Revision verworfen – erneut angeordnete Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 514/88
- Datum
- 20.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine in der Urteilsformel wiederholte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist zu streichen, wenn die Maßregel bereits durch ein einbezogenes Urteil angeordnet wurde.
Eine Berichtigung oder Ergänzung der Urteilsformel ist nicht erforderlich, sofern aus der Urteilsformel in Verbindung mit den Entscheidungsgründen hinreichend klar hervorgeht, welche Einzelstrafen in die neugebildete Gesamtstrafe einbezogen sind.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 514/88 in der Strafsache gegen ██ Lothar ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1939 in Bad ██ ██ wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1988 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die in Nr. 3 der Urteilsformel wiederum angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die bereits durch das einbezogene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar 1986 angeordnete Unterbringung ist die Urteilsformel jedoch dahin zu ändern, dass die neuerlich angeordnete Unterbringung entfällt (vgl. BGHSt 30, 305).
Einer Berichtigung der Urteilsformel dahin, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der in dem vorgenannten Urteil für die Taten Nr. 46–54 verhängten Einzelstrafen verurteilt wird, bedarf es nicht, da in der Urteilsformel in Verbindung mit den Entscheidungsgründen hinreichend klar zum Ausdruck kommt, dass Gegenstand der neugebildeten Gesamtstrafe neben den in diesem Verfahren ausgeworfenen Einzelstrafen lediglich die für die Taten Nr. 46–54 des einbezogenen Urteils verhängten Einzelstrafen sind.
Foth Kuhn Maul Brüning v. Gerlach