Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 515/97
- Datum
- 14.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt; pure Wertungen des Tatrichters sind nur bei Rechtsfehlern angreifbar.
Die Einordnung eines Falls als ‚minder schwerer Fall‘ liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei Rechtsfehlern der Rechtsprechung des Revisionsgerichts zugänglich.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gehört in den Bereich der Strafzumessung des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers aufgehoben werden.
Wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels und dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 22. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 515/97 vom 14. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, [REDACTED::<2>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED::<3>] als Verteidiger,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. April 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer Revision, die sinngemäß nur den Strafausspruch angreift, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung einschließlich der Entscheidung, ob der Fall als minder schwer anzusehen ist oder nicht, ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Ein solcher Mangel ist, wie die Verteidigung und der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben, nicht ersichtlich. Das gilt auch für die dem Angeklagten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung.
| Schäfer | Granderath | Wahl | |||
| Maul | Bötticher |