Revision teils stattgegeben: Aufhebung und Zurückverweisung bei Bankrott- und Betrugsverurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 515/67
- Datum
- 21.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO greift nicht, wenn die in Aussicht genommene Zeugin nach den Feststellungen nicht als Mittäterin, sondern als Opfer zu qualifizieren ist; wirtschaftliche Unerfahrenheit allein schließt die Vereidigung nicht aus.
Die Entscheidung, Zeugen zu vereidigen, bedarf keiner gesonderten richterlichen Begründung, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift (§ 59 StPO) erfolgt; Verteidigung hat Gelegenheit zur Äußerung und kann sofortige Einwendungen erheben.
Erforderen Art und Umfang des Gewerbes einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, begründen bereits vor Eintragung bestehende geschäftliche Tatsachen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach §§ 38, 39 HGB; vorsätzliches fortgesetztes Unterlassen kann den Tatbestand des einfachen Bankrotts erfüllen.
Für die Annahme eines Vermögensschadens im Betrug wegen Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit ist darzulegen, dass die Täuschung zu einem wirtschaftlichen Nachteil führte (z. B. Kreditgewährung oder Lieferung auf Ziel); bloße Gutschriften begründen keinen Schaden ohne weitergehende kausale Folgen.
Bei der Strafzumessung dürfen nur rechtlich tragfähige Umstände berücksichtigt werden; die Heranziehung einer rechtsfehlerhaften Erwägung (z. B. strafschärfende Bewertung der Untersuchungshaft ohne Rechtsgrund) rechtfertigt die Aufhebung des Strafmaßes.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 26. Oktober 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer des Revisionsverfahrens Ot. B. auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 1966 im Fall Volksbank und im ganzen Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Ferner wird der Urteilssatz dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer des Revisionsverfahrens Ot. B. wegen einfachen Bankrotts schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen die Verurteilung in vier Fällen und wegen fortgesetzten vorsätzlichen einfachen Bankrotts.
Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
1. Die Verfahrensrügen gehen nicht durch.
a) Durch die Vereidigung der Sekretärin hat die Strafkammer nicht gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO verstoßen: Die wirtschaftlich unerfahrene Frau war, wie sich das Tatgeschehen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, das Opfer des vom Beschwerdeführer durch die Erschleichung der Wechsel begangenen Betrugs; sie wirkte daran nicht in der Weise mit und durfte daher vereidigt werden (vgl. BGHSt 4, 368, 382; BayObLG GA 1964, 164).
b) Die Rüge, die Vereidigung der Eheleute █████████ sei fehlerhaft gewesen, ist unbegründet. Das Landgericht hat beschlossen, die Zeugen zu vereidigen. Diese Entscheidung entsprach der gesetzlichen Regel (§ 59 StPO) und brauchte deshalb nicht begründet zu werden (BGHSt 4, 253; 18, 186, 187).
Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hatten Gelegenheit, sich zur Frage der Vereidigung dieser Zeugen zu äußern, auch wenn sie nicht ausdrücklich dazu aufgefordert worden sind (BGHSt 17, 340). Außerdem stand es ihnen frei, nach der überraschenden Vereidigungsanordnung sofort um das Wort zu bitten, ihre Bedenken gegen die beschlossene Maßnahme vorzutragen und eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung zu beantragen. Dass der Tatrichter bei der Anordnung der Vereidigung dieser Zeugen etwa gegen die zwingende Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO verstoßen oder das ihm nach § 61 Nr. 2 StPO eingeräumte Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt habe, hat die Revision nicht gerügt.
c) Auch der Beschluss, die Angestellte ██ unvereidigt zu lassen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der beanstandete Beschluss macht die Ansicht des Tatrichters ausreichend deutlich: Frau W. hatte angegeben, im Februar 1959 zur Vorbereitung der von der Volksbank in ██ als Kreditunterlage geforderten Vermögensübersicht den Bestand ermittelt zu haben. Dieser Vermögenswert war in der der Bank eingereichten Aufstellung erheblich zu hoch angegeben. In diesen Umständen hat die Strafkammer einen gewissen Verdacht gefunden, dass die Angestellte, die die Entwicklung des Unternehmens von Anfang an erlebt hatte und die die damaligen Verhältnisse des Unternehmens kannte, an dem Betrug im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO mitgewirkt habe. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO genügt auch schon ein entfernter Beteiligungsverdacht (BGHSt 4, 250, 256).
2. Die Schuldsprüche wegen fortgesetzten einfachen Bankrotts und wegen Betrugs gegenüber der Beklagten werden von den Feststellungen getragen.
Zur Kaufmannseigenschaft des Angeklagten hat das Landgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aus den Feststellungen ergibt sich aber, dass die Servema jedenfalls von der Aufnahme des Großhandels mit Schallplatten an ein sogenanntes Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 HGB zum Gegenstand hatte, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Der Beschwerdeführer war nach den §§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 2 HGB auch schon vor der im März 1959 erfolgten Eintragung seines Unternehmens in das Handelsregister gesetzlich verpflichtet, Bücher zu führen und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur und eine Bilanz aufzustellen. In Kenntnis dieser Pflichten hat der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Vorsatzes von 1. Mai 1958 ab bis zur Einstellung der Zahlungen am 20. September 1959 keine Bücher geführt und für 1958 keine Bilanz errichtet. Der Bilanzierungspflicht genügte er auch durch die Aufstellung einer Vermögensübersicht per 31. Januar 1959 für die Volksbank in ███ nicht; denn diese – obendrein „frisierte“ – Übersicht schloss nicht an die Bilanz für das Geschäftsjahr 1957 an, diente nur für einen bestimmten Einzweck und war nach dem Urteilszusammenhang keine das Verhältnis des Vermögens und der Schulden abschließend wiedergebende Darstellung in dem Umfang der Buchführung und der Bilanzziehung. Das Landgericht hat daher mit Recht ein fortgesetztes Unterlassen der Buchführungspflicht angenommen (BGHSt 1954, 5; 1955, 394; Urteil vom 28. Januar 1955 – 4 StR 266/54). Gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO hat der Angeklagte vorsätzlich und fahrlässig verstoßen. Da diese Straftat sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, erscheint es geboten, die Urteilsformel durch Angabe der von dem Beschwerdeführer verwirklichten Schuldform zu ergänzen.
