Revision: Urkundenfälschung, Arzt-/Doktortitel und eidesstattliche Versicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 514/52
- Datum
- 10.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urkunde ist unecht i.S.d. § 267 StGB, wenn sie den Anschein erweckt, von einem anderen Aussteller zu stammen als dem tatsächlichen Hersteller; die Existenz des scheinbaren Ausstellers ist hierfür nicht erforderlich.
Auch ein Schriftstück, das scheinbar von einer tatsächlich nicht bestehenden Behörde herrührt, kann als unechte Urkunde i.S.d. § 267 StGB Gegenstand der Urkundenfälschung sein; für den Tatbestand genügt eine unechte Urkunde schlechthin.
Der Gebrauch einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr ist strafbar und kann die Verfolgungsverjährung unabhängig von einem möglicherweise verjährten Herstellungsakt wahren, wenn der Gebrauch innerhalb der Verjährungsfrist liegt.
Eine Behörde ist zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen i.S.d. § 156 StGB nur zuständig, wenn ihr die Zuständigkeit gesetzlich zugewiesen ist oder ihr jedenfalls die Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens als Entscheidungsgrundlage übertragen wurde; ein bloßes Ermittlungsbedürfnis genügt nicht.
Fortsetzungszusammenhang (und daraus abgeleitete Tateinheit) setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus; er scheidet aus, wenn ein späterer Tatabschnitt zum Zeitpunkt des früheren Handelns noch nicht in vergleichbarer Weise strafbewehrt war.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 25. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Pa ██ aus ███ (Landkreis ████), geboren am ██ ██ ███ in ███ bei ██ in ███, wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 25. April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und wegen Vergehens gegen Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Regelung des ärztlichen Niederlassungswesens vom 23. Dezember 1948 verurteilt ist.
Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung und der unerlaubten Führung des Doktortitels schuldig ist, wobei beide Straftaten mit einem fortgesetzten Vergehen gegen Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Arztegesetzes vom 25. Mai 1946 rechtlich zusammentreffen.
Die wegen Urkundenfälschung und wegen unbefugter Führung des Doktortitels ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe und die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte werden samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München II.
Von Rechts wegen
Gründe
Verfahrensrügen
I.
1.) Dass der Vorsitzende den Zeugen P. nicht nur über § 55 StPO, sondern auch über § 60 Nr. 3 StPO belehrt hat, verletzt keine gesetzliche Vorschrift. Auf keinen Fall kann das Urteil auf den von der Revision beanstandeten Vorgang beruhen, weil der Zeuge im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vereidigt worden ist; nach seiner Vernehmung hat das Gericht gegen ihn ersichtlich keinen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO mehr gehabt.
2.) Nach der Niederschrift hat ein Zeuge während des Schlussvortrags des Verteidigers eine Bemerkung gemacht. Der Vorsitzende verbot ihm das auch für den Fall, dass der Verteidiger die Ergebnisse der Beweisaufnahme „auf den Kopf stelle“. Es mag sein, dass diese Äußerung unangebracht war. Sie enthält aber keinesfalls eine Gesetzesverletzung, die das Urteil beeinflusst haben könnte. Sie bezog sich auf Ausführungen des Verteidigers über die ärztliche Versorgung in ████ im April 1945; diese war für die Entscheidung ohne jede Bedeutung. Ein Verstoß gegen § 197 GVG, wonach der Vorsitzende zuletzt abzustimmen hat, kommt nicht in Betracht; denn diese Vorschrift bezieht sich auf die Beratung des Gerichts, sie schließt übrigens nicht aus, dass sich vor der Abstimmung alle mitwirkenden Richter, auch der Vorsitzende, über das Ergebnis der Verhandlung äußern.
