Treffer
BGH Urteil

Revision: Untreue aufgehoben, Wirtschaftsvergehen in Tateinheit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 51/52
Datum
19.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Wirtschaftsvergehens, Untreue und Betrug ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Untreue auf, weil es an klaren Feststellungen zum Vermögensnachteil und zur Verletzung der Treuepflicht fehlt. Wegen angenommener Tateinheit werden die damit verbundenen Feststellungen und die Gesamtstrafe insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrigen Verurteilungen, insbesondere wegen Betrugs, bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) sind konkrete, eindeutige Feststellungen erforderlich, aus denen sich ein vermögensrechtlicher Nachteil des Treugebers oder eine Verletzung der Treuepflicht ergibt.

2

Die bloße Abgabe von Waren ohne Bezugsschein begründet nicht ohne weitere Feststellungen über Zahlung, Mindererlös oder Beeinträchtigung der Rohstoffversorgung automatisch den tatbestandlichen Vermögensnachteil.

3

In Zeiten der Warenverknappung kann die Weggabe von Sachwerten gegen geringeren Gegenwert einen Vermögensnachteil i.S. des § 266 StGB darstellen; dafür sind jedoch konkrete Tatsachengrundlagen zur Bemessung des Nachteils erforderlich.

4

Werden mehrere Straftatbestände als in Tateinheit stehend behandelt und eine dieser Verurteilungen aufgehoben, sind die insoweit berührten Feststellungen und die insoweit ergangene Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Die Geltung von Bewirtschaftungsanordnungen kann durch Bekanntmachung und Vorhaltung im Betrieb angenommen werden; ein schuldbefreiender Irrtum hierüber ist substantiiert darzulegen und erstmals in der Revision vorgetragene Behauptungen sind unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 18. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Maximilian aus ██, geboren am ████ in ██, wegen Wirtschaftsvergehens u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 18. Oktober 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Wirtschaftsvergehens in Tateinheit mit Untreue verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Wirtschaftsvergehen in Tateinheit mit Untreue.

a) Die Tauschgeschäfte des Angeklagten fallen in die Zeit von 1945 bis Anfang 1948. Sie verstießen damals gegen § 1a KVVO; diese Vorschrift wurde später ersetzt durch das Gesetz gegen Kompensationen vom 3. November 1948 (WiGBl. S. 116). Jetzt sind die Taten nach §§ 15, 22 WiStG zu ahnden (§§ 104 Abs. 1, 102 Nr. 4, 5 aaO). Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendung.

b) Soweit der Angeklagte im Rahmen der Tauschgeschäfte, aber auch sonst, Leibel ohne Bezugsschein abgegeben hat, hat er sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VRStVO strafbar gemacht. Das gilt auch, soweit er selbst Leibel ohne Bezugsschein entnahm. Auch insoweit hat er in Ausübung eines Gewerbes gehandelt. Da er Treuhänder der Firma █ war, ist nicht der Fall des § 2 Abs. 2 VRStVO gegeben. Die Tat ist jetzt nach §§ 8 Nr. 1, 22 WiStG zu ahnden (§§ 104 Abs. 1, 102 Nr. 2 aaO). Leibel waren zu jener Zeit bezugsbeschränkt. Das ergibt sich aus der Anordnung Nr. 1/46 der Bayerischen Landesstelle für Holz vom 15. Februar 1946.

Zu Unrecht bestreitet die Revision die Gültigkeit der Anordnung. Sie beruht auf der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I, 685) und der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft über die Einrichtung der Bayerischen Wirtschaftskontrollstellen vom 25. Oktober 1945 (GVBl. Nr. 5 S. 1). Die Anordnung Nr. 1/46 ist auch ordnungsgemäß verkündet worden. Besondere Vorschriften über den Ort der Verkündung fehlten. Es war daher ausreichend, dass die Anordnung in den örtlichen Amtsblättern, hier im Feldkircener Anzeiger, bekannt gegeben und überdies den einzelnen Herstellungsbetrieben, so auch dem vom Angeklagten verwalteten, zugesandt wurde. Im Übrigen würde, wenn die Anordnung Nr. 1/46 nicht ausreichend bekannt gemacht worden wäre, die früheren Bestimmungen, nämlich die Anordnung Nr. VII/43 der Reichsstelle für Glas, Keramik und Holzverarbeitung vom 26. Januar 1943 (DRAnz. Nr. 24), weitergegolten haben. Auch danach durften Leibel nur gegen Bezugsschein veräußert und bezogen werden.

