Revision: Strafzumessung bei Beihilfe zur Abtreibung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 51/54
- Datum
- 29.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung des Gehilfen ist gesondert zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; diese Prüfung erfolgt unabhängig von der Beurteilung des Haupttäters und anhand der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände.
Persönlichkeit, Beweggründe und der Grad des verbrecherischen Willens des Gehilfen sind maßgebliche Umstände für das Maß seiner Schuld und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung des Gehilfen richtet sich nicht automatisch nach dem Strafrahmen des Haupttäters; abweichende Schuldgrade zwischen Tätern oder Gehilfen können zu unterschiedlichen Einstufungen führen.
Untersuchungshaft ist bei der Strafzumessung anzurechnen; ein anfängliches Leugnen kann die Anrechnung nicht ohne Weiteres ausschließen, insbesondere sofern gleichzeitig aufrichtige Reue festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hof/Saale, 24. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Weber Konrad L██ aus █████████, geboren am █████ 1903 in ███ ██████ ███, ████
Sachbezeichnung: Therese █ wegen Beihilfe zur Abtreibung,
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Eille, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Konrad L██ wird das Urteil des Landgerichts in Hof/Saale vom 24. November 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten ist durch das von ihm angefochtene Urteil wegen Fremdabtreibung in 14 Fällen zu zwei Jahren Zuchthaus, er selbst wegen Beihilfe dazu in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen von je 4 Monaten Zuchthaus, umgewandelt in je 6 Monate Gefängnis) verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist im Schuldspruch offensichtlich unbegründet, führt aber im Strafausspruch zum Erfolg.
Das Landgericht hat die Strafe dem ordentlichen Strafrahmen des § 218 Abs. 3 StGB unter Strafermäßigung nach § 49 Abs. 2 StGB entnommen. Eine Prüfung, ob minder schwere Fälle, wie im § 218 Abs. 3 StGB vorgesehen, anzunehmen sind, wird mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafe des Gehilfen sich nach dem Strafrahmen der Haupttaten richte. Die Verfehlungen der Ehefrau, der er in drei Fällen Beihilfe geleistet hat, seien aber aus eigennützigen Beweggründen begangen worden und rechtfertigten in keinem Falle die Annahme eines minderschweren Falles. Ihm seien die Beweggründe seiner Ehefrau, die auch nicht als persönliche Eigenschaften i. S. des § 50 Abs. 2 StGB anzusehen seien, bekannt gewesen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Annahme eines minderschweren Falles bei der Haupttäterin abgelehnt worden ist. Ob sich die Tat des Gehilfen aber als in den regelmäßigen Strafrahmen einzupassender oder als minder schwerer Fall darstellt, ist für ihn gesondert zu prüfen. Dies kann nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände beurteilt werden. Dabei sind die Persönlichkeit des Täters und die Tatumstände, soweit sie Schlüsse auf den Grad der Schuld des einzelnen Täters zulassen, zu berücksichtigen (BGHSt 4, 8). Das gilt genauso für den Gehilfen wie für den Mittäter. Es ist durchaus denkbar, dass nach der Persönlichkeit und der Stärke des verbrecherischen Willens bei dem einen Täter oder Gehilfen ein schwererer Fall anzunehmen ist als bei dem anderen. Gerade die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung der mitangeklagten Ehefrau L█ zeigen die Notwendigkeit gesonderter Beurteilung. Bei ihr wird festgestellt, dass sie aus bloßem Streben nach Gewinn, unbeeinflusst durch Mitleid mit den Schwangeren, deren Not sie für sich ausgenutzt hat, gehandelt und in 14 Fällen gegen das Gesetz verstoßen hat. Ob der Beschwerdeführer außer in den drei Fällen, in denen er seiner Ehefrau Beihilfe geleistet hat, von ihrem strafbaren Tun, obwohl er zeitweise von ihr getrennt lebte, Kenntnis gehabt, ob er in Gewinnabsicht oder nur aus Gefälligkeit gegenüber seiner Ehefrau dieser seine Hilfe gewährt und ob er ihre Beweggründe gekannt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Für das Maß seiner Schuld sind diese Umstände aber von Bedeutung.
Bedenken bestehen auch gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wegen des anfänglichen Bestreitens des Angeklagten (BGHSt 1, 103; 105). Die Berücksichtigung des Leugnens steht auch im Widerspruch zu der Feststellung, dass er aufrichtige Reue gezeigt hat.
Hiernach ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
| Engels | Dr. Hörchner | Eille | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |