Treffer
BGH Beschluss

§ 7 PreisauszeichnungsVO: Lesbarkeit der Kraftstoffpreise von der Straße bei Ortstankstellen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 513/72
Datum
20.03.1973
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem Bußgeldverfahren stritt man über die Anforderungen an die Preisauszeichnung einer innerorts gelegenen Tankstelle nach § 7 PreisauszeichnungsVO. Die Preise waren auf den Zapfsäulen so angebracht, dass sie von der Straße aus erst in Höhe der Zapfsäulen deutlich lesbar waren. Der BGH hält dies grundsätzlich für ausreichend; eine darüber hinausgehende Pflicht zur rechtzeitigen Erkennbarkeit vor der Einfahrt lässt sich dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Verordnung nicht sicher entnehmen. Entscheidend bleibt, dass die Kennzeichnung ohne besondere Anstrengung im Rahmen der normalen Straßenbeobachtung wahrnehmbar ist; besondere örtliche Sichtbehinderungen können im Einzelfall anderes ergeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 7 PreisauszeichnungsVO verlangt bei innerhalb geschlossener Ortschaften gelegenen Tankstellen eine deutliche Lesbarkeit der Kraftstoffpreise „von der Straße“ her, nicht aber zwingend eine Lesbarkeit bereits vor der Einfahrt in den Tankstellenbereich.

2

Eine bußgeldbewehrte Auslegung einer Preiskennzeichnungspflicht darf den Tatbestand nicht über den in der Verordnung hinreichend bestimmten Regelungsgehalt hinaus erweitern; eine ausdehnende Interpretation bedarf eines sicheren normativen Ausdrucks.

3

Deutliche Lesbarkeit von der Straße her setzt voraus, dass ein vorbeifahrender Kraftfahrer die Preisangaben ohne besondere Anstrengung und ohne erhebliche Ablenkung im Zuge der allgemeinen Straßenbeobachtung erfassen kann; die Beurteilung ist tatrichterlich.

4

Preisschilder angemessener Größe auf den Zapfsäulen können die Pflicht zur deutlichen Lesbarkeit von der Straße her auch dann erfüllen, wenn sie erst beim Vorbeifahren in Höhe der Zapfsäulen klar lesbar werden.

5

Bei besonderen örtlichen Verhältnissen, die die Wahrnehmbarkeit auf einen punktuellen Blick (etwa nur durch das Seitenfenster) reduzieren oder die Kennzeichnung verdecken, kann die Anbringung auf Zapfsäulen im Einzelfall unzureichend sein.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

im Bußgeldverfahren

gegen

die Tankstellenbesitzerin Hildegard ██ aus █████, Krs. ████, dort geboren am ██ ██ 1932,

wegen Zuwiderhandlung gegen § 7 der Preisauszeichnungsverordnung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. August 1972 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. März 1973

Tenor

Der Inhaber einer innerhalb geschlossener Ortschaft gelegenen Tankstelle genügt schon dann seiner Verpflichtung zur Kennzeichnung der Kraftstoffpreise gemäß § 7 PreisauszeichnungsVO vom 18. September 1969, wenn er die Preisschilder so auf den Zapfsäulen anbringt, dass sie von der Straße aus für einen mit angemessener Geschwindigkeit vorbeifahrenden Kraftfahrer, sobald dieser sich etwa in Höhe der Zapfsäule befindet, deutlich lesbar sind.

Gründe

I.

Die Betroffene betreibt als Pächterin eine BP-Tankstelle in █████, Krs. ████. Sie zeichnete im Oktober 1971 die Kraftstoffpreise so aus, dass sie auf den beiden 1,3 m hohen Zapfsäulen jeweils – parallel zur Straße – Preisschilder mit 15 cm hohen schwarzen Ziffern anbrachte. Diese Schilder waren von der Straße aus in Höhe der Zapfsäulen deutlich lesbar, nicht aber „auf der Zufahrt“ oder „im unmittelbaren näheren Bereich“ der Tankstelle. Das Amtsgericht hat in dieser Handhabung einen fahrlässigen Verstoß gegen § 7 PreisauszeichnungsVO gesehen und hierwegen durch Urteil gegen die Betroffene eine Geldbuße von 20,- DM verhängt.

Die Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG beantragt. Die Beschwerdeführerin rügt u.a., dass das Amtsgericht die Vorschrift des § 7 PreisauszeichnungsVO falsch ausgelegt habe.

Das Oberlandesgericht möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben und die Betroffene freisprechen, weil es die von ihr vorgenommene Preisauszeichnung für ausreichend hält. Es sieht sich daran jedoch gehindert durch

1.) Beschluss des BayObLG vom 12. April 1972 (JZ 1972, 411), 2.) Beschluss des OLG Frankfurt (Main) vom 23. April 1971 (GA 1972, 162), 3.) Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21. Dezember 1971 – Ws 381/71, 4.) Beschluss des OLG Karlsruhe vom 19. Oktober 1971 (NJW 1972, 964).

