Revision teilweise stattgegeben – Einstellung in Fall B. II und Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 515/96
- Datum
- 03.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt das Revisionsgericht eine vorläufige Einstellung oder Beschränkung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch, kann dies zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die betroffene Teilstrafe den Gesamtstrafenausspruch beeinflusst hat.
Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler in den Feststellungen der Urteilsgründe sind als solche zu erkennen und gelten als berichtungsbedürftig, begründen aber nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Angeklagten nachteilig sind.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigungstatbestände ergibt, die zu einer zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehlerfeststellung führen.
Die vorläufige Einstellung einzelner Verfahrenspunkte auf Antrag des Generalbundesanwalts kann erfolgen; für den Umfang der Einstellung werden die Kosten und notwendigen Auslagen dem Staat auferlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 23. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 515/96
in der Strafsache gegen Turgut S. aus ████, geboren am 20. Mai 1971 in M. (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1996 gemäß § 154 Abs. 2 StPO sowie – zu 2. und 3. – gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23. April 1996 wird auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall B. II. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; das oben bezeichnete Urteil im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Gründe
Die Beschränkung des Verfahrens führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass auch die zu Fall B. II. 1. vergleichsweise niedrige Strafe Einfluss auf den für den Angeklagten ohnehin günstigen Zusammenzug gehabt hat.
Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen zu Fall B. II. 3. verkaufte der Angeklagte 67 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 79,33 Gramm Kokainhydrochlorid. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (richtig: 59,33 Gramm). Von Haschisch ist in den Feststellungen insoweit keine Rede. Es beschwert den Angeklagten jedoch nicht, wenn UA in diesem Fall sei das Verfahren auf den Vorwurf des Handelns mit Kokain und Haschisch beschränkt worden.
Wenn es UA S. zu der Tat unter B. II. 4. heißt, der Angeklagte zeigte sich geständig, liegt auch hier ein Schreibversehen vor. Einen solchen Fall gibt es nicht. Gemeint ist ersichtlich Fall B. III.
| Schafer | Brüning | Schomburg | |||
| Maul | Wahl |