3.) Die bei den Akten befindliche echte Prager Bestallungsurkunde durfte das Gericht auch ohne förmliche Verlesung dem Angeklagten und den Zeugen vorhalten und ihren Inhalt auf Grund ihrer Erklärungen feststellen. Dass die Urkunde in der Sitzungsniederschrift nicht als verlesen aufgeführt wird, beweist somit nicht, dass das Gericht entgegen dem § 261 StPO Beweismittel verwertet hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
4.) Soweit die Revision die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, legt sie nicht dar, welche verfügbaren weiteren Beweismittel das Gericht nicht benutzt haben soll. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die Wendung des Urteils, das Schriftstück, das der Angeklagte dem Bürgermeister ███ vorgelegt habe, sei „scheinbar“ seine Bestallungsurkunde gewesen, bringt übrigens nicht, wie die Revision geltend macht, zum Ausdruck, das Gericht habe den Sachverhalt als nicht voll geklärt angesehen; vielmehr ist ersichtlich gemeint, das Schriftstück habe den Anschein einer (echten) Bestallungsurkunde erweckt.
5.) Die Revision bezeichnet auch die §§ 238, 239, 245, 253 StPO als verletzt, führt aber nicht die Tatsachen an, in denen die Verletzung liegen soll. Auch insoweit ist die Rüge nicht nach der Vorschrift des Gesetzes begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dasselbe gilt für die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Rüge.
Die Darlegungen der Revision, in denen eine Ausführung weiterer Rügen aus § 261 StPO gefunden werden kann, sind zusammen mit der Sachbeschwerde zu erörtern. Auf eine Verletzung des § 273 StPO kann nach der ständigen Rechtsprechung die Revision überhaupt nicht gestützt werden.
Sachbeschwerde
II.
1.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist sachlichrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte ein Schriftstück hergestellt, das dem Scheine nach von der Dienststelle des „Reichsministers für das Sudetenland“ herrührte. Es trug eine von dem Angeklagten selbst gefertigte Unterschrift, die als die eines Beamten erschien. Sein Inhalt lautete dahin, dass dem Angeklagten die Bestallung als Arzt erteilt werde. Mit Recht hat das Landgericht dieses Schriftstück als unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB angesehen. Dass es einen „Reichsminister für das Sudetenland“ in Wirklichkeit nicht gab, die in Betracht kommende Behörde vielmehr „Der Deutsche Staatsminister für Böhmen-Mähren“ hieß, ist unerheblich. Es mag zwar sein, dass ein dem Scheine nach von einer gar nicht vorhandenen Behörde stammendes Schriftstück nicht als unechte „öffentliche Urkunde“ anzusprechen ist (vgl. § 415 ZPO). Doch ist das für den Tatbestand der Urkundenfälschung ohne Bedeutung. Für ihn genügt eine unechte Urkunde schlechthin. Eine solche hat der Angeklagte hergestellt, weil das von ihm gefertigte Schriftstück von einem anderen herrührte als dem, der darin als sein Aussteller erschien (RGSt 75, 46). Dass es den scheinbaren Aussteller gibt, ist kein Merkmal der unechten Urkunde (RGSt 35, 117; 46, 297, 300).
Die Behauptung des Angeklagten, das Schriftstück habe sich nur als Abschrift (oder als von der ausstellenden Behörde beglaubigte Abschrift) einer Urschrift dargestellt, hat das Landgericht für widerlegt erachtet. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, greift sie lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Urteils an. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von Rechtsfehlern; die Angriffe der Revision sind daher unbeachtlich (§ 261 StPO). Soweit das Urteil hilfsweise ausführt, der Angeklagte würde sich auch dann, wenn sein Vorbringen zuträfe, wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben, erübrigt sich eine Stellungnahme des Revisionsgerichts, auch zu den Ausführungen der Revision hierzu.
