den willenlosen oder bewusstlosen Zustand gerade zu diesem Zweck herbeiführt.

2

Der Tatrichter darf nur solche Umstände zu Ungunsten des Angeklagten verwerten, deren Vorliegen sich aus der Hauptverhandlung ergibt; vage Andeutungen oder Hinweise aus früheren Verfahren bedürfen konkreter Feststellungen.

3

Die Revision ist unzulässig, soweit sie neue tatsächliche Umstände vorbringt oder die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung angreift (§ 337 StPO).

4

Die Anrechnung der Untersuchungshaft darf nicht ganz oder teilweise wegen der Tatleugnung des Angeklagten versagt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 24. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Hilfsarbeiter Horst ███, geboren am ██████ 1933 in ██, zeitweise in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:

Geier, Senatspräsident Dr., Vorsitzender, Dotterweich, Dr., Bundesrichter, Seibert, Bundesrichter, Willms, Dr., Bundesrichter, Hübner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, █, Oberstaatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 24. November 1960, soweit er der Notzucht schuldig erkannt ist, im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er ficht mit der Revision allein die Verurteilung wegen Notzucht an. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Den Schuldspruch rechtfertigen die Urteilsfeststellungen.

1. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass § 177 Abs. 1 Halbs. 2 StGB in der Begehungsform des Missbrauchs einer Frau zum außerehelichen Beischlaf voraussetzt, dass der Täter die Frau gerade zu diesem Zweck in einen willenlosen oder (wie hier) bewusstlosen Zustand versetzt, zum Unterschied von § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der Vorschrift, die dann einschlägig ist, wenn der Täter eine willenlose oder bewusstlose (oder geisteskranke) Frau zum außerehelichen Beischlaf missbraucht, ohne diesen ihren Zustand in solcher Absicht selbst herbeigeführt zu haben. An einzelne Wendungen in der Sachverhaltsschilderung und bei der Beweiswürdigung (der Angeklagte habe Erika B. gewürgt, „so dass“ sie bewusstlos wurde, und sie „in diesem Zustand“ geschlechtlich missbraucht) knüpft sich zwar der Zweifel, ob die Strafkammer das Ausnutzen einer bloßen, möglicherweise unerwarteten Folge der Gewalttätigkeit – das unter § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB fiele – genügend klar von dem zweckbestimmt auf den Eintritt dieser Folge hin gerichteten Handeln unterschieden hat – das allein im Sinn des § 177 Abs. 1 Halbs. 2 StGB tatbestandsmäßig ist. Ausdrückliche ergänzende Feststellungen räumen indes den Zweifel aus, obschon sie abweichend von dem üblichen Urteilsaufbau erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffen sind.

2. Die Strafkammer hat von dem Angeklagten den Eindruck, ihm seien „derartige Gewalttaten“ nicht wesensfremd; er nähere sich „immer“ Frauen, um sie sich „mehr oder weniger mit Gewalt“ gefügig zu machen. Sie beruft sich dafür auf ein gleichartiges früheres Strafverfahren gegen ihn und auf „Andeutungen“ seiner jetzigen Ehefrau, wonach er auch sie „sogar“ gewaltsam zum ersten Geschlechtsverkehr brachte. Beide Erwägungen sind bedenklich. Über Art, Inhalt und Bestimmtheit der Andeutungen der Ehefrau teilt das Landgericht nichts Näheres mit. Die wiedergegebene Urteilswendung drückt keine Gewissheit des Landgerichts darüber aus, dass das „angedeutete“ Verhalten des Beschwerdeführers beim ersten Geschlechtsverkehr mit seiner Frau wirklich gewalttätig war. Der Tatrichter darf jedoch nur solche Umstände zu Ungunsten des Angeklagten verwerten, deren er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sicher ist. In dem früheren Strafverfahren war der Beschwerdeführer von der Anklage wegen Notzucht mangels Beweises freigesprochen worden. Auch dazu teilt die Strafkammer keine Einzelheiten mit. Möglicherweise beruht der Freispruch gerade auf dem mangelnden Nachweis einer Gewaltanwendung.

Der Rechtsfehler berührt jedoch nicht den Schuldspruch. Diesen stützt das Landgericht, wie sich aus Inhalt und Aufbau des Urteils einwandfrei ergibt – unabhängig von dem Eindruck, den es von der Persönlichkeit des Angeklagten hatte –, allein auf das Beweisergebnis zum Tatgeschehen. Insoweit ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bringt dagegen nur neue tatsächliche Umstände vor und greift die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Beides ist im Revisionsrechtszug unzulässig (§ 337 StPO). Die Tat ist zwar im (grenznahen) Ausland begangen, unterliegt aber als deutscher Staatsangehöriger dem deutschen Strafrecht (§ 3 StGB). Hiernach ist die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch zu verwerfen.

II. Dagegen muss der Strafausspruch wegen des zu 2. erwähnten Rechtsfehlers aufgehoben werden. Wie schon dargelegt, hat die Strafkammer keine zureichenden Gründe für ihren Eindruck angegeben, dass der Beschwerdeführer ein „haltloser und brutaler Wüstling“ sei, dem die „Lust zu solchen Gewalttaten“ ausgetrieben werden müsse.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es ferner nicht zulässig, von der Anrechnung der Untersuchungshaft ganz oder teilweise bloß deswegen abzusehen, weil der Angeklagte die Tat ableugnete (BGHSt 1, 105; BGH NJW 1956, 1845 Nr. 17).

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