Treffer
BGH Urteil

Händlerpflicht zur Sorgfalt bei Verbreitung jugendgefährdender Schriften – Freispruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 514/56
Datum
08.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch eines Zeitschriftenhändlers wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften; der BGH hebt den Freispruch in Teilen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Rechtsfrage war, ob mangelnde geistige Befähigung Fahrlässigkeit ausschließt. Der BGH verneint dies und betont die Pflicht des Gewerbetreibenden, bei Zweifeln sachkundige Hilfe einzuholen; Beschlagnahmen erfordern gesteigerte Sorgfalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein Gewerbe betreibt, hat es gesetzmäßig auszuüben; mangelndes persönliches Beurteilungsvermögen entbindet nicht von der Verantwortung für fahrlässige Tathandlungen im Betrieb.

2

Wenn dem Gewerbetreibenden die eigene Befähigung fehlt, den Jugendgefährdungsgehalt von Schriften zu beurteilen, muss er sich bei Zweifeln über deren Zulässigkeit durch sachkundige Hilfe Gewissheit verschaffen.

3

Beschlagnahmen wegen offensichtlicher schwerer Jugendgefährdung verpflichten den Händler, für die Folgezeit erhöhte Sorgfalt walten zu lassen.

4

Zur Entlastung muss der Händler konkrete, ausreichende Maßnahmen darlegen (z.B. Einholung einer sachkundigen Begutachtung); bloßes flüchtiges Überfliegen oder Rückgriff auf den Vertrieb Dritter genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 8. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zeitschriftenhändler Lorenz ████████ aus ███████, ███, geboren am █████ in ███, wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1957 auf die Verhandlung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wer in Ausübung eines Gewerbes Jugendschriften vertrieben hat, kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht mit dem Einwand entkräften, er sei geistig nicht befähigt, zu beurteilen, ob der Inhalt einer Schrift Jugendliche sittlich gefährde.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen „Tom Mix“ Hefte 2, 3 und 4 sowie „El Bravo – Das rote Haus“ freigesprochen worden ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte vertrieb im Rahmen seines Zeitschriftenhandels von einem Kiosk aus die Hefte 2, 3 und 4 des Jahrgangs 1954 der Jugendzeitschrift „Tom Mix“ und, nachdem er Mitte 1954 den Handel in ein Ladengeschäft verlegt hatte, von dort teils an Jugendliche, teils an deren Eltern die Hefte „El Bravo – Das rote Haus“ und „Jörg – Kampf um die Fahne“.

Bis auf die Nr. 4/54 der Tom-Mix-Reihe hatte er die Hefte, die zwar nicht in die Liste nach § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1953 aufgenommen waren, aber als offensichtlich schwer jugendgefährdende Schriften beschlagnahmt wurden, zu Werbezwecken an dem Kiosk ausgehängt oder im Verkaufsraum des Ladens ausgelegt. Von der Anklage wegen fünf fahrlässiger Vergehen gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) wurde er durch das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Dezember 1954 mit der Begründung freigesprochen, dass die Schriften außer der Bilderreihe „Jörg – Kampf um die Fahne“ Jugendliche zwar sittlich gefährdeten, aber nicht in offensichtlich schwerer Weise, und dass der Angeklagte sich jedenfalls nicht fahrlässig verhalten habe.

Der erkennende Senat hob durch das Urteil 1 StR 172/55 vom 14. Juli 1955 (BGHSt 8, 80) diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht München zurück. Dieses Gericht hat den Angeklagten erneut freigesprochen. Nunmehr ist der Freispruch allein darauf gestützt, dass der Angeklagte nicht fahrlässig gehandelt habe. Lediglich zum Heft „Jörg – Kampf um die Fahne“ ist außerdem wiederum ausgeführt, dass diese Schrift Jugendliche nicht sittlich gefährde. Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an. Sie hat zwar den Antrag nicht entsprechend eingeschränkt; die Begrenzung ergibt sich aber zweifelsfrei aus dem Inhalt der Begründungs-

schrift. Im Umfang der Anfechtung erhebt die Revision die Sachrüge. Diese führt wiederum zum Erfolg.