b) Das Landgericht hält den ersten der verschiedenen in § 267 StGB unter Strafe gestellten Tatbestände für gegeben, nämlich die Herstellung einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Hiergegen bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Jedoch erörtert das Urteil nicht, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte diese strafbare Handlung begangen hat. Es stellt nur fest, dass er am 6. November 1946 die falsche Urkunde dem Bürgermeister von ████ vorgelegt hat. Er muss sie also vor diesem Zeitpunkt angefertigt haben. Bei dieser Sachlage bleibt die Möglichkeit offen, dass die Strafverfolgung, soweit es sich um die Herstellung der falschen Urkunde handelt, verjährt ist. Denn gegen den Angeklagten ist wegen dieser Tat erst am 5. Oktober 1951 eine richterliche Handlung vorgenommen worden, als der Vorsitzende der Strafkammer ihm die Anklageschrift zustellen ließ (Bl. 144 d. A.). Die Strafverfolgung würde daher, soweit die Herstellung der unechten Urkunde in Betracht kommt, verjährt sein, wenn diese Tat früher als am 6. Oktober 1946 begangen wurde (§§ 67, 68 StGB). Das Urteil schließt diese Möglichkeit nicht aus.
Dadurch wird jedoch der Bestand der Entscheidung nicht in Frage gestellt. Nach § 267 StGB ist nicht allein die Herstellung, sondern auch der Gebrauch einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr strafbar. Auch diesen Tatbestand stellt das Urteil fest. Der Angeklagte hat die gefälschte Urkunde dem Bürgermeister als echt vorgelegt, um sich Abschriften davon beglaubigen zu lassen. Dies ist am 6. November 1946 geschehen. Hinsichtlich dieses Vorganges ist die Verjährung am 5. Oktober 1951 rechtzeitig unterbrochen worden. Auch ihn betraf die richterliche Handlung von diesem Tage schon deshalb, weil er dem Beschwerdeführer in der Anklage ausdrücklich zur Last gelegt war. Der Gebrauch der falschen Urkunde ist zudem strafrechtlich keine andere Tat als ihre zu diesem Zweck vorgenommene Herstellung. Durch das Gebrauchmachen wird nur das mit der Herstellung begonnene Vergehen weiter durchgeführt; dass dieses schon mit der Herstellung rechtlich vollendet wird, ändert hieran nichts (Urt. des Senats vom 23. Oktober 1951 – 1 StR 399/51). Es bestehen deshalb weder sachlich- noch verfahrensrechtliche Bedenken, die Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufrechtzuerhalten.
Die Revisionsbegründung enthält noch Ausführungen darüber, dass die Vorlage der vom Bürgermeister beglaubigten Abschriften an andere Behörden kein unter den § 267 StGB fallender Gebrauch von der falschen Urkunde selbst sei. Dies ist zwar richtig (BGHSt 1, 117; 2, 50). Aber auch das angefochtene Urteil vertritt nicht die von der Revision bekämpfte Ansicht; ihre Ausführungen sind daher gegenstandslos.
2.) Die Verurteilung wegen Vergehens gegen Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des bayerischen Arztegesetzes vom 25. Mai 1946 (GVBl. Bay 1946 S. 193) gründet sich auf die Feststellung, dass der Angeklagte sich von Juni 1946 bis zum 16. August 1948 als Arzt bezeichnet hat, ohne eine Bestallung als Arzt zu besitzen. Sie weist keinen Rechtsfehler auf.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte entgegen seiner Behauptung im März 1945 in Prag die ärztliche Staatsprüfung nicht abgelegt und infolgedessen auch keine Bestallung als Arzt erhalten hat. Die Beweiswürdigung, die zu dieser Feststellung geführt hat, ist frei von Denkfehlern und sonstigen Rechtsverstößen. Das Revisionsgericht ist daran gebunden (§ 261 StPO). Dass der Angeklagte im Jahre 1948 in München zur Staatsprüfung ohne den Nachweis der völlig bestandenen Vorprüfung zugelassen wurde, hinderte den Tatrichter nicht, auf Grund der Beweisergebnisse die Überzeugung