Die Abgabe von Leibeln ohne Bezugsschein war auch insoweit untersagt, als die Erwerber Holz oder Holzbezugsscheine zur Verfügung stellten. Das ergibt sich aus Nr. 4, 9 und 10 der Anordnung Nr. 1/46.

Dass der Angeklagte sich nicht in einem Irrtum über das Bestehen der Bewirtschaftungsbestimmungen befand (§ 26a WiStG), hat das Landgericht ersichtlich daraus entnommen, dass die Anordnung Nr. 1/46 seit mindestens Mitte März 1946 im Betrieb des Angeklagten vorlag. Gründe, die ihn zeitweise in einen Irrtum über die Anwendbarkeit der Vorschrift versetzen konnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Revision, die Wirtschaftsämter hätten in den ersten zwei bis drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Anordnung noch nicht über Bezugsscheine verfügt, ist demgegenüber neu und daher nicht beachtlich. Die aus anderen Gründen notwendige neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu prüfen, ob die Behauptung der Revision zutrifft, und ob sich daraus trotz des eindeutigen Wortlauts der Anordnung und der Tatsache, dass die Leibelbewirtschaftung schon seit Jahren bestand, ein für die Schuld- oder Straffrage beachtlicher Irrtum des Angeklagten ergeben hat.

c) Dass das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Wirtschaftstraftat gefunden hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Wohl lassen sich die einzelnen Geschäfte des Angeklagten in die von der Revision aufgeführten Gruppen einteilen, und es mag sein, dass einzelne Gruppen für sich allein betrachtet eine mildere Beurteilung verdienen würden. Das hat das Landgericht aber nicht verkannt. Nach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung hat der Angeklagte aus einheitlichem Vorsatz, mit fortgesetztem, gehandelt. Das Gericht musste daher seine Tat als Ganzes ins Auge fassen. Wenn es dabei aus ihrem erdrückenden Umfang und ihrer langen Dauer die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung in einzelnen Bereichen missachtete, so ist darin kein Rechtsfehler erkennbar. Dass der Angeklagte in bedeutendem Umfang sich selbst versorgte, obwohl er nur Treuhänder des Betriebes war, durfte das Landgericht als einen über das gewöhnliche Maß weit hinausgehenden verwerflichen Eigennutz ansehen. Die Voraussetzungen des § 1 WiStG sind also zutreffend bejaht, und es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht mit Recht auch den Fall herabwürdiger Wiederholung angenommen hat. Soweit die Revision geltend macht, dass das Handeln des Angeklagten die mit der Bewirtschaftung verfolgten Ziele nicht ernstlich gefährdet habe, ist zu bemerken, dass das Landgericht weder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 noch die des § 1 VWiStG als gegeben erachtet hat.

d) Dass die Bewirtschaftung von Leibeln inzwischen fortgefallen ist, steht der Bestrafung des Angeklagten nicht entgegen (BGH 2 StR 212/51 vom 2. November 1951, NJW 1952, 72). Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens keinen Rechtsirrtum erkennen.

