Revision führt zur Umqualifikation: Tateinheit statt Tatmehrheit bei mit derselben Schusswaffe begangenen Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 514/84
- Datum
- 02.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind mehrere zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Taten mit derselben Waffe begangen worden, kann ein einheitlicher Verstoß gegen das Waffengesetz die Verbindung dieser Taten zur Tateinheit begründen.
Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist die relative Strafdrohung der beteiligten Tatbestände zu berücksichtigen; überwiegt die Strafdrohung eines Tatbestands nicht erheblich, kann der einheitliche Waffengesetzverstoß dominieren und Tateinheit begründen.
Bei fehlerhafter Qualifikation hinsichtlich Tateinheit/Tatmehrheit hat das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend zu ändern und den Strafausspruch für die betroffenen Fälle aufzuheben; gegebenenfalls ist zur neuen Entscheidung und zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Eine Nachprüfung des Urteils führt zur Zurückweisung weitergehender Revisionsangriffe, wenn das Revisionsgericht keine sonstigen Rechtsfehler feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 14. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 514/84 in der Strafsache gegen Reinhard S. aus Hof, geboren am ███ ca. 1955 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Ziffer III auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1984 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 14. Mai 1984 (Ziffer I 1. 3 und 4 des Schuldspruchs in Nr. [REDACTED] der Urteilsformel) geändert und wie folgt gefasst: eines Vergehens des versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der gefährlichen Körperverletzung und des unerlaubten Führens einer Schusswaffe.
2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die in den Fällen II. 2.12 und II. 2.13 verhängten Einzelstrafen; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe (Ziffer II der Urteilsformel).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die als Fall II. 2.12 (UA S. 16: versuchter Einbruch) und II. 2.13 (UA S. 17: Angriff auf den Polizeibeamten ███) abgeurteilten Straftaten stehen nicht, wie das Landgericht angenommen hat, im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern im Verhältnis der Tateinheit zueinander.
In beiden – zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden – Fällen führte der Angeklagte dieselbe Schusswaffe. Das einheitliche Vergehen gegen das Waffengesetz ist hier geeignet, beide Fälle zur Tateinheit zu verbinden, weil die im Fall II. 2.13 verwirklichten Straftatbestände – § 113 und § 223a StGB – von der Strafdrohung her nicht schwerer wiegen als der Verstoß gegen § 53 Abs. 3 Nr. 2b WaffG (BGHSt 31, 29; BGH, Beschlüsse vom 24.9.1982 – 2 StR 474/82; 9.5.1984 – 2 StR 218/84; 3.9.1984 – 3 StR 337/84).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und als Folge hiervon den Strafausspruch teilweise aufgehoben. In den Fällen II. 2.12 und II. 2.13 ist nunmehr auf eine einzige Strafe zu erkennen und mit den übrigen – rechtskräftigen – Einzelstrafen (UA S. 26) eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
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