davon zu gewinnen, dass eine gleiche Zulassung im Februar oder März 1945 bei der Universität Prag nicht erfolgt ist. Die Feststellung, in Prag sei zu dieser Zeit bei der Medizinischen Fakultät noch „regulär geprüft“ worden, stützt sich auf die Zeugenaussage des damaligen Dekans, des Professors Dr. Watzka; gegen zwingende Erfahrungssätze verstößt sie nicht. Dass der Angeklagte die Exmatrikel von Marburg jedenfalls zunächst nicht besaß, hat er nach den Urteilsgründen selbst eingeräumt. Die Feststellung, dem Angeklagten würden bei Zugrundelegung seiner Angaben nur zwei bis drei Wochen zur Ablegung der Prüfung zur Verfügung gestanden haben, beruht auf der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Zeugenaussagen; was die Revision dagegen vorträgt, ist zum Teil gegenüber dem Inhalt des Urteils neu und beweist im Übrigen nicht die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung. Weshalb die Ansicht des Tatrichters, der Angeklagte habe als Soldat einer Bewährungstruppe keine nennenswerte Zeit zur Vorbereitung auf die Prüfung gefunden, rechtlich fehlsam sein soll, ist nicht erkennbar. Das Gericht war ferner nicht gehindert, Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten daraus zu ziehen, dass er sich, wie die Hauptverhandlung ergab, mit den örtlichen Verhältnissen in Prag wenig vertraut zeigte; was die Revision hierzu vorbringt, ist mit den bindenden Urteilsfeststellungen nicht vereinbar. Schließlich lässt sich auch die Würdigung der Aussagen der Zeugin Pitzler nicht aus Rechtsgründen beanstanden. Dass die frühere Bescheinigung des Professors Dr. ████ ein „Gefälligkeitszeugnis“ war, hat der Tatrichter dessen eigenen Aussagen entnommen.
Auf der Grundlage seiner Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht des angeführten Vergehens schuldig gesprochen. Die Berufung der Revision auf die Bestallung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 16. August 1948 ist gegenstandslos, weil der Angeklagte für die nach diesem Tage liegende Zeit eines Vergehens gegen das Bayer. Arztegesetz nicht für schuldig erkannt ist. Dass die Bestallung mit Rückwirkung ausgestellt wurde, macht die schon begangene Straftat nicht ungeschehen. Die vorübergehende Zulassung zur „erweiterten ärztlichen Nothilfe“ durch den Amtsarzt im Jahre 1946 berechtigte den Angeklagten nicht, sich als Arzt zu bezeichnen. Das Urteil stellt auch den inneren Tatbestand des Vergehens ohne Rechtsirrtum fest.
3.) Dagegen unterliegt die Verurteilung wegen Vergehens gegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 3 des bayerischen Gesetzes zur Regelung des ärztlichen Niederlassungswesens vom 23. Dezember 1948 (GVBl. Bay 1949 S. 2) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach dem Rechtszustande bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, d. h. bis zum 1. Dezember 1948 (Art. 6; nur die Strafvorschrift des Art. 5 sollte erst am 1. Januar 1949 in Bayern in Kraft treten), setzte die Ausübung berufsmäßiger ärztlicher Tätigkeit in selbständiger Praxis außer der Bestallung als Arzt die sogenannte Ergänzungsbescheinigung der Obersten Landesbehörde nach § 76 Abs. 4 der Bestallungsordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 (RGBl. I S. 1273, 1287) voraus; diese hatte ihrerseits den Nachweis zur Voraussetzung, dass der Arzt ein Jahr als Pflichtassistent tätig gewesen war und ein Landvierteljahr abgeleistet hatte. Ferner war noch eine besondere Niederlassungsgenehmigung des Staatsministeriums des Innern nach § 2 des Vorläufigen Gesetzes zur Regelung des ärztlichen Niederlassungswesens vom 3. Juli 1947 (GVBl. Bay 1947 S. 147) erforderlich. Nach der Niederlassungsordnung vom 5. Mai 1948 (GVBl. Bay 1948 S. 85) wurde die