Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen unzureichender Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Alkoholhalluzinose

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 514/90
Datum
13.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Sexual- und Gewaltstraftaten ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als der Angeklagte wegen Misshandlung und Bedrohung seiner Ehefrau verurteilt wurde, und verwies diese Tatpunkte zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Zentrales Rechtsproblem war die unzureichende Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei alkoholbedingter Halluzinose. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB ist nicht ausreichend, nur das Ausmaß einer Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit zu beschreiben; entscheidend ist, ob der Täter im konkreten Fall die Unrechtseinsicht tatsächlich besaß.

2

Fehlt dem Täter die Unrechtseinsicht aus einem in § 20 StGB genannten Grund, ist § 20 StGB anzuwenden; die parallele oder gleichzeitige Stützung auf §§ 20 und 21 StGB ist grundsätzlich nicht zulässig.

3

Bei alkoholbedingten psychischen Störungen (z. B. Alkoholhalluzinose) hat das Gericht die konkreten Auswirkungen der Störung auf Einsichts- und Steuerungsvermögen darzulegen und zu prüfen, ob Maßnahmen nach §§ 63, 64 StGB in Betracht kommen.

4

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, auch wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Teilen aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 30. Mai 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 514/90

in der Strafsache gegen Mumin K. aus █████████████████, geboren am [REDACTED] 1938 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben

in den Fällen II B 1 bis 4, wobei jedoch a) die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, je in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung, in einem Fall davon zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Misshandlung und Bedrohung seiner Ehefrau verurteilt wurde. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

1. Die durch jahrelangen Alkoholmissbrauch beim Angeklagten hervorgerufenen Schäden haben bislang kein solches Ausmaß erreicht, dass Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit generell beeinträchtigt sind. Allerdings besteht eine geistig-seelische Erkrankung in Form einer Alkoholhalluzinose, die sich ausschließlich gegen seine Ehefrau richtet. Die Krankheit wird durch Alkoholaufnahme aktiviert und führt unter Halluzinationen und paranoid wahnhaften Vorstellungen zu Umdeutungen normaler häuslicher Vorgänge und Geschehnisse. Der Angeklagte hat den Verdacht, hintergangen zu werden, andere Männer seien im Spiel und seine Ehefrau wolle ihn durch Beimischen gemahlenen Glases vergiften. Diese Vorstellungen führen zu tätlichen Aggressionen gegen die Ehefrau. Das Landgericht ist davon ausgegangen, bei den jeweils unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten gegen die Ehefrau seien Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zwar erheblich beeinträchtigt, nicht jedoch aufgehoben gewesen.

Diese Ausführungen ermöglichen nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht hinsichtlich der Unrechtseinsicht Schuldunfähigkeit zutreffend ausgeschlossen hat. Die Anwendung nur des § 21 StGB kann grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seines Handelns einzusehen, lediglich erheblich vermindert gewesen sei. Entscheidend ist vielmehr, ob er die Unrechtseinsicht im konkreten Fall hatte oder nicht. Erkannte er trotz eingeschränkter Fähigkeit hierzu das Unrecht seiner Tat, handelte er voll schuldhaft. Fehlte ihm die Einsicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, ohne dass ihm das zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5).

Das Landgericht durfte sich hier nicht mit der Feststellung der mehr oder weniger vorhandenen Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht begnügen, sondern musste darauf abstellen, welche Folgen sich daraus für die Einsicht selbst ergeben. Angesichts des psychischen Zustandsbildes drängte sich eine solche Prüfung auf.

Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und daher von der Aufhebung nicht betroffen.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Anwendung der §§ 20, 21 StGB grundsätzlich nicht zugleich auf Mangel der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (vgl. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5; § 63 Schuldunfähigkeit 1).

Die neu entscheidende Strafkammer (vgl. BGHSt 35, 267: Die Gründe für die Zuständigkeit der Jugendkammer sind entfallen) wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB vorliegen.

2. Die Verurteilung wegen der gegen die Tochter gerichteten Sexualstraftaten weist im Schuldspruch und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf.

a) Hier war die „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ des Angeklagten trotz jeweils vorangegangenen Alkoholgenusses – der Angeklagte weist regelmäßig einen Blutalkoholspiegel von 1,0 ‰ auf – „weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt“.

Uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit kann zwar, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, in der Regel nicht allein mit „planmäßigem Verhalten“ bei der Tat begründet werden, weil der alkoholgewohnte Täter sich häufig trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit noch äußerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten kann (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 2).

Das Landgericht hat jedoch die volle Schuldfähigkeit in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen eingehend und zutreffend unter Berücksichtigung der gesamten Situation mit dem Vorgehen des Angeklagten und seinem Tatverhalten begründet: Es handelte sich nicht um Spontantaten, sondern um „relativ lang hingezogene Abläufe“. Der Angeklagte hatte jeweils „die Situation erkannt, beurteilt und überlegt gehandelt“. Seine sexuellen Handlungen, verteilt über einen Zeitraum von annähernd zwei Jahren, nahmen immer intensivere Formen an, bis er schließlich nach mehr als einem Jahr die Tochter erstmals zum Geschlechtsverkehr zwang.

Dieses sich nur langsam steigernde Vorgehen konnte vom Landgericht als Indiz für noch intakte Hemmungsfähigkeit ebenso gewertet werden wie sein umsichtiges Verhalten, das dazu diente, bei den jeweiligen Tathandlungen nicht überrascht und entdeckt zu werden und die Flucht der Tochter zu verhindern. Auch brach der Angeklagte den Geschlechtsverkehr jeweils vor dem Samenerguss ab, damit seine Tochter nicht schwanger werde. Dieses „planmäßige und umsichtige Vorgehen“ durfte das Landgericht auch als Indiz gegen „einen Zustand schwerer Berauschtheit“ und „stets von Ängsten begleiteten Halluzinationen und Wahngedanken“ heranziehen und damit die vorhandene Unrechtseinsicht belegen.

b) Die zu II A 1, 2 und 4 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren, vier Jahren und neun Monaten sowie von zehn Monaten sind durch die Aufhebung des Urteils wegen der im Vergleich dazu nicht erheblichen und später begangenen Straftaten gegen die Ehefrau nicht beeinflusst.

3. Entgegen dem Hinweis in der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts kommt eine Gesamtstrafenbildung mit früheren Strafen nicht in Betracht. Maßgeblich ist, dass die erste – ohne Rechtsfehler als eine fortgesetzte Handlung eingestufte Tat des Angeklagten (II 1) erst am 10. März 1989 beendet und deshalb mit der Strafe aus dem Strafbefehl vom 2. März 1989 nicht gesamtstrafenfähig war (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 4 m. w. Nachw.).

Die dem weiteren Strafbefehl vom 3. April 1989 zugrunde liegende Straftat wurde vor der Verurteilung vom 2. März 1989 begangen. Das Landgericht hat daher zu Recht die aus diesen beiden Verurteilungen gebildete Gesamtstrafe bestehen lassen (BGHSt 32, 190, 193).

FothMaulGranderath
KuhnBrünning
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