Treffer
BGH Urteil

Betrug: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 512/95
Datum
14.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Verurteilungen wegen Betrugs in vier Fällen und die Gesamtstrafe auf, weil die Feststellungen lückenhaft waren. Entscheidend fehlten konkrete Angaben zum Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvereinbarung und zur inneren Tatseite. Die Staatsanwaltschaftsrevision führte zur Aufhebung eines Teilfreispruchs. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) müssen die Urteilsfeststellungen konkret darlegen, welche Täuschungshandlung vorgenommen wurde; bloße Feststellungen über Rechnungslegung genügen nicht, wenn der Vertragsinhalt nicht erkennen lässt, ob Ware vorrätig war oder erst nach Vorkasse zu beschaffen war.

2

Fehlen Feststellungen zum Inhalt einer für die Vertragsabwicklung maßgeblichen Rahmenvereinbarung, sind die Voraussetzungen einer Täuschungshandlung und damit die innere Tatseite nicht prüfbar; dies macht eine Verurteilung rechtsfehlerhaft.

3

Für die Feststellung der inneren Tatseite ist anzugeben, welche Vorstellungen der Täter über den Kenntnisstand und die Entscheidungsbefugnis des Vertragspartners hatte; unklare Feststellungen zur subjektiven Einstellung des Täters genügen nicht.

4

Lückenhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung und fehlende Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichen Indizien können revisionsrechtlich zur Aufhebung von Einzelstrafen und der daraus folgenden Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 31. Januar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 512/95 vom 14. November 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ██, Bernd Werner ██, 1945 in ███, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr., Foth, Dr., Brüning, Dr., Wahl, Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwältin ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██, als Verteidiger, Justizobersekretär █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 1995, soweit es ihn betrifft, a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in vier Fällen, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte ████ freigesprochen worden ist, b) im Strafausspruch hinsichtlich seiner Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, Bankrotts, Konkursverschleppung und Beihilfe zum Gründungsschwindel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Sein auf die Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat Erfolg, soweit er wegen Betruges in vier Fällen verurteilt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Teilfreispruch und den Strafausspruch mit der Sachbeschwerde angreift, führt zur Aufhebung des Teilfreispruchs und der Strafen wegen Betruges. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.

I. Revision des Angeklagten

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen nicht. Sie sind lückenhaft. Aus ihnen geht nicht zweifelsfrei hervor, worin die Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber der Firma █████████ (AC) bestanden hat. Dafür ist unter anderem die vertragliche Vereinbarung zwischen der Firma AC und der vom Angeklagten vertretenen Firma ████ ████████ und █████████ (ESH) maßgebend. Deren genauer Inhalt ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Nach den Urteilsgründen sicherte der Angeklagte ███ dem früheren Mitangeklagten ███ als Vertreter der Firma ███ zu, „die bestellte und bezahlte Ware auf Lager zu nehmen und für den Abruf durch die Firma AC jederzeit bereitzuhalten“ (UA S. 11). Er behauptete auch in der Folgezeit, dass die Ware im Zeitpunkt der Bezahlung „auf Lager liegt“ (UA S. 14). Andererseits war es ██ von Anfang an bekannt, dass die Ware von dem Angeklagten ████ erst nach Erhalt der Vorkasse bestellt wurde (UA S. 12).

Offen bleibt vor diesem Hintergrund, ob die Rahmenvereinbarung zwischen der Firma ESH und der Firma AC bereits das Vorhandensein von Warenvorräten bei der Firma ESH auf Abruf voraussetzte, oder ob es der Firma ESH vertraglich gestattet sein sollte, die Ware erst nach Vorauszahlung des Kaufpreises zu beschaffen. Je nach der konkreten Vertragsgestaltung käme bei der Vertragsabwicklung im Dezember 1991 und Anfang 1992 eine Täuschung über die Lieferfähigkeit hinsichtlich vorrätiger Ware oder über die Lieferfähigkeit durch Materialbeschaffung mit Hilfe des durch die Firma AC vorgeleisteten Kaufpreises in Betracht. Im letzteren Falle wäre nicht ohne weiteres bereits in der Erstellung der Rechnungen eine Täuschungshandlung des Angeklagten im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu erblicken; eine andere konkrete Tathandlung teilt das Landgericht nicht mit.

Der Senat weist darauf hin, dass auch die Feststellungen zur inneren Tatseite lückenhaft sind. Aus ihnen geht nicht hervor, welche Vorstellungen der Angeklagte von dem Kenntnisstand und der Entscheidungsbefugnis seines Gesprächspartners ███ hatte.

Die Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen kann daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Dies zwingt zugleich zur Aufhebung der dafür verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

Die unter anderem auf Geständnisse des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten ███ gestützte Verurteilung wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, Bankrotts, Konkursverschleppung und Beihilfe zum Gründungsschwindel sowie die Einzelstrafen hierfür begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Darauf hat der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch ist begründet.

Das Tatgericht hat die zehn von der zugelassenen Anklage erfassten Bestellungen von Blechen im Zeitraum vom 12. März bis zum 28. November 1991, deren Bezahlung und das weitgehende Ausbleiben der Lieferungen an die Firma AC festgestellt. Es hat sich jedoch nicht dazu in der Lage gesehen, sich sicher davon zu überzeugen, dass dem Angeklagten in dieser Zeit bereits die Lieferunfähigkeit der Firma ESH bekannt gewesen ist. Der hierauf gestützte Freispruch