Niederlassungsgenehmigung für einen bestimmten Ort erteilt (§ 2); Voraussetzung dafür war, dass der Arzt eine 24-monatige berufliche Tätigkeit nachgewiesen hatte (§ 3 Nr. III). Die Ergänzungsbescheinigung nach der Bestallungsordnung vom 17. Juli 1939 ist dem Angeklagten am 16. August 1948 freilich auf Grund seiner falschen Angaben erteilt worden; ob er gleichzeitig oder später eine Niederlassungsgenehmigung erhielt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Durch das bayerische Gesetz vom 23. Dezember 1948, gegen das sich der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts vergangen hat, wurde das ärztliche Niederlassungswesen auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit neu geregelt; gleichzeitig (Art. 6 Abs. 1 aaO) wurde das vorläufige Gesetz vom 3. Juli 1947 und die Niederlassungsordnung vom 5. Mai 1948 aufgehoben. Das neue Gesetz verlangte zur Ausübung des ärztlichen Berufs in selbständiger Tätigkeit keine Niederlassungsgenehmigung mehr, sondern (abgesehen von weiteren Voraussetzungen, die hier ohne Belang sind) nur den Nachweis einer dreijährigen praktischen, nichtselbständigen ärztlichen Tätigkeit nach Ablegung der Staatsprüfung; dieser Nachweis ist gegenüber dem Gesundheitsamt und der Bezirksverwaltungsbehörde zu führen (Art. 4); das Gesundheitsamt erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Niederlassungsbescheinigung. Das angefochtene Urteil geht davon aus, dass der Angeklagte jenen Nachweis nicht erbracht habe, und verurteilt ihn deshalb auf Grund der angeführten Vorschriften; als Beginn der strafbaren Handlung sieht es den 1. Januar 1949 an, den Tag, an welchem die Strafvorschrift des Gesetzes nach Art. 6 in Geltung getreten sei.
Das Gesetz legt sich indes keine rückwirkende Kraft in dem Sinne bei, dass auch solchen Ärzten der Nachweis der dreijährigen nichtselbständigen ärztlichen Tätigkeit nach Ablegung der Staatsprüfung obliege, die sich schon vor seinem Inkrafttreten nach den damals geltenden Vorschriften niedergelassen hatten. Die Ansicht des Landgerichts, die Niederlassung habe auch vor dem 1. Dezember 1948 nur den Nachweis der nichtselbständigen Tätigkeit vorausgesetzt, nicht aber eine „Bescheinigung über den Nachweis“, diese habe vielmehr auch vor dem genannten Zeitpunkt nur „deklaratorischen Charakter“ besessen, ist nicht frei von Rechtsirrtum. In Wahrheit begründete bis dahin die eingangs unter Ziff. 3 erörterte Niederlassungsgenehmigung des Staatsministeriums des Innern die Befugnis zur Ausübung selbständiger ärztlicher Tätigkeit. Wenn der Angeklagte sie besaß – was das Urteil nicht ausschließt –, so kann er sich nicht nach Art. 1 Nr. 3, Art. 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 1948 strafbar gemacht haben. Dabei ist es unerheblich, ob er die Genehmigung erschlichen hatte. Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben; der Sachverhalt bedarf vielmehr insoweit weiterer Klärung.
Zu bemerken ist im Übrigen, dass die Strafvorschrift des Art. 5 aaO nicht am 1. Januar 1949 in Kraft getreten ist, obwohl Art. 6 dies vorschreibt. Denn das Gesetz ist erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 19. Januar 1949, verkündet worden. Erst von diesem Tage an waren also Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz rechtswirksam mit Strafe bedroht (Art. 104 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946; vgl. auch Art. 76 daselbst und BayObLGSt 1952, 202).
Der Einwand des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass er die selbständige ärztliche Tätigkeit nicht ohne die erwähnten Nachweise ausüben dürfe, ist, falls der äußere Tatbestand des Vergehens festgestellt wird, nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) zu beurteilen.