2. Untreue.

Dagegen ist die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) bisher nicht ausreichend begründet. Der Erstrichter sieht sie darin, dass der Angeklagte nach und nach eine große Anzahl von Leibeln aus dem von ihm verwalteten Betrieb ohne Bezugsberechtigung an Personen abgegeben hat, die ihn dafür Baustoffe für den Bau seines eigenen Wohnhauses lieferten. Während das Urteil bei der Darstellung des Sachverhalts nichts darüber enthält, ob die Firma Zahlung für die Leibel erhalten hat, bemerkt es bei der rechtlichen Würdigung in einem Nebensatz, „ein entsprechender Gegenwert sei nicht in den Betrieb gelangt“. Es bleibt unklar, was das Landgericht hier unter Gegenwert versteht: ob es dabei mit der Anklageschrift nur das Holz im Auge hat, das dem für die Leibel verbrauchten entspricht, oder ob es zugleich zum Ausdruck bringen will, weder der Angeklagte noch die Abnehmer, die die Leibel erhielten, hätten sie bezahlt. Klare Feststellungen waren hier umso mehr erforderlich, als die Anklage keinen Vorwurf in der Richtung erhoben hatte, der Angeklagte habe die Leibel ohne Bezahlung weggegeben. Trifft die Bezahlung der Leibel zu (die Aussagen des Kaufmanns ███████████████████ Bl. 92 ff., auch der Kontoauszug Bl. 150 ff. d. A. deuten darauf hin), so bedurfte es näherer Darlegung, worin der zum Tatbestand der Untreue gehörige Vermögensnachteil des Treugebers, nämlich des Inhabers der Firma █, liegt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Zeiten der Warenverknappung die Weggabe von Sachwerten gegen geringeres Geld einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB enthalten kann (Urteil des Senats vom 4. April 1951 – 1 StR 58/51 –; vgl. auch RGSt 74, 98; 76, 338). Dieser Gedanke ist indes nicht ohne weiteres verwertbar bei einem Betrieb, der seine Erzeugnisse laufend gegen Geld absetzt und dies auch tun muss, einesteils um sich nicht dem Vorwurf der Warenzurückhaltung (vgl. § 1 KVVO) auszusetzen, zum anderen auch deshalb, weil die Landesstelle auf Grund der monatlichen Erzeugungsmeldungen der Betriebe (§ 9 der Anordnung 1/46) Bezugsscheine in entsprechendem Umfang an die Bevölkerung ausgibt. Anders kann die Sache aber liegen, wenn die Firma nur nach Maßgabe der von ihr abgerechneten Bezugsscheine der Verbraucher die Rohstoffe für die weitere Fertigung zugeteilt erhielt. Musste das Fehlen der Bezugsscheine zu einer Verminderung der Rohstoffzuteilung und so zu der Gefahr einer Betriebseinschränkung führen, so kann das Handeln des Angeklagten sehr wohl zu einem messbaren Vermögensnachteil der Firma █ geführt haben. Das würde dann aber nicht nur gelten für die Kompensationsgeschäfte, die der Angeklagte zu seinem Vorteil getätigt hat, sondern für jegliche Warenabgabe ohne Bezugsschein; denn eine Bereicherungsabsicht des Täters gehört nicht zum Tatbestand der Untreue. Den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nicht mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, welchen Vermögensnachteil das Handeln des Angeklagten dem Inhaber der Firma █ zugefügt hat; auch eine Verletzung der ihm gegenüber dem Firmeninhaber obliegenden Treupflicht ist deshalb noch zweifelhaft. Die Verurteilung wegen Untreue muss deshalb aufgehoben werden.

3. Dies hat zur Folge, dass auch die Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens nicht gehalten werden kann. Denn das Landgericht hat Tateinheit zwischen dem Wirtschaftsvergehen und der Untreue angenommen; für eine und dieselbe Tat kann die Schuld aber nur einheitlich festgestellt werden. Die Aufhebung ergreift deshalb auch die Feststellungen.

4. Betrug.

Soweit die Revision dem Landgericht Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vorwirft, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht erkennen lässt, welcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht hätte bedienen sollen. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf anderen Grundlagen als dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen sollte.

Die Verurteilung weist auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf. Was die Revision hierzu vorbringt, ist mit den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht zu vereinbaren. Die Leistung der Firma █ war danach kein später abzurechnender Vorschuss an den Angeklagten; vielmehr wollte die Firma █ mit ihrem Wechsel die Ware, die ihr selbst unmittelbar von der Firma ████████████████████ zu liefern war, unmittelbar an diese bezahlen. Da sie infolge der Täuschung des Angeklagten mehr gezahlt hat als der Preis der Ware war, ist sie geschädigt. Auch die sonstigen Merkmale des Betruges ergeben sich zweifelsfrei aus den Feststellungen. Der Strafausspruch kann ebenfalls rechtlich nicht beanstandet werden. Durch die weitere, bisher nicht genügend begründete Verurteilung wegen Untreue ist er nicht beeinflusst. Das Bayerische Straffreiheitsgesetz vom 24. Januar 1946 war schon deshalb nicht anwendbar, weil die Tat im Januar 1949, also nach dem Stichtag des Gesetzes, begangen worden ist. Einer Einstellung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 stand die Höhe der Strafe entgegen.

III. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens in Tateinheit mit Untreue musste auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen.

Zu der von der Revision beantragten Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht bestand kein Anlass.

GlanzmannDr. RichterDr. Augustin
GeierJagusch
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