Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Urteil wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 514/58
Datum
13.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft focht das Urteil des Landgerichts Kempten an, das den Angeklagten wegen Notzucht und Unzucht mit einem Kind zu drei Jahren Zuchthaus verurteilte und Sicherungsverwahrung verneinte. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass §20a Abs.1 StGB wegen fehlender früherer Strafen ≥6 Monate nicht anwendbar ist und stellt klar, dass bei §20a Abs.2 grundsätzlich zuerst der verbrecherische Hang zu prüfen ist; eine Gefährlichkeitsprüfung kann entbehrlich sein, wenn nicht mindestens drei vorsätzliche Taten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 20a Abs.1 StGB setzt als formelle Voraussetzung voraus, dass frühere Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten mit Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten verhängt wurden.

2

Bei der Prüfung des § 20a Abs.2 StGB ist grundsätzlich zunächst festzustellen, ob der Täter als Gewohnheitsverbrecher mit einem verbrecherischen Hang anzusehen ist; eine wirksame Beurteilung der Gefährlichkeit kann nicht losgelöst hiervon erfolgen.

3

§ 20a Abs.2 StGB erfasst nicht den Bagatellverbrecher; liegen nicht mindestens drei vorsätzliche Taten vor, die jeweils einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt haben, ist die Gefährlichkeit zu verneinen.

4

Bei der Würdigung nach § 20a Abs.2 StGB sind fahrlässige Delikte als Symptomtaten von vornherein außen vor zu lassen; maßgeblich sind nur vorsätzliche Taten.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 12. Juni 1958

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Adolf ██ aus █████ (BY), geboren am █████████ 1915 in ██████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens der Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 12. Juni 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde eine Zuchthausstrafe von drei Jahren ausgesprochen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen und die Sicherungsverwahrung anzuordnen, ist es nicht gefolgt.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 20 Abs. 2, 42 e StGB. Sie hat keinen Erfolg.

Der Schuldspuch, gegen den die Revision im Einzelnen nichts vorbringt, ist rechtlich bedenkenfrei. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

Die Anwendbarkeit des § 20 a Abs. 1 StGB hat das Landgericht, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt, zutreffend verneint, weil bei allen früheren Verurteilungen des Angeklagten wegen einer vorsätzlichen Tat auf eine geringere Strafe als sechs Monate Gefängnis erkannt wurde, so dass es schon an den formellen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift fehlt.

Es könnten jedoch Bedenken dagegen bestehen, dass das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 StGB dahingestellt sein ließ, ob die früher abgeurteilten vorsätzlichen Taten des Angeklagten und die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildende Tat einem verbrecherischen Hang des Angeklagten entsprungen sind, und allein die Frage prüfte und verneinte, ob der Angeklagte gegebenenfalls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei.

Da die Beurteilung der Frage der Gefährlichkeit eine umfassende Würdigung des Täters, insbesondere auch seines früheren strafbaren Verhaltens voraussetzt, kann es grundsätzlich nicht angängig sein, überhaupt auf eine abschließende Erörterung darüber zu verzichten, ob er als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, und das Merkmal der Gefährlichkeit davon gänzlich losgelöst zu prüfen. Denn gerade das Vorhandensein des verbrecherischen Hanges, der den Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, ist die eigentliche Grundlage seiner Gefährlichkeit, und ohne die Kenntnis des Vorhandenseins und vor allem der Intensität dieses Hanges kann eine gültige Antwort über den Grad der Gefährlichkeit nicht erwartet werden. Es ist deshalb regelmäßig geboten, zunächst abschließend zu klären, ob der Täter als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, und erst wenn dies bejaht wurde, seine Gefährlichkeit zu erörtern.

Etwas anderes kann ausnahmsweise allerdings gelten, wenn die Gefährlichkeit bereits aus Gründen zu verneinen ist, die unabhängig von einem etwa vorhandenen Hang eine solche Annahme schon für sich allein ausschließen und damit die im Allgemeinen gebotene Gesamtwürdigung überflüssig machen. Das ist hier der Fall. Es ist anerkannt, dass § 20 a Abs. 2 StGB nicht den sogenannten Bagatellverbrecher erfassen will, der sich auf kleine Rechtsverletzungen beschränkt (LK Note 2 c zu § 20 a). Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus ausgesprochen, dass die Gefährlichkeit nur dann bejaht werden kann, wenn die früheren Straftaten, d. h. mindestens jene vorsätzlichen Taten, die § 20 a Abs. 2 StGB voraussetzt, solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren (BGHSt 1, 94 [97]).

Liegen nicht mindestens drei vorsätzliche Taten vor, von denen jede einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt erkennen lässt, so ist also die Gefährlichkeit zu verneinen, ohne dass es im Einzelnen noch darauf ankäme und geprüft zu werden bräuchte, ob es sich bei diesen Taten auch um Hangtaten handelt und der Täter als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist.

Geht man hiervon aus, so ist das Vorgehen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Zwei fahrlässige Vergehen des Angeklagten nach § 330 a StGB scheiden als Symptomtaten im Sinne des § 20 a StGB von vornherein aus. Es bleiben von der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden, zweifellos sehr schwerwiegenden Tat abgesehen drei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Vergehen übrig, die der Angeklagte durchweg unter Alkoholeinfluss begangen hat, nämlich ein tätlicher Angriff auf einen Polizeibeamten am 7. Oktober 1950, für den der Angeklagte eine Geldstrafe von 35,— DM erhielt, im Jahre 1951 Vergehen des Diebstahls und versuchten Betrugs – der Angeklagte stahl ein Fahrrad und suchte es später zu verkaufen –, die mit sechs Wochen Gefängnis geahndet wurden, schließlich im Jahre 1954 eine Bestrafung mit vier Monaten Gefängnis wegen erschwerter Unterschlagung, weil der Angeklagte einen für seinen Dienstherrn eingenommenen Verkaufserlös für sich verbraucht hatte.

Das Landgericht hat hierzu gesagt, die kriminelle Vergangenheit des Angeklagten weise keine besonders schwerwiegenden Erscheinungsformen auf und sei nach Zahl und Gewicht der vorsätzlichen Einzeltaten noch nicht besorgniserregend.

Dies ist sinngemäß dahin zu verstehen, dass das Landgericht die genannten vorsätzlichen Vortaten nicht als Taten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt angesehen hat, eine Würdigung, die zumindest hinsichtlich der beiden erstgenannten Verurteilungen unbedenklich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dabei ist, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, zu beachten, dass es sich bei den vorsätzlichen Vortaten um vereinzelt dastehende, zeitlich weit auseinanderliegende und außerdem im Verhältnis zu dem abgeurteilten Sittlichkeitsverbrechen ungleichartige Straftaten handelte.

Einen sachlichen Widerspruch in den Ausführungen zur Strafzumessung vermag der Senat im Gegensatz zur Revision nicht zu erkennen. Die Gründe geben auch keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass die Strafkammer die Tragweite des § 51 Abs. 2 StGB (Kannvorschrift) verkannt habe.

Bundesrichter Mantel ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. GeierMartin
Dr. PeetzWillms
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