Meineid: Ergänzung um Verlust bürgerlicher Ehrenrechte und dauernde Eidesunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 513/52
- Datum
- 02.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen Meineids sind nach § 161 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesunfähigkeit auszusprechen, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 157 oder § 158 StGB vorliegen.
Die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB gilt auch dann, wenn das Gericht wegen mildernder Umstände eine Freiheitsstrafe verhängt; das Unterlassen der angeordneten Nebenfolgen ist ein zu berichtender Rechtsfehler.
Die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte kann auf die gesetzliche Mindestdauer beschränkt werden; eine einjährige Dauer nach § 32 Abs. 2 StGB kann in der Berufungsebene als angemessen angesehen werden.
Das Rechtsmittel des Angeklagten, das im Wesentlichen unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung enthält, ist unbegründet; solche Rügen genügen nicht für eine erfolgreiche Revision.
Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO einen formellen Rechtsfehler der Vorinstanz (Unterlassen zwingend vorgeschriebener Nebenfolgen) ohne Zurückverweisung selbst berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 22. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Anton D███ aus ████ (Lkr. █████), dort geboren am ██ 1930, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 22. April 1952 im Entscheidungssatz durch folgenden Zusatz ergänzt:
"Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt. Er ist dauernd eidlich unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden."
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten der beiden Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Die Verurteilung wegen Meineids nach § 154 StGB wird zur äußeren und inneren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2.) Begründet ist hingegen die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt mit Recht, dass das Landgericht gegen den Angeklagten nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt hat. Nach der zwingenden Bestimmung des § 161 Abs. 1 StGB müssen neben der Verurteilung wegen Meineids, sofern nicht ein Fall des § 157 oder des § 158 StGB gegeben ist, die beiden Maßnahmen auch dann ausgesprochen werden, wenn das Gericht, wie hier, wegen der Zubilligung mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe erkannt hat. Dass der Angeklagte weder im Gewissensnotstand nach § 157 StGB gehandelt hat noch sich auf § 158 StGB berufen kann, ist im Urteil irrtumsfrei festgestellt.
Da der Ausspruch der Eidesunfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist und der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt die zeitliche Beschränkung des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte auf die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr (§ 32 Abs. 2 StGB) als angemessen erachtet, konnte er, ohne Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Rechtsfehler selbst berichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
3.) Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
| Richter | Geier | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Dr. Jagusch |