Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Teilfreispruch bei nur teilweiser Verurteilung fortgesetzter Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 513/92
Datum
13.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Gleichzeitig ergänzt der Senat den Urteilstenor: Hinsichtlich Ziffer 3 der Anklage wird der Angeklagte im Übrigen freigesprochen. Begründet wurde dies damit, dass eine fortgesetzte Handlung angeklagt war, der Angeklagte jedoch nur wegen eines Teilakts verurteilt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vom Revisionsführer vorgebrachte Revisionsrechtfertigung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler aufzeigt.

2

Ist in der Anklage eine fortgesetzte Handlung erhoben, der Angeklagte aber nur wegen eines Teilakts verurteilt worden, ist der Angeklagte hinsichtlich der übrigen Tatbeiträge freizusprechen (Teilfreispruch).

3

Der Bundesgerichtshof kann den Urteilstenor ergänzen, um eine gebotene Klarstellung oder Durchführung der Rechtsprechung herbeizuführen, insbesondere um einen Teilfreispruch auszuweisen und die hierauf entfallenden Kosten zuzuordnen.

4

Die Staatskasse hat die insoweit ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; die Kosten des weiteren Rechtsmittels können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 18. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 513/92 vom 13. August 1992 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 13. August 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte zu Ziffer 3 der Anklageschrift im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse die insoweit ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu Ziffer 3 der Anklageschrift (II 3 der Urteilsgründe) war eine fortgesetzte Handlung angeklagt, der Angeklagte nur wegen eines Teilaktes davon verurteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er daher im Übrigen freizusprechen (s. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1).

GribbohmFothWahl
UlsamerBrüning
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