Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 StPO und Änderung des Schuldspruchs bei Wegfall von Anklagepunkten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 513/96
Datum
02.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragt die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten in 34 nicht namentlich genannten Betrugsfällen; dem wird stattgegeben. In der Folge wird der Schuldspruch der Revision des Angeklagten entsprechend geändert und die Anzahl der Verurteilungen auf 2.848 Fälle reduziert. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unverändert, weil der Wegfall der Einzelfälle die Gesamtstrafe nicht beeinflusst. Weitergehende Verfahrensrügen der Revision werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Bezug auf bestimmte Tatvorwürfe eingestellt werden; insoweit entfallen die entsprechenden Einzelstrafen.

2

Bei Einstellung einzelner Anklagepunkte sind die entsprechenden Einzelstrafen wegzufallen und der Schuldspruch dahingehend zu ändern.

3

Der Wegfall einzelner Verurteilungen führt nicht automatisch zu einer Änderung der Gesamtstrafe, wenn die verbleibende Vielzahl der Taten die Strafzumessung nicht beeinflusst.

4

Eine Revision des Angeklagten ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i.d.OPf., 30. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 513/96 vom 2. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ██ Gerhard Heinz Emil aus LC (Großbritannien), geboren ██████████ 1945 in ████, Kreis ██████, jetzt Kreis ████, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO zu 2. und 3. einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es den Vorwurf des Betruges zum Nachteil von 34 in den Urteilsgründen nicht namentlich festgestellten Geschädigten betrifft; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 30. Mai 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 2.848 Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 2.882 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In der Gesamtzahl von 2.882 Fällen sind 34 Fälle des Betruges zum Nachteil nicht namentlich festgestellter Geschädigter enthalten; insoweit hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt mit der Folge, dass damit auch die entsprechenden Einzelstrafen entfallen. Demgemäß war auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Betruges (nur) in 2.848 Fällen schuldig ist. Der Wegfall der 34 Einzelstrafen ist angesichts der verbleibenden Vielzahl der Taten ohne Einfluss auf die – ohnehin geringe – Gesamtstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchaferMaulWahl
UlsamerGranderath
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