Revision gegen Mordverurteilung: Heimtücke bei erstem Messerstich bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 513/87
- Datum
- 26.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffes arglos war und daher schutzlos geblieben ist.
Ob ein Opfer arglos ist, bestimmt sich nach seiner Wahrnehmung des Tatbeginns; Indizien für Arglosigkeit können darin liegen, dass das Opfer den ersten tödlichen Stich nur als Schlag empfand und weiterhin ungeschützt verharrte.
Alleinige verbale Beschimpfungen des Opfers entkräften die Arglosigkeit nicht, sofern der Täter keine feindselige Haltung deutlich macht, aus der das Opfer die Erwartung weiterer Angriffe ableiten musste.
Das Revisionsgericht hat Tatsachenfeststellungen des Tatrichters, die möglich und ausreichend begründet sind, hinzunehmen; widersprüchliche Schlussfolgerungen des Generalbundesanwalts begründen keinen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 3. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 513/87 URTEIL in der Strafsache gegen ███ ███████ ed Bruno ████ avs nC, dort geboren wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Rechtsanwalt CY als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. Juni 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Mit dem Generalbundesanwalt stimmt der Senat darin überein, dass die erhobenen Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet sind.
Die Verurteilung wegen Mordes hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Annahme des Mordmerkmals „heimtückisch“.
Nach den Feststellungen traf der Angeklagte auf seinem nächtlichen Nachhauseweg zufällig das spätere Tatopfer. Die hochgradig alkoholisierte Frau, die etwa 20 Jahre älter als der Angeklagte war, drängte ihm ihre Begleitung auf und wurde alsbald sexuell zudringlich; zunächst ließ sich der Angeklagte auf Küsse, Zungenküsse und den Austausch sonstiger Intimitäten bis hin zum gegenseitigen Griff an die Geschlechtsteile ein, lehnte aber die Aufforderung zum Geschlechtsverkehr mehrfach verbal ab. Schließlich zog sie sich „schnell und überhastet“ aus, legte sich – nur noch mit ihrem Büstenhalter bekleidet – auf ihren Mantel auf den Boden und forderte den Angeklagten – der keine Anstalten machte, sich ebenfalls auszuziehen – unmissverständlich zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs auf. Der Angeklagte, dessen Glied immer noch nicht erigiert war, lehnte wiederum ab. Sie riss sich auch noch den Büstenhalter vom Körper und beschimpfte den Angeklagten als „Versager“ und mit weiteren Worten, die ihn tief verletzten und reizten; er geriet in Zorn und herrschte sie an: „Halt Dei Gosch“. Da dies ihre Beschimpfungen nicht bremsen konnte, begab er sich in hockende Stellung neben die auf dem Boden liegende Frau und drückte ihr seine rechte Hand auf den Mund, um ein Weiterreden zu verhindern.
Sie biss ihm sofort schmerzhaft in den Zeigefinger und in die Handinnenfläche. Dadurch steigerte sich seine Wut noch mehr, und er beschloss beim Zurückziehen seiner Hand, sie durch Messerstiche zu töten und so endgültig zum Schweigen zu bringen. Der Angeklagte nahm sein Klappmesser aus der Jackentasche, löste die Klinge mittels Knopfdrucks und stach es der Frau in die Halsschlagader, die hierdurch eröffnet wurde. Das Opfer empfand diesen zum Tode führenden Stich nur als Schlag und flüsterte – wenn auch bereits mit undeutlicher Stimme –, es sei ihr – was sich auf ihre Vorstellung, geschlagen worden zu sein, bezog – egal, was er mit ihr mache, sie sei zu Hause schon zweimal ausgeschlossen worden. Daraufhin stach der Angeklagte noch zehnmal mit dem Messer auf die Frau ein, wobei sich seine Wut und Erregung während des Zustechens weiter steigerte; schließlich schlug er ihr mit einem schweren Stein mehrfach auf den Kopf.
Das Landgericht geht davon aus, das Opfer sei bei dem ersten tödlichen Messerstich arglos im Sinne des Mordmerkmals „heimtückisch“ (vgl. BGHSt 32, 382, 383, 384) gewesen, weil es den Beginn des Tatgeschehens nicht als Streit und Gewaltanwendung erlebt und begriffen habe. Nur so sei erklärlich, warum es „nach dem Mundhalten durch den Angeklagten völlig ungeschützt und wehrlos am Boden verharrt hat“; vor allem spreche für die Arglosigkeit, dass das Opfer, das den ersten Stich nur als Schlag empfand, auch danach noch nicht mit einem tödlichen Angriff rechnete, „sogar damit begann, dem Angeklagten ihre Eheprobleme anzudeuten“ (UA S. 22, 23). Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Bedenken des Generalbundesanwalts, die Urteilsausführungen zur Arglosigkeit des Opfers im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 m.w.N.), nämlich zu Beginn des ersten – und bereits tödlichen – mit Tötungsvorsatz geführten Messerstiches, seien nicht eindeutig, sind unbegründet. Wie das Landgericht hierzu feststellt, „lag Frau M[REDACTED] immer noch auf dem Rücken am Boden, ohne Sorge vor weiteren Handgreiflichkeiten des Angeklagten, daher auch ohne irgendeine Anstalt zur Abwehr oder zur Flucht zu treffen“ (UA S. 14). Die Äußerung des Opfers nach dem ersten, nur als Schlag empfundenen Messerstich wertet die Strafkammer als Indiz für die Arglosigkeit des Opfers, weil Frau [REDACTED] „sogar damit begann, dem Angeklagten ihre Eheprobleme anzudeuten“ (UA S. 23). Dieser Schluss des Tatrichters ist möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Darauf, ob auch der gegenteilige Schluss möglich gewesen wäre – wie der Generalbundesanwalt meint –, das Opfer habe noch nach dem ersten „Schlag“ mit weiteren Schlägen gerechnet, diese sogar erwartet, kommt es nicht an.
Die Revision geht in ihrer Argumentation davon aus, dem ersten Stich sei eine heftige verbale Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Tatopfer vorangegangen, in deren Verlauf sich eine feindselige Haltung des Angeklagten darin äußerte, dass er diesem den Mund zuhielt, so dass Frau ██ ██ mit weiteren heftigen Angriffen des Angeklagten rechnen musste. Das ist nicht vereinbar mit den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die eine verbale oder sonstige Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer nicht ausweisen. Vielmehr hat das Tatopfer einseitig den Angeklagten beschimpft, der sich seinerseits auf die Äußerung beschränkte „Halt Dei Gosch“ und, als die Beschimpfungen weitergingen, dem Opfer schließlich den Mund zuhielt. Einseitige Beschimpfungen von seiten des Opfers vermögen indes seine Arglosigkeit für sich allein nicht in Frage zu stellen. Maßgeblich ist, ob der Täter eine feindselige Haltung gegenüber dem Tatopfer deutlich macht und dieses daraus die Gefahr eines Angriffs entnimmt (vgl. BGH, Urt. vom 29. Juli 1985 – 1 StR 285/85). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Auch im Übrigen weist die Annahme des Mordmerkmals „heimtückisch“ keinen Rechtsfehler auf.
| Ulsamer | Schauenburg | Maul | |||
| Kuhn | Granderath |