1.) Allerdings beanstandet die Revision zu Unrecht die Urteilsausführung, dass „keinerlei Anhaltspunkte“ für die Annahme vorlagen, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt. In dem Umstand allein, dass der Angeklagte die Schrift „Tom Mix“ ungeachtet vorangegangener Beschlagnahme weiter vertrieb, brauchte die Strafkammer bei dem übrigen von ihr festgestellten Sachverhalt keinen genügenden Anhalt für ein Handeln mit bedingtem Vorsatz zu finden.

2.) Dagegen hat die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit freigesprochen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht standgehalten.

Wie die Strafkammer festgestellt hat, ist der (ledige) Angeklagte für Fragen der Erziehung und des Schutzes der Jugend nach seiner Persönlichkeit nicht aufgeschlossen. Bei seiner geistigen Beengtheit vermag er nicht zu beurteilen, ob ein Lesestoff Jugendliche sittlich gefährden kann. Dennoch betreibt er einen Handel nicht nur mit Zeitungen und Zeitschriften allgemeiner Art, sondern gerade auch mit Jugendschriften. Wer aber mit dem selbständigen Betrieb eines bestimmten Gewerbes beginnt, von dem muss verlangt werden, dass er es gesetzmäßig ausübt. Wie die Allgemeinheit ihn seine Persönlichkeit frei entfalten lässt (Art. 2, 12 GG), so schuldet auch er gebührende Rücksicht. Er kann daher nicht mit dem Einwand gehört werden, dass er nur die Vorteile wahrzunehmen verstehe, die ein eigener Gewerbebetrieb bietet, wie etwa die größere Freiheit und Selbständigkeit oder den möglichen größeren Geldgewinn, er aber nicht befähigt sei zu erkennen, welche Aufgaben ihm aus der gebotenen Rücksicht auf die Allgemeinheit und aus der Verpflichtung zufallen, den Gewerbebetrieb gesetzmäßig zu führen.

Hat er sich einer Aufgabe freiwillig unterzogen, so muss von ihm vorausgesetzt werden, dass er ihr gewachsen ist. Verfügt er nicht selbst über die nötigen persönlichen und fachlichen Fähigkeiten dazu, so muss er sich sachkundiger Hilfe vergewissern. Das gilt erst recht für jemand, der (wie der Angeklagte) den erlernten Beruf aufgegeben und sich einem ihm fremden Berufszweig zugewendet hat.

Es entlastet den Angeklagten daher keineswegs, dass er nicht selbst imstande war, den offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalt der von ihm vertriebenen Schriften zu erkennen. Mangels eigenen Beurteilungsvermögens musste er, wenn er den Bezug der Jugendschriften nicht einstellte, sich über deren für die Jugend geeigneten oder sie wenigstens nicht sittlich gefährdenden Inhalt anderweit Gewissheit verschaffen.

Dass er dies getan hätte, ist vom Landgericht bisher nicht ausreichend dargelegt. Auf gelegentliches, im Urteil zeitlich nicht näher festgelegtes Befragen eines zu seinen Kunden zählenden Richters, woran wohl die Gefährlichkeit eines Lesestoffs für die Jugend kenntlich sei, erhielt er keine ihn befriedigende Antwort. Ob er einen solchen allgemeinen Maßstab auf den Einzelfall hätte zutreffend anwenden können, ist bei seiner vom Landgericht festgestellten geistigen Enge wenig wahrscheinlich. Die hier fraglichen Schriften hat er weder jenem Richter noch sonst an anderer sachkundiger Stelle zur Begutachtung vorgelegt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1955 – 1 StR 172/55 – BGHSt 8, 80).

