Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen, Rückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 513/53
Datum
12.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu neun Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision wird insoweit verworfen. Der BGH berücksichtigt eine nachträgliche Gesetzesänderung (§§ 23–25 StGB) und verweist die Sache zur Feststellung der Voraussetzungen für Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurück. Eine Aufhebung des Strafausspruchs war nicht erforderlich, da eine Verschlechterung des Angeklagten und unzulässige Herabsetzungen ausgeschlossen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachträglich in Kraft tretende Strafrechtsänderungen, die für den Beschuldigten günstig sind, sind vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu beachten.

2

Das Revisionsgericht kann die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an die sachlich zuständige Tatsacheninstanz zurückverweisen, ohne den Strafausspruch vollständig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür näher festzustellen sind.

3

Eine Aufhebung des Strafausspruchs ist unzulässig, wenn dadurch eine Verschlechterung des Angeklagten (Verbot der Schlechterstellung, § 358 Abs. 2 StPO) eintreten oder gesetzliche Mindeststrafen unzulässig unterschritten würden (§ 260 Abs. 2 StPO).

4

Die Revision greift sachliche Feststellungen nicht an, wenn die Rüge sich im Wesentlichen auf Angriffe gegen freie Würdigungen, Denkfehler oder Erfahrungssätze beschränkt und keine rechtlichen Fehler substanziiert darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 12. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Adam █████████ aus █████, dort geboren ██████████ 1921, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Dörchner als Vorsitzender

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Juni 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem das erste Urteil gegen ihn auf seine Revision vom Senat aufgehoben worden war, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 1 UnedlMetG in drei selbständigen Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zur Zahlung von zwei Schadensbeträgen an die Bundespost verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Ihr Vorbringen erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die von Denkfehlern, Verstößen gegen Erfahrungssätze und sonstigen Rechtsfehlern freien tatsächlichen Feststellungen des auch in der rechtlichen Würdigung einwandfreien Urteils. Die Strafzumessung gibt ebenfalls zu keinem Bedenken Anlass.

Am 1. Oktober 1953 sind die §§ 23 bis 25 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Danach kann das Gericht die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe bis zu der hier ausgesprochenen Höhe von neun Monaten unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen, damit der Verurteilte durch gute Führung während einer Probezeit Straferlass erlangen kann. Gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO hat das Revisionsgericht diese nachträgliche Gesetzesänderung zu beachten (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733).

Ob im vorliegenden Falle die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind, bedarf der nähren Feststellung durch das Landgericht. Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch ist hierzu nach den besonderen Umständen des Falles nicht erforderlich. Einerseits würde einer Erhöhung der festgesetzten Einzelstrafen und der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegenstehen, andererseits würde es einen Verstoß gegen § 260 Abs. 2 StPO bedeuten, wenn die an sich schon unter der Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis liegenden Einzelstrafen von drei, vier und fünf Monaten Gefängnis noch herabgesetzt würden; es ist nach Lage des Falles auch zweifelsfrei auszuschließen, dass das neu erkennende Gericht – gleichgültig, ob es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt oder nicht – eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis bilden würde.

Der bürgerlichrechtliche Teil des Urteils ist nicht zu beanstanden.

Hiernach ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen, die Revision im Übrigen dagegen als unbegründet zu verwerfen.

MantelDr. PeetzGlanzmann
Dr. DörchnerDr. Heimann-Trosien
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