Nach übereinstimmender Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des OLG Frankfurt (Main) und des OLG Zweibrücken entspricht ein Tankstelleninhaber der Vorschrift des § 7 PreisauszeichnungsVO innerhalb geschlossener Ortschaften nur dann, wenn ein Kraftfahrer von seinem mit angemessener Geschwindigkeit fahrenden Kfz aus das Preisschild so rechtzeitig erkennen kann, dass er noch in der Lage ist, sich ohne Störung des Verkehrsflusses auf die Einfahrt in die Tankstelle einzurichten. Das OLG Karlsruhe bezeichnet diese Auffassung als zu weitgehend, hält es aber für erforderlich, die Preisschilder im Tankstellenbereich jedenfalls in der Weise deutlich lesbar anzubringen, dass sie für einen vorbeifahrenden Kraftfahrer „auf einem längeren Teilstück der Straße“ deutlich erkennbar sind.

Das Oberlandesgericht Stuttgart vermag sich beiden Meinungen nicht anzuschließen und hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

Genügt der Inhaber einer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegenen Tankstelle der Vorschrift des § 7 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18.9.1969, wenn die Kraftstoffpreise auf den Zapfsäulen so angebracht sind, dass sie von der Straße aus für einen mit mäßiger Geschwindigkeit vorbeifahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind, sobald er sich etwa in Höhe der Zapfsäule befindet?

Der Generalbundesanwalt tritt der Ansicht des vorlegenden Gerichts entgegen. Er geht davon aus, dass der Wortlaut des § 7 PreisauszeichnungsVO für sich allein kein Anbringen der Preisschilder in der Weise voraussetzt, dass sie bereits vor der Einfahrt deutlich lesbar sind, meint aber, Sinn und Zweck der Vorschrift mache eine derartige Einschränkung erforderlich. Das mit § 7 PreisauszeichnungsVO verfolgte Ziel der Stabilisierung des allgemeinen Preisniveaus durch Ermöglichen eines Preisvergleichs werde nicht schon dann erreicht, wenn der Kraftfahrer beim Vorbeifahren an Tankstellen über die Preise informiert werde und dadurch Gelegenheit zum Preisvergleich erhalte, sondern erst dann, wenn er sich an Hand eines Preisschildes sofort für die Annahme des Preisangebots entscheiden könne. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass ein Kraftfahrer sich nicht selten auch ohne Kenntnis des Preises zum Tanken entschließe, sei es aus Bequemlichkeit oder wegen Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer, sei es, weil er unnütze und nicht immer ungefährliche Wendemanöver vermeiden will. Vor der Tankstelleneinfahrt zu erkennende Preisschilder seien auch wettbewerbsfördernd, weil sie jedem aufmerksamen Kraftfahrer ein zutreffendes Bild vom jeweiligen allgemeinen Stand der Kraftstoffpreise vermittelten, so dass ein günstiges Angebot leicht bemerkbar hervortrete. Demgegenüber erscheine es auch fraglich, ob das im Vorlegungsbeschluss den Kraftfahrern zugemutete Verhalten, sich Kenntnis von den Preisen durch „Informationsfahrten“ zu verschaffen, ihn nicht in Gefahr bringen könne, den Verkehrsvorschriften zuwiderzuhandeln; jedenfalls erscheine es bedenklich, vom Kraftfahrer zu verlangen, im Stadtverkehr während der – auch langsamen – Fahrt seinen Blick von der Fahrbahn abzuwenden, um „durch die Seitenfenster“ die Preistafeln zu lesen (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der Generalbundesanwalt fürchtet schließlich, eine Entscheidung im Sinne des Vorlegungsbeschlusses könne dazu führen, dass nicht auf Zapfsäulen stehende Schilder, sondern auch andere Preisauszeichnungen der angegebenen Größe „irgendwo im Tankstellenbereich“ hingenommen werden müssten, wenn sie nur von einer Stelle der Straße vom Kfz aus deutlich lesbar seien, so also auch großformatige, auf die Zapfsäule geklebte Preisetiketten, selbst wenn sie durch tankende Fahrzeuge teilweise verdeckt würden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 1972 – 2 Ss 170/72) oder an Tankstellengebäude angelehnte Preistafeln (BayObLG JZ 1972, 411).

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das OLG Stuttgart nimmt mit Recht an, dass es sich mit der von ihm beabsichtigten Aufhebung des amtsgerichtlichen Bußgeldbescheides in Widerspruch zu den angeführten Beschlüssen setzen würde. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der PreisauszeichnungsVO bestehen keine Bedenken (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; BayObLGSt 1971, 37; BayObLG JZ 1972, 411; OLG Karlsruhe NJW 1972, 964).

III.

Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts an.

Nach § 7 PreisauszeichnungsVO haben Inhaber von Tankstellen ihre Kraftstoffpreise grundsätzlich so auszuzeichnen, dass sie innerhalb geschlossener Ortschaften von der Straße her, außerhalb geschlossener Ortschaften für den in den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Von der Anbringung der Preisschilder am Anfang der Zufahrt ist somit im Gegensatz zur Regelung des § 6 PreisauszeichnungsVO (Verpflichtung zur Anbringung von Preisverzeichnissen bei Garagen) nicht die Rede. Ebensowenig wird ausdrücklich verlangt, dass Preisschilder vor der Einfahrt in den Tankstellenbereich lesbar sein müssen; auf dieses Erfordernis ist vielmehr für die Tankstellen außerhalb geschlossener Ortschaften („für den eingefahrenen Kraftfahrer“) gerade verzichtet. Auch das für Tankstellen innerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellte Gebot der deutlichen Lesbarkeit „von der Straße“ her zwingt nicht ohne weiteres zu der Annahme, dass damit nur eine Erkennbarkeit der Preisauszeichnung „vor der Einfahrt“ oder „auf eine längere Strecke der Straße“ gemeint sein könne. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 PreisauszeichnungsVO, die u.a. auf § 7 verweist, gibt ebenfalls nichts her. Ist nach alledem aus dem Wortlaut des § 7 PreisauszeichnungsVO – auch in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Verordnung – nichts zu entnehmen, was gegen die Auffassung des vorlegenden Gerichts spricht, so kann es sich nur fragen, ob die gesteigerten Anforderungen für die Kennzeichnung der Kraftstoffpreise bei Tankstellen innerhalb geschlossener Ortschaften, für die das Bayerische Oberste Landesgericht und die genannten Oberlandesgerichte eintreten, sich – im einen oder anderen Sinne – aus Inhalt und Zweck des § 7 PreisauszeichnungsVO ergeben. Diese Frage ist nach Ansicht des Senats zu verneinen.

Nach Abschnitt I 1 der amtlichen Begründung zur PreisauszeichnungsVO (BAnz 1969 Nr. 178 S. 3) dient die Preisauszeichnung der Preisklarheit und Preiswahrheit und sichert die Möglichkeit des Preisvergleichs. In der heutigen Zeit eines reichlichen und stark differenzierten Warenangebots kommt ihr für den Verbraucher besondere Bedeutung zu, da erst eine deutliche Preisauszeichnung dem Verbraucher die schnelle und zuverlässige Information über das preisgünstigste Angebot ermöglicht. Nach Abschnitt I 2 a der Begründung hat insbesondere auch die Verschärfung der Preisauszeichnungspflicht für Tankstelleninhaber ihren Grund in der Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten: die bisher noch weithin üblichen sehr klein gehaltenen Preisangaben an den Zapfsäulen konnten im Hinblick auf die Zielsetzung der VO – größtmögliche Preistransparenz – nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Zu § 7 PreisauszeichnungsVO führt die Begründung in Abschnitt II weiterhin aus, dass die unterschiedliche Regelung der Auszeichnung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften insbesondere § 42 Abs. 1 StVO aF (vgl. § 33 Abs. 1 nF) sowie § 9 Abs. 1 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes Rechnung tragen solle. Es heißt ferner an dieser Stelle der Begründung: „Wie der Tankstelleninhaber seine Preise im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auszeichnet, bleibt ihm selbst überlassen. Die Kraftstoffpreise müssen jedoch innerhalb geschlossener Ortschaften von der Straße her deutlich lesbar sein. Außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Kraftfahrer, sobald er auf das Tankstellengrundstück gefahren ist, die Preise ohne Schwierigkeiten so rechtzeitig erkennen können, dass er die Tankstelle sofort wieder verlassen kann, falls ihm die Preise zu hoch erscheinen.“