4.) Frei von Rechtsirrtum ist die Verurteilung des Angeklagten wegen unbefugter Führung des Doktortitels nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985). Denn die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte niemals zum Doktor der Medizin promoviert wurde und dass er dies wusste. Die Einwendungen der Revision richten sich auch hier nur gegen die tatrichterlichen Feststellungen, in denen kein Rechtsfehler erkennbar ist. Der Angeklagte kann nach dem Gesetz mit seinem Vorbringen in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
5.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) lässt sich nicht aufrechterhalten. Es bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung, dass der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit nicht entsprach und der Angeklagte das wusste und wollte. Rechtsirrig ist jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Begründung, mit der das Landgericht die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als gegeben ansieht. Das Urteil folgert diese Zuständigkeit aus der Aufgabe des Ministeriums, die hier in Frage stehende Ausnahmebewilligung zu erteilen, und aus der sich hieraus ergebenden Verpflichtung, die zureichenden Gründe dafür zu erforschen, sowie aus dem Fehlen sonstiger Beweismittel. Damit ersetzt das Urteil aber das gesetzliche Merkmal der Zuständigkeit der Behörde durch das des Bedürfnisses. Das ist unzulässig. Wenn das Gesetz – wie hier – einer Behörde die Zuständigkeit, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, nicht ausdrücklich beigelegt hat, so kann diese Zuständigkeit nur dann bejaht werden, wenn ihr das Gesetz wenigstens die Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens als Grundlage ihrer Entschließung übertragen hat. Dies hat der Senat in der Entscheidung BGHSt 2, 218 näher begründet (ebenso BGH Urt. vom 22. Januar 1953 – 4 StR 548/52). Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen, aus denen sich die Zuständigkeit in diesem Sinne entnehmen ließe.
Kann das Landgericht auch in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen der Zuständigkeit im Sinne der angeführten Entscheidungen nicht feststellen, so wird es zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte eines versuchten Vergehens nach § 156 StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 3, 248, 253 ff).
6.) Verhältnis der einzelnen strafbaren Handlungen zueinander.
a) Fortsetzungszusammenhang und deshalb zugleich Tateinheit hat das Landgericht zwischen der unbefugten Führung der Bezeichnung als Arzt (Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Arztegesetzes; vgl. oben Ziff. 2) und der Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit ohne Erbringung der vorgeschriebenen Nachweise (Art. 5 des Niederlassungsgesetzes, vgl. oben Ziff. 3) angenommen. Dies ist nicht zu billigen. Jede der beiden Straftaten ist zwar für sich in fortgesetzter Handlung begangen; doch war die erste am 16. August 1948 beendet, die zweite hat – falls sie festgestellt wird – erst am 19. Januar 1949 begonnen. Der Angeklagte kann vor oder bei Begehung der ersten Verfehlung keinen auf Begehung der zweiten Tat gerichteten einheitlichen Gesamtvorsatz im Sinne des Strafrechts gehabt haben, weil diese zu jener Zeit noch gar nicht unter entsprechenden Gesichtspunkten strafbar war. Ein solcher Vorsatz wäre aber Voraussetzung des Fortsetzungszusammenhangs gewesen (RGSt 1, 313). Da es an dieser Verknüpfung der beiden Tatabschnitte fehlt, kommt auch die von der Strafkammer angenommene Tateinheit nicht in Betracht.
Das Landgericht hat, von seinem Standpunkt aus mit Recht, nur eine einheitliche Strafe für die Vergehen gegen das Arzte- und gegen das Niederlassungsgesetz ausgesprochen. Das Revisionsgericht muss die Verurteilung aus dem Niederlassungsgesetz aufheben (vgl. oben Ziff. 3). Damit ist zugleich die genannte einheitliche Strafe aufgehoben.
b) Jedoch steht entgegen der Annahme des Landgerichts die fortgesetzte unerlaubte Führung der Bezeichnung als Arzt (Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Arztegesetzes) in Tateinheit (§ 73 StGB) mit der fortgesetzten unerlaubten Führung des Doktortitels (vgl. oben Ziff. 4); denn das Urteil lässt deutlich erkennen, dass der Angeklagte bei zahlreichen Gelegenheiten durch dasselbe Handeln sich zugleich als Arzt und als Doktor der Medizin bezeichnet hat.
