Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Meineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 51/51
- Datum
- 03.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Meineids setzt die volle Überzeugung des Tatrichters von der Unrichtigkeit der beschworenen Aussage voraus; dem Gericht darf jedoch keine unerreichbare absolute Gewissheit abverlangt werden.
Die Würdigung von Beweismitteln durch den Tatrichter unterliegt der freien Beweiswürdigung; das Revisionsgericht darf bloße Einwendungen gegen diese Würdigung nicht zu einer Sachverhaltsaufklärung nutzen.
Ein Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze oder gegen Auslegungsregeln ist Voraussetzung dafür, dass das Revisionsgericht in die Beweiswürdigung eingreifen kann.
Die Berücksichtigung möglicher Motive Dritter (z. B. Rache) bei der Gesamtwürdigung ist zulässig und kann bestehende Zweifel verstärken; bleiben nachvollziehbare Zweifel, ist ein Freispruch nach §261 StPO geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 25. Oktober 1950
Rubrum
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen August ███, den Linoleumleger, geboren am ███ 1912 in ██, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Herr Peetz Bundesrichter Bundesrichter Wendel Herr Geter Bundesrichter Bundesrichter Glangmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 25. Oktober 1950 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten ist nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, sich eines Verbrechens des Meineids nach § 154 StGB schuldig gemacht zu haben. Er soll als Zeuge in den █████████████████████████████████ ██████ am 9. November 1948 vor dem Landgericht in Karlsruhe unter Eid bewusst wahrheitswidrig bestritten haben, zur Ehefrau K___ geb. ███████ ehewidrige Beziehungen unterhalten und sie umarmt und geküsst zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Sie hat berücksichtigt, dass der Angeklagte durch drei Umstände, die gemeinsamen Beobachtungen des Fräuleins ████ und des Kraftfahrers ████, die Wahrnehmung des Sattlers ██████████, den Inhalt des Briefes der Ehefrau ██████ vom 24. Juni 1948, schwer belastet sein erachtet, jedoch diese Belastungsmomente auch in ihrer Gesamtheit nicht für ausreichend gehalten, den Angeklagten mit der zu einer Verurteilung ausreichenden Sicherheit des Meineids zu überführen.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 261 StPO; die Strafkammer habe gegen Auslegungsregeln, feststehende Erfahrungstatsachen und die Denkgesetze verstoßen und die Beweisanforderungen überspannt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit es sich um die drei belastenden Tatsachen im Einzelnen handelt, wendet sich die Revision gegen die Würdigung, die der Tatrichter ihnen zuteilwerden ließ. Was sie hierzu vorbringt, sind jedoch in Wahrheit nur Einwendungen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Was die Revision als Auslegungsregeln ansieht, deren Verletzung einen Rechtsirrtum gleichstehe (vgl. RGSt 61, 5, 151), sind nicht Sätze von allgemeiner Gültigkeit, wie sie die genannte Entscheidung des Reichsgerichts meint, sondern nur Erwägungen über mehr oder weniger hohe Grade von Wahrscheinlichkeit. Erwägungen, die der Tatrichter in dieser Richtung anstellt, sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Dass die Strafkammer die beiden anderen Umstände, nämlich die Beobachtungen des ███████ B___ und den Brief der Frau ███, je für sich nicht als ausreichende Grundlage zu einer Schuldüberzeugung betrachtet hat, wird von der Revision nicht beanstandet. Sie wendet sich dagegen, dass die Strafkammer die drei belastenden Umstände auch in ihrem Zusammentreffen nicht für geeignet gehalten hat, den Angeklagten zu verurteilen.
Auch diese Angriffe bewegen sich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Die Gründe, aus denen das Landgericht zu keiner vollen Überzeugung von einer Unrichtigkeit der beschworenen Aussage gekommen ist, verletzen weder allgemein verbindliche Grundregeln des menschlichen Denkens, noch geben sie der Annahme Raum, das Gericht habe für seine Überzeugungsbildung mehr als den Nachweis einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verlangt, nämlich eine absolute, dem menschlichen Erkenntnisvermögen unerreichbare Gewissheit. Nur wenn das der Fall wäre, hätte ihm der Vorwurf einer Überspannung der Beweisanforderungen gemacht werden können. Es kann insbesondere nicht beanstandet werden, dass die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung die Möglichkeit berücksichtigt hat, der geschiedene Ehemann ███ habe die Meineidsanzeige gegen den Angeklagten aus Rache erstattet. Sie sagt deutlich, dass diese Möglichkeit ihre an sich schon bestehenden Zweifel noch verstärke, und hält sich damit im Bereich der ihr allein obliegenden Würdigung der Beweisergebnisse.
Die Strafkammer hat hiernach in einwandfreier Weise dargelegt, dass sich aus der besonderen Lage des Falles Zweifel ergaben, die es ihr unmöglich machten, die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu gewinnen. Sie musste daher, wollte sie nicht gegen § 261 StPO verstoßen (vgl. RGSt 66, 164), freisprechen.
Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Peetz | Richter | Dr. Geter | |||
| Wendel | Glangmann |