Revision wegen fehlenden ärztlichen Sachverständigen bei Unterbringungsanordnung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 51/57
- Datum
- 05.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung der Unterbringung nach §51 Abs. 2 StGB ist in der Hauptverhandlung ein ärztlicher Sachverständiger zu vernehmen, der den geistigen und körperlichen Zustand des Beschuldigten zuvor untersucht hat; das Fehlen dieser Vernehmung verletzt zwingende Verfahrensvorschriften.
Die Verlesung früherer Gutachten nach §256 StPO ist zwar zulässig, ersetzt jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anwesenheit und Vernehmung eines prüfenden ärztlichen Sachverständigen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme zu erwarten ist.
Die Verletzung einer derartigen zwingenden Verfahrensvorschrift führt gemäß §338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
Die Sachrüge nach §337 StPO gegen Tatsachenfeststellungen ist als Rechtsmittel unzulässig und kann nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung dienen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 16. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Chrétien █████ ohne festen Wohnsitz, ███████ ██ ██████ 1919 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Pestry als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalischa, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Oktober 1956 – mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht geltend, 1.) in der Hauptverhandlung verlesene Sachverständigengutachten aus früheren Strafakten seien veraltet gewesen und nicht mehr als Grundlage zur Beurteilung seines Zustandes hätten verwendet werden dürfen. Ein Sachverständiger sei in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen.
Der Angeklagte rügt damit eine Verletzung des § 246a StPO.
Das Landgericht hat Gutachten, die öffentliche Behörden in früheren Strafverfahren über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattet hatten, auszugsweise verlesen. Das war zulässig (§ 256 StPO).
Da die Strafkammer jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, musste sie in der Hauptverhandlung einen Arzt als Sachverständigen über den geistigen und körperlichen Zustand des Beschwerdeführers vernehmen (§ 246a StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift war während keines Teils der Hauptverhandlung ein ärztlicher Sachverständiger anwesend. In diesem Strafverfahren hat keine ärztliche Untersuchung des Beschwerde-
führers hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklageschrift auf die Gutachten der Universitätsnervenklinik Tübingen vom 4. April 1951 und des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Winnental in Winnenden vom 26. März 1955 hingewiesen, die damals die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten bejahten. In zwei früheren Strafverfahren hatten die erkennenden Gerichte neben hohen Gefängnisstrafen die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es war demnach damit zu rechnen, dass eine solche Unterbringung in der neuen Hauptverhandlung erneut beschlossen wird, was auch tatsächlich geschehen ist. Daher musste in der Hauptverhandlung ein Arzt als Sachverständiger über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten vernommen werden, der ihn vorher untersuchte (BGHSt 9, 1). In der Hauptverhandlung war demnach eine Person abwesend, deren Anwesenheit das Gesetz wenigstens für einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung vorschreibt. Die Verletzung dieser zwingenden Verfahrensvorschrift führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 5 StPO; RG HRR 1935 Nr. 993; BGH StR 251/53 vom 30. Juli 1953, bei Dallinger MDR 1953, 723; StR 543/54 vom November 1954) und zwar im vollen Umfang (RG HRR 1939, Nr. 1211).
Die übrigen Verfahrensrügen brauchen 2.) nicht erörtert zu werden; sie geben auch zu Hinweisen für die neue Hauptverhandlung keinen Anlass.
Soweit der Angeklagte mit der Sachrüge die tatsächlichen 3.) Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 337 StPO).
Bei der gegebenen Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die gegenüber Frau ██ ████████ begangene Straftat nicht als Notbetrug (§ 264a StGB), sondern als Betrug gewürdigt hat.
4.) Im Übrigen wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob eine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt genügt, um den Sicherungszweck zu erreichen, wie der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung vorträgt.
| Mantel | Dr. Pestry | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Dr. Schalischa |