Revision gegen Unterbringung nach § 42b StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 515/51
- Datum
- 25.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass keine milderen, gleich geeigneten Maßnahmen zur Abwendung der von der Person ausgehenden Gefahr ersichtlich sind.
Die Erforderlichkeit der Unterbringung kann aus konkreten Tatsachen (Lebensverhältnisse, frühere Gewalttätigkeiten, ärztliche Prognose) geschlossen werden.
Alternativvorstellungen (z. B. Überweisung an einen Privatarzt oder Bestellung eines Pflegers) machen die Unterbringung nur dann entbehrlich, wenn substanziiert dargelegt wird, wie damit die konkret prognostizierte Gefährdung zuverlässig verhindert wird.
Die Revisionsprüfung des BGH beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern oder offensichtlich ungeeigneten Feststellungen; ist die Tatsachengrundlage nachvollziehbar, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 15. Mai 1951
Rubrum
In dem Sicherungsverfahren
gegen
den „landwirtschaftlichen Arbeiter“ Iwan C. (CU) aus ████ (Landkreis ███, geboren am ██ 1921 in ████), einstweilen untergebracht in der Heil- und Pflegeanstalt ███),
wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantey, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 15. Mai 1951 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 42b StGB ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Revision wendet sich nur gegen die Feststellung, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt sei das einzige Mittel, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, der frühere Dienstherr des Beschuldigten sei nicht gewillt, ihn wieder aufzunehmen, und auch sonst bestehe keine Möglichkeit, die von ihm ausgehende Gefahr anders als durch die Unterbringung abzuwenden. Diese Darlegungen reichen bei der hier gegebenen Sachlage hin. Denn es ist nicht ersichtlich, wo der Beschuldigte, der 1940 aus █████ vertrieben seither in einer und derselben Stelle als Landarbeiter tätig war, außerhalb einer Anstalt so untergebracht und beaufsichtigt werden könnte, dass er nicht mehr gefährlich wäre. Der Beschuldigte ist selbst in der Anstalt, in der er sich zur Zeit einstweilen befindet, gegen andere Patienten tätlich geworden. Die Revision schlägt vor, den Beschuldigten einem Privatarzt zu überweisen oder ihm einen Pfleger zu bestellen. Diese Möglichkeiten brauchte das Landgericht nicht zu erwägen. Auch die Revision kann nicht dartun, wie ein Privatarzt oder Pfleger in der Lage sein sollten, Angriffe auf Leib und Leben anderer, wie sie von dem Beschuldigten nach der durch das ärztliche Gutachten gestützten Überzeugung des Landgerichts mit großer Wahrscheinlichkeit auch künftig zu befürchten sind, zu verhindern.
| Dr. Geier | Glanzmann | ||
| Richter | Jagusch |