Aus dem Bundesanzeiger konnte er jedenfalls nichts ermitteln, falls über die Hefte bis 4/54 der Tom-Mix-Reihe, die er im Januar und Februar 1954 vertrieb, nichts bekanntgemacht war; denn die Bundesprüfstelle hat erst im Mai 1954 ihre Tätigkeit aufgenommen (Bekanntmachung des BMJ vom 17. Mai 1954, GMBl. S. 246; Schilling, Schund- und Schmutzgesetz, Vorwort zur 2. Aufl.).

Auch sonst erteilt der Bundesanzeiger über Fälle dieser Art keine unbedingt sichere Auskunft; denn offensichtlich schwer jugendgefährdende Schriften dürfen auch ohne Aufnahme in die Liste und ohne deren Bekanntmachung nicht angeboten und vertrieben werden.

Dass der Angeklagte bisher weder wegen Vergehens gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften noch gemäß § 184 StGB vorbestraft ist, ergibt nichts für die Frage der Fahrlässigkeit. Dagegen wäre hierfür aufschlussreich gewesen, ob – wie es nach manchen Urteilsstellen den Anschein hat – schon andere Verfahren wegen solcher Verstöße gegen den Angeklagten anhängig gewesen und wie sie ausgegangen sind.

Schließlich befreit es ihn auch nicht von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit, dass das Landgericht München II in dem Urteil vom 7. Dezember 1954 den Inhalt der Hefte nicht als offensichtlich schwer jugendgefährdend angesehen hat; denn das geschah nachträglich und von einem unrichtigen Rechtsstandpunkt aus. Die Frage der Fahrlässigkeit ist aber nach dem Zeitpunkt der Tat zu beurteilen. In diesem lagen allein die auf GjS gestützten Beschlüsse des Amtsgerichts München vor, durch die die Schriften wegen ihrer offensichtlichen schweren Jugendgefährlichkeit beschlagnahmt wurden. Dass die Beschlagnahmen den Angeklagten für die Folgezeit zu erhöhter Sorgfalt verpflichteten, erkennt die Strafkammer selbst an. Ihre Auffassung, er habe es daran auch nicht fehlen lassen, findet jedoch im Urteil keinen Halt. Im Widerspruch zu ihr heißt es an anderer Urteilsstelle:

„Er überflog die bei ihm eintreffenden Hefte und Zeitschriften ... pflichtig und stichprobenweise.“ Danach nahm der Angeklagte entgegen der Meinung des Landgerichts die Beschlagnahmen gerade nicht die leichte Schulter.

Tatsächlich erwies sich nunmehr – von Beschlagnahme zu Beschlagnahme deutlicher –, dass weder die von seinem Lieferanten getroffene Zeitschriftenauswahl die Gesetzmäßigkeit des Inhalts verbürgte noch der zunächst nicht beanstandete Vertrieb der später beschlagnahmten Hefte durch andere Zeitungshändler einen sicheren Anhalt dafür bot. Auch die Erwägung konnte ihm keine Beruhigung bieten, dass Beschlagnahmen vereinzelter Nummern auch bei „seriösen Zeitschriften“ vorkommen; denn mit solchen können die hier fraglichen Druckerzeugnisse nicht auf gleiche Stufe gestellt werden, und überdies folgte eine Beschlagnahme der anderen.

Zu welchen Maßnahmen sich der Angeklagte sonst veranlasst sah, um künftig einen gesetzmäßigen Vertrieb der sämtlichen Jugendschriften zu verbürgen, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Hiernach kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Betreffend das Heft „El Bravo – Das rote Haus“ wird noch auf folgendes hingewiesen: Diese Schrift vertrieb der Angeklagte von seinem Ladengeschäft aus, einer Verkaufsstelle, die Kunden zu betreten pflegten. Daher scheidet ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GjS insoweit aus. Ob ein Vergehen gegen § 5 GjS in Betracht kommt, hängt von der Feststellung ab, ob er diese Schrift unzulässig Jugendlichen oder in unzulässiger Weise deren Eltern angeboten hat; übrigens ist er auf diesen Gesichtspunkt bisher nicht hingewiesen worden (§ 265 StPO).

Dr. Hörchner Mantel Bundesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HörchnerHübner
Dr. Hengsberger
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