Treffer
BGH Beschluss

BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Erörterung des §46a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 515/99
Datum
19.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach §46a StGB nicht erörtert hatte, obwohl die Feststellungen hierzu Anlass gaben. Unklar blieb, welche Leistungen tatsächlich an die Geschädigte geflossen sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Urteil Feststellungen ergeben, die Anlass zur Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §46a StGB geben, hat das Gericht diese Möglichkeit zu erörtern und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen und zu gewichten.

2

Zurückhaltende Zusagen des Täters zur Wiedergutmachung genügen nicht, um eine Zahlung im Sinne des §46a Nr.2 StGB zu belegen; tatsächliche Zuflüsse oder gleichgestellte Sicherungswirkungen sind festzustellen.

3

Die Stellung von Sicherheiten ist einer Zahlung nur dann gleichzustellen, wenn der Gläubiger auf die sofortige Verwertung verzichtet, etwa um dem Schuldner Ratenzahlungen zu ermöglichen.

4

Sind die Voraussetzungen des §46a StGB nicht hinreichend festgestellt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. Juni 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB unerörtert gelassen hat. Zu einer solchen Erörterung bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlass.

Der Angeklagte hatte zusammen mit einem Mittäter seiner Arbeitgeberin, der Speditionsfirma H., einen Gesamtschaden von 2.747.015,34 DM zugefügt; von diesem Geld erhielt er 1.797.000 DM. Die Feststellungen zu den durch den Mittäter erbrachten Schadenswiedergutmachungsleistungen sprechen dafür, dass die Schadensregulierung für den Angeklagten auf den von ihm erhaltenen Betrag abgestellt ist.

Zur Wiedergutmachung dieses Schadens wurden durch einen Arrest ein Anspruch des Angeklagten auf Rückzahlung von 132.000 DM sowie zwei Pkw im Wert von ca. 200.000 DM gepfändet. Außerdem wurde eine Grundschuld von 800.000 DM auf sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu Gunsten der Kreissparkasse B. bestellt. Im weiteren Verlauf des Arrestverfahrens wurde ein Vergleich geschlossen, durch den sich der Angeklagte verpflichtete, den Betrag von 300.000 DM in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen; außerdem stellte er sein noch vorhandenes Vermögen und das seiner Ehefrau zur Verfügung.

Diesen Feststellungen lässt sich die Voraussetzung des § 46a Nr. 2 StGB, dass der Täter das Opfer durch erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat, noch nicht entnehmen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sein gesamtes Vermögen zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung gestellt und so persönlichen Verzicht geleistet hat. Andererseits können Zusagen, den Schaden wiedergutmachen zu wollen, nicht genügen (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 2). Ebenso kann die Stellung einer Sicherheit nur dann der Zahlung gleichgestellt werden, wenn der Gläubiger auf die alsbaldige Verwertung verzichtet, etwa um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, durch Ratenzahlungen seine Schuld abzutragen. Welche Leistungen des Angeklagten tatsächlich an die Geschädigte geflossen sind, lässt sich dem Urteil daher nicht entnehmen. So bleibt insbesondere unklar, welcher Erlös aus der Grundschuldbestellung für die Kreissparkasse B. zugeflossen ist.

Wenn somit die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB auch bisher nicht hinreichend festgestellt sind, musste das, was zur Schadenswiedergutmachung im Urteil mitgeteilt ist, dem Landgericht Anlass geben, auf § 46a StGB einzugehen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und die geleisteten Schadenswiedergutmachungen zu gewichten.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vors. Richter am BGH Dr. Schäfer hat nach Beschlussfassung Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.

MaulGranderathBoetticher
MaulBruning
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