3. Der Angeklagte hatte ab Ende April 1959 den bevorstehenden Zusammenbruch seines Unternehmens klar erkannt (UA 15). Gleichwohl überredete er einen Monat später die in wirtschaftlichen Dingen unerfahrene und damals erst 24 Jahre alte Frau K., aus Gefälligkeit Wechsel über mehr als 17.000 DM anzunehmen, mit der ausdrücklichen Zusage, dass er diese Papiere bei Fälligkeit selbst einlösen werde. Durch die Annahme der Wechsel und ihre Aushändigung an den zu ihrer Weitergabe entschlossenen Angeklagten, der schon damals weder bereit noch fähig war, die Papiere bei Fälligkeit einzulösen, ist Frau K. geschädigt worden. Sie ging eine rechtlich unabdingbare Wechselverbindlichkeit ein (vgl. RGSt 66, 409, 410), obendrein ohne jede Gegenleistung. Daher hat das Landgericht dieses Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als Betrug (§ 263 StGB) gewertet.
b) Auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des Betrugs gegenüber den Firmen ████ schuldig gemacht, findet in den Feststellungen eine ausreichende Stütze. Jedoch muss in diesen Fällen der Schuldumfang teils geklärt, teils eingeschränkt werden.
Der Firma ██ übergab der Beschwerdeführer einen Wechsel, den die Eheleute █████████ für einen bestimmten Zweck blanko angenommen hatten und den er abredewidrig ausgefüllt hatte; er war sich dabei bewusst, dass weder die Eheleute zahlungsunfähig waren noch er selbst das Papier bei Fälligkeit einlösen werde. Dadurch, dass er den Wechsel einlöste, erreichte er, dass die Wechselnehmerin ihre Schulden durch Gutschrift der Wechselsumme als ausgeglichen betrachtete und ihm, der sich durch die Gutschrift buchmäßig eingedeckt sah, nun zwei Musikautomaten im Wert von etwa 5.200 DM auf Kredit lieferte. Der Wechsel wurde nicht eingelöst, die Automaten wurden nicht bezahlt. So schädigte der Angeklagte die Firma █████ ████ betrügerisch um den Wert dieser Geräte; denn ein Vermögensschaden der Klägerin entstand nicht schon durch die Gutschrift der Wechselsumme (vgl. BGHSt 6, 115, 116), sondern erst durch die kreditweise Lieferung der zwei Automaten. Dies wird erwähnt, um den Schuldumfang, den die Strafkammer in diesem Fall offenbar zu hoch gesehen hat, richtig zu bestimmen.
Im Fall der Firma ████ besteht der vom Beschwerdeführer betrügerisch verursachte Vermögensschaden nur darin, dass das getäuschte Werbeunternehmen auch den dritten Auftrag vorleistend ausführte, ohne dessen Bezahlung irgendwie zu sichern. Es wäre denkbar, dass die Firma obendrein dadurch geschädigt worden ist, dass sie ihre Forderung aus dem schon vor Erhalt des Wechsels vollstreckbar ausgeführten zweiten Auftrag über zusammen 989,50 DM nun nicht weiter betrieb. Ein derartiger Stundungsbetrug würde aber voraussetzen, dass der wirtschaftliche Wert des gestundeten Anspruchs durch das Absehen von Beitreibungsmaßnahmen geringer geworden ist (BGHSt 22, 262, 264). Feststellungen in dieser Richtung hat der Tatrichter bisher nicht getroffen; es ist auch nicht zu erwarten, dass das in einer neuen Hauptverhandlung noch möglich sein wird. Deshalb beschränkt der Senat den Schuldumfang in diesem Fall auf die Übernahme und Ausführung des dritten Auftrags über 414,55 DM.
c) Die Verurteilung wegen Betrugs gegenüber der Volksbank in ███ kann nicht bestehen bleiben. Das Urteil enthält nämlich keine ausreichenden Feststellungen darüber, auf welche Weise die geschädigte Bank schließlich 600 DM eingebüßt hat. Der Angeklagte hatte bei ihr aus der Diskontierung von Wechseln bereits Schulden von 2.464,39 DM, als er sich durch die Vorlage einer „frisierten“ Vermögensübersicht einen weiteren Wechselkredit bis zu 6.000 DM erschlich. Das Urteil spricht nun von einer „Vermögensdisposition“ der Bank, sagt aber überhaupt nichts darüber, ob und in welcher Höhe der bewilligte Kredit in der Folgezeit ausgeschöpft wurde und wodurch die Bank den Schaden von 600 DM erlitt, ob durch Stundung der schon bestehenden Schuld von 2.464,39 DM oder durch Gewährung weiteren Wechselkredits (vgl. BGHSt 22, 262, 264).
4. Der Strafaussprach muss trotz der Maßregeln der Besserung und Sicherung ganz aufgehoben werden, weil teilweise der Schuldumfang eingeschränkt worden ist. Außerdem hat der Tatrichter strafschärfend gewertet, dass der Beschwerdeführer die Straftaten begangen hat, während er sich in Untersuchungshaft befand. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.