Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 515/92
- Datum
- 20.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb einer Woche glaubhaft macht, an der Fristversäumung kein Verschulden zu haben, und die versäumte Handlung wirksam nachgeholt ist (§§ 44, 45 StPO).
Zur Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens reicht in der Regel die bloße Behauptung nicht aus; es sind konkrete Umstände vorzutragen, aus denen das fehlende Verschulden ersichtlich wird.
Eine Bezugnahme auf eine nachgeholte Revisionsbegründung kann eine ausdrückliche Wiederholung ersetzen, wenn die nachgeholte Handlung abgesehen von der Verspätung wirksam ist.
Die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, ob das Urteil wegen Verletzung materiellen Rechts oder wegen Verfahrensrechts angegriffen wird; bei Verfahrensrügen sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Verfahrensverstoß ergeben soll (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung" anstelle der erforderlichen „Revision" ist gemäß § 300 StPO unschädlich, ersetzt aber nicht die sachliche Erfüllung der Voraussetzungen der Revisionsbegründung.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Rostock, 23. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 515/92 vom 20. August 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], dort Klaus-Dieter [REDACTED], geboren am █████████ 1954, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. August 1992
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 23. Januar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
1. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht „Berufung“ eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels ging jedoch erst zwei Tage nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Bezirksgericht ein; demzufolge verwarf das Bezirksgericht die Revision durch Beschluss vom 9. April 1992 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig.
2. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 15. April 1992 zugestellt. Der Angeklagte erhielt ihn nach seinem Vorbringen am 21. April 1992 ausgehändigt. Mit Schreiben vom gleichen Tage, beim Bezirksgericht eingegangen am 27. April 1992, beantragte der Angeklagte „nochmals eine Prüfung“ in der Strafsache, da ihn am verspäteten Eingang der Begründung, auf deren Inhalt er Bezug nahm, kein Verschulden treffe.
II. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO, da sich der Angeklagte nicht gegen die zutreffende Annahme des Bezirksgerichts wendet, die Begründung des Rechtsmittels sei nicht fristgerecht eingegangen, sondern um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels.
Der Antrag bleibt jedoch im Ergebnis schon deshalb erfolglos, weil er nicht zulässig erhoben ist.
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit wäre, dass der Antragsteller innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Fristversäumung glaubhaft macht, dass ihn hieran kein Verschulden trifft, und dass die unterbliebene Handlung wirksam nachgeholt ist (§§ 44, 45 StPO).
a) In der Regel reicht zur Glaubhaftmachung fehlenden eigenen Verschuldens die bloße Behauptung des Antragstellers nicht aus (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493; Maul in KK 2. Aufl. § 45 Rdn. 12). Der Senat kann offenlassen, ob hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. Maul aaO), denn jedenfalls ist die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht wirksam nachgeholt.
b) Allerdings hat der Angeklagte auf die „Begründung der Berufung“ in seinem Antrag Bezug genommen. Eine solche Bezugnahme kann anstelle einer ausdrücklichen Wiederholung ausreichen (vgl. Maul aaO Rdn. 9). Dies setzt jedoch voraus, dass die unterbliebene Handlung (hier: die Rechtsmittelbegründung), auf die Bezug genommen ist, abgesehen von der Verspätung wirksam ist. Eine Bezugnahme auf eine auch ohne die Verspätung unzureichende Handlung reicht dagegen nicht aus.
2. So verhält es sich hier. Die „Berufungsbegründung“ des Verteidigers ist nicht nur nicht fristgerecht eingegangen, sondern sie erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht.
Gemäß § 300 StPO ist allerdings unschädlich, dass das Rechtsmittel als „Berufung“ bezeichnet ist, obwohl das Urteil des Bezirksgerichts allein mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann.
Eine Revisionsbegründung muss jedoch erkennen lassen, ob das Urteil wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm oder wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angegriffen wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diesen Anforderungen wird die „Berufungsbegründung“ nicht gerecht.
a) Soweit mit den Beanstandungen geltend gemacht sein sollte, der Strafsenat sei zu den dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen unter Verletzung von Verfahrensrecht gelangt, fehlt es an der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Mitteilung, aus welchen Tatsachen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll.
b) Ebensowenig ist die den Inhalt der Sachrüge ausmachende – wenn schon nicht ausdrücklich, so doch wenigstens schlüssig aufgestellte – Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, dem Vorbringen zu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht die Geltendmachung materieller, aus dem Urteil selbst hervorgehender Feststellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen die Denkgesetze sowie das Erfahrungswissen oder Unvollständigkeiten ersichtlich. Auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs kann dem Vorbringen, angesichts der „Gesamtumstände“ solle eine mildere Strafe verhängt werden, nicht die Behauptung entnommen werden, der Strafsenat habe bei der von ihm vorgenommenen Rechtsfolgenbestimmung das Recht verletzt (vgl. insgesamt BGHSt 25, 272, 275; BGHR § 344 Abs. 2 Satz Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597 jeweils m.w.N.).
III. Da nach alledem eine wirksame Revisionsbegründung nicht vorliegt und deshalb der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt, verbleibt es bei dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 9. April 1992.
Der Senat bemerkt jedoch, dass auch eine auf die Sachrüge gestützte Revision zu keinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, weil das Urteil Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen lässt.
RiBGH Dr. Ulsamer ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
| Maul | Wahl | ||
| Gribbohm | Foth |