c) Ferner ergibt das Urteil, dass der Angeklagte, indem er durch die Vorlage der unechten Bestallung bei dem Bürgermeister das Vergehen der Urkundenfälschung beging (vgl. oben Ziff. 1), sich zugleich unbefugt als Arzt bezeichnete; denn das war der Inhalt der unechten Urkunde. Auch die Urkundenfälschung steht daher in Tateinheit (§ 73 StGB) mit dem Vergehen gegen Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Arztegesetzes. Dieser Umstand vereinigt jedoch nicht die Urkundenfälschung auch mit dem Vergehen der unerlaubten Führung des Doktortitels zu einer einheitlichen strafbaren Handlung. Diese beiden Handlungen bleiben vielmehr im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig. Das ergibt sich daraus, dass die Urkundenfälschung erheblich schwerer strafbar ist als die unerlaubte Führung der Bezeichnung als Arzt (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246 und namentlich 3, 165).
d) Ob der Angeklagte durch die Handlung, in der das Landgericht eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung gefunden hat, sich zugleich (§ 73 StGB) als Arzt bezeichnet und den Doktortitel geführt hat, lässt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen, wenngleich es nahe liegt. Aus den unter c) dargelegten Gründen würde dadurch aber nicht zugleich Tateinheit mit der Urkundenfälschung hergestellt werden.
e) Aus dem Ausgeführten folgt, dass das Revisionsgericht den Schuldspruch des angefochtenen Urteils für einen Teil des Sachverhalts dahin richtigstellen kann, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung sowie der unerlaubten Führung des Doktortitels schuldig ist, wobei diese beiden Straftaten je mit einem fortgesetzten Vergehen gegen Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Arztegesetzes in Tateinheit stehen (Abs. 2 der Formel dieses Urteils). Die bisherigen Einzelstrafen für die Urkundenfälschung und die unerlaubte Titelführung müssen demgemäß aufgehoben werden (Abs. 3 der Urteilsformel; wegen des Wegfalls der Strafe aus dem Arztegesetz siehe oben Ziff. 6 a. E. der Urteilsgründe). Das Landgericht wird zwei neue Einzelstrafen festzusetzen haben (Abs. 4 der Urteilsformel). Dabei wird § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein; auf die Entscheidung RGSt 67, 236 ff. (insbesondere 244) wird verwiesen.
f) Über die Schuld- und Straffrage wird das Landgericht insoweit neu zu entscheiden haben, als es sich um den Anklagevorwurf handelt, der Angeklagte habe eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben und seit dem Januar 1949 gegen das Niederlassungsgesetz verstoßen (Abs. 1 und 4 der Urteilsformel). Sollte die vollendete oder versuchte falsche eidesstattliche Versicherung mit dem Vergehen gegen das Arztegesetz oder dem der unerlaubten Titelführung oder auch mit beiden rechtlich zusammentreffen, so würde der rechtskräftige Schuldspruch wegen dieser geringer strafbaren Vergehen (vgl. oben unter e) die Aburteilung der falschen eidesstattlichen Versicherung gleichwohl nicht hindern (BGHSt 3, 165).
g) Die Aufhebung des Urteils teils im Schuld- und teils im Strafausspruch bedingt auch die Aufhebung der Gesamtstrafe und der neben dieser erkannten Ehrenstrafe (RGSt 68, 176).
7.) Strafzumessung.
Die bisherigen Freiheitsstrafen und die Zumessungsgründe halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Aus Rechtsgründen können sie nicht beanstandet werden.
Einer eingehenderen Begründung hätte dagegen die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte bedurft. Die bisherige Bemerkung des Tatrichters ist zu knapp und lässt bei den besonderen Verhältnissen dieses Falles nicht sicher erkennen, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtlich fehlerfrei angewendet hat (vgl. RG HRR 1937 Nr. 602).
III. Straffreiheit.
Die seit Begehung der Taten ergangenen Straffreiheitsgesetze konnte das Landgericht wegen der Höhe der von ihm für angemessen erachteten Strafen nicht anwenden (§§ 3, 2, 4 des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948; §§ 3, 4 des Bundes-Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949); ein Teil der Taten erstreckt sich auch zeitlich über den 15. September 1949 hinaus.
IV.
Bei der Zurückverweisung der Sache hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Glanzmann
Die Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Hörchner, Dr. Jagusch und Dr. Heimann-Trosien sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |