Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Kuppelei: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 514/51
Datum
06.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei verurteilt, weil sie das Übernachten ihrer volljährigen Töchter mit US-Soldaten in ihrer Wohnung nicht verhindert haben soll. Das BGH hebt das Urteil auf, da Feststellungen zur Möglichkeit und Wirksamkeit eines Einschreitens fehlen. Entscheidend ist, dass Unterlassen nur strafbar ist, wenn Rechtspflicht und tatsächliche Verhinderungsmöglichkeiten vorlagen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kuppelei durch bloßes Unterlassen setzt voraus, dass der Täter eine rechtliche Pflicht zum Einschreiten hat und ihm zugleich die Möglichkeit zur Verhinderung oder Erschwernis der Unzucht gegeben war.

2

Für den inneren Tatbestand einer durch Unterlassen begangenen Kuppelei genügt nicht bloßes Dulden; erforderlich ist die Kenntnis eines verfügbaren Mittels und zumindest die (bedingte) Überzeugung, dass dessen Anwendung Erfolg verspricht.

3

Die bloße Tolerierung von Beziehungen volljähriger Kinder begründet eine Strafbarkeit wegen Kuppelei nur, wenn konkrete Feststellungen zur Zumutbarkeit und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen des Haushaltsvorstands getroffen werden.

4

Fehlen diese Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Juni 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Maria Babette ███, geborene ██, aus ████████, dort geboren am ██, ███, wegen schwerer Kuppelei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Juni 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil sie nicht verhinderte, dass ihre 22 und 23 Jahre alten Töchter in einer Nacht ihre Freunde – farbige amerikanische Besatzungssoldaten – in ihre Wohnung mitbrachten und mit ihnen zusammen schliefen.

Als Haushaltsvorstand hatte die Angeklagte die Pflicht, dies zu verhindern. Ein bloßes Unterlassen und Dulden ist aber nur dann als ein Fördern der Unzucht anzusehen, wenn für die Angeklagte neben der Rechtspflicht zum Einschreiten auch die Möglichkeit gegeben war, durch geeignete Maßnahmen dem unzüchtigen Treiben Einhalt zu tun (RGSt 77, 125). Es ist schon zweifelhaft, ob eine solche Möglichkeit für die Angeklagte bestanden hat. Das Landgericht führt hierzu nur aus, es habe ihr zugemutet werden können, „dass sie unter Zuhilfenahme des ihr in der Person des Zeugen Kuch zur Seite gestandenen männlichen Schutzes durch positives Handeln gegenüber ihren volljährigen Töchtern Margarete und Liselotte [REDACTED] und ihren beiden amerikanischen Freunden zumindest es versucht hätte, zu erreichen, dass ihre Wohnung von geschlechtlichen Unzüchtigkeiten reingehalten werde.“

Der Zeuge K. ist ein verheirateter Freund der Angeklagten, der damals bei ihr nächtigte. Ob er und die Angeklagte wirksam hätten einschreiten können, führt das Urteil nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht unterstellt, die Angeklagte habe sich gegen ihre volljährigen Töchter nur schwer durchsetzen können, zumal sie ihnen durch das Übernachtenlassen ihres Freundes K. nicht das beste Beispiel gegeben habe. Ob die Angeklagte sich bewusst war, dass ihr in der Person des K. vielleicht ein erfolgreiches Mittel zur Verfügung stand, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Zum inneren Tatbestand gehört aber im Falle einer durch bloßes Unterlassen begangenen Kuppelei, dass der Täter ein für ihn verfügbares Mittel kennt, die Unzucht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, also auch die Kenntnis oder die (wenigstens bedingte) Überzeugung davon, dass die Anwendung der Maßnahmen, die in Frage kommen, in der Gegenwirkung gegen die Unzucht Erfolg haben werden (RGSt 77, 125; BGH 1 StR 657/51 vom 4. März 1952).

Da die bisherigen Feststellungen zu einer Verurteilung nicht ausreichen, muss das Urteil aufgehoben werden. Dass das Landgericht im Falle der Margarete ███████ Kuppelei verneint hat, ist rechtlich bedenkenfrei.

Dr. GeierMantelGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
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