Aus alledem geht hervor, dass es dem Verordnungsgeber entscheidend auf die Sicherstellung einer schnellen und zuverlässigen Information über die Kraftstoffpreise ankam. Dagegen trat für ihn die Erwägung, dass unter allen Umständen auch die Rechtzeitigkeit einer solchen Unterrichtung für jeden sich nähernden Kraftfahrer gewährleistet sein müsse, ersichtlich mehr in den Hintergrund. Das ergibt sich schon aus der gerade insoweit unterschiedlichen Regelung, welche die Kennzeichnungspflicht je danach erfährt, ob es sich um außerhalb oder innerhalb von Ortschaften gelegene Tankstellen handelt. Selbst das in der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19. Oktober 1971 (NJW 1972, 964) erwähnte Schreiben des BWMin. an die Verbände des Tankstellengewerbes vom 26. Juni 1970 – I B 1 240701 (vgl. NJW 1972, 964, 966), das sich bei Tankstellen innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich für „rechtzeitige“ Erkennbarkeit der Preisauszeichnung im Sinne der vom BayObLG, OLG Frankfurt (Main) und OLG Zweibrücken vertretenen Ansicht einsetzt, macht dabei – wie sein dem Senat im einzelnen mitgeteilter Wortlaut ergibt – den ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Straßenführung eine solche Preisauszeichnung zulassen müsse. Danach ist davon auszugehen, dass für eine ausdehnende Auslegung des § 7 PreisauszeichnungsVO keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden sind; jedenfalls hat ein dahingehender Wille in der Verordnung keinen sicheren Ausdruck gefunden. Die Bestimmtheit eines Gebots ist aber Grundvoraussetzung jeder für Fälle der Zuwiderhandlung vorgesehenen strafrechtlichen Sanktion (vgl. BGHSt 23, 167, 171 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 269, 285 f.; BVerfGE 26, 41, 42).

Es kommt hinzu, dass die Ermächtigung des § 2 PreisG zum Erlass der PreisauszeichnungsVO nur Maßnahmen zulässt, die unerlässlich sind, um Gefährdungen und ernsthafte Störungen des gesamten Preisstandes abzuwehren, nicht aber Regelungen, bei denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mitteln nicht gewahrt ist (BVerfGE 8, 274, 313, 314). Auch dieser Grundsatz steht der vom vorlegenden Gericht beanstandeten Betrachtungsweise entgegen, weil für sie kein Grund ins Feld geführt werden kann, der im Interesse der Preisstabilität zwingend erforderte, § 7 PreisauszeichnungsVO über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen.

Somit muss es dabei verbleiben, dass die Vorschrift sich bei Tankstellen innerhalb geschlossener Ortschaften auf das Gebot beschränkt, allen vorbeifahrenden Kraftfahrern – also auch solchen, die keinen Anlass haben, eine Tankstelle aufzusuchen – die Möglichkeit zu eröffnen, sich über das Preisangebot schnell und zuverlässig durch einen Blick auf die angebrachte Kennzeichnung zu informieren. Das kann auch dann geschehen, wenn das Preisschild erst ins Blickfeld gerät, wenn die Tankstelleneinfahrt bereits passiert ist. Jede darüber hinausgehende Festlegung des Tankstellenbesitzers auf bestimmte von ihm zu fordernde Einzelmaßnahmen würde der in der Amtlichen Begründung zum Ausdruck gelangten Auffassung widersprechen und den bußgeldbewehrten Tatbestand des § 7 PreisauszeichnungsVO in unzulässiger Weise auf Fälle ausdehnen, die der Verordnungsgeber im einzelnen hätte regeln können, aber eben gerade nicht geregelt hat.

Festzuhalten ist indessen ohne jede Einschränkung an dem Erfordernis der von der Straße her deutlich sichtbaren Kennzeichnung. Deutlich ist eine Kennzeichnung nicht nur dann, wenn sie auf längerer Fahrtstrecke sichtbar ist. Sie muss aber selbst dann, wenn sie – wie hier – parallel zum Straßenverlauf aufgestellt ist, für den vorbeifahrenden Kraftfahrer ohne Mühe erkennbar sein. Das heißt, dass es ihm ohne besondere Anstrengung und Ablenkung möglich sein muss, den Inhalt der Kennzeichnung im Zuge der allgemeinen Straßenbeobachtung in sich aufzunehmen. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Im Allgemeinen wird verlangt werden müssen, dass die Ausschilderung sich jedenfalls an einer Stelle befinden muss, die die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers erfahrungsgemäß auf sich zieht und von ihm gewöhnlich mit einem kurzen Blick erfasst wird. Anbringung an versteckter oder häufig verdeckter Stelle genügt also regelmäßig nicht. Dagegen kann nach allem die Anbringung angemessen großer Preisschilder auf den Zapfsäulen durchaus das Erfordernis der deutlichen Lesbarkeit von der Straße her erfüllen, und zwar auch dann, wenn der Kraftfahrer sich beim Erkennen der Preisauszeichnung bereits „in Höhe der Zapfsäulen“ befindet. Anders könnte es sich verhalten, wenn derart angebrachte Preistafeln wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse – etwa wegen der Sichtbehinderung durch eng stehende Straßenbäume oder andere Gegenstände – nur von einem Punkt der Fahrbahn bei Blick durch das Seitenfenster wahrgenommen werden könnten.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation, die der Generalbundesanwalt an sich mit Recht erwägt, bestehen jedoch im Vorlegungsfall nicht.

PikartLoesdauZipfel
PfeifferHerdegen
§ 7 PreisauszeichnungsVO: Lesbarkeit der Kraftstoffpreise von der Straße bei Ortstankstellen — Themis