Revision teilweise stattgegeben: Klärung Schuldspruchs und Rückverweisung wegen fehlender Einzelstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 513/66
- Datum
- 06.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch muss die in den Urteilsgründen festgestellte rechtliche Bewertung des Tatbestands, insbesondere die Feststellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ausdrücklich wiedergeben.
Eine angeordnete Gesamtstrafe ist aufzuheben, wenn die den Gesamtstrafen zugrunde liegenden Einzelstrafen oder deren Bemessungsgrundlagen nicht hinreichend festgestellt sind.
Fehlt die Feststellung der Einzelstrafe für ein verhängtes Neben- oder Hauptdelikt, ist zur Neufestsetzung der Einzelstrafe und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Wird im Rahmen der Neuentscheidung über die Maß des Freiheitsentzugs eine Nebenstrafe in Betracht gezogen oder bereits angeordnet, ist auch darüber erneut zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 14. Juli 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 513/66
in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Bauschlosser Jürgen, geboren ███████████████████ in ████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 1966 nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO in der Sitzung vom 28. Oktober 1966 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Juli 1966 dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen eines fahrlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr verurteilt ist.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Verhängung einer Einzelstrafe wegen des fahrlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
[REDACTED]
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes richtet.
Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer den Angeklagten eines fahrlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) für schuldig befunden hat (s. S. 10 UA oben).
Dies ist auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen; der Senat holt es nach. Zur Strafzumessung führt das Landgericht zwar aus, dass auch für dieses Vergehen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden musste. Die Höhe der Einzelstrafe wird aber nicht mitgeteilt, so dass es insoweit an der Grundlage für die ausgesprochene Gesamtstrafe mangelt. Diese ist daher aufzuheben. Das Landgericht hat nunmehr eine Einzelstrafe für Trunkenheit im Verkehr auszusprechen und eine neue Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGHSt 4, 345).
Auch über die Nebenstrafe nach § 42 StGB ist von neuem zu entscheiden (§ 76 StGB).
Dem Landgericht obliegt auch die Entscheidung über die Kosten der Revision.
| Fischer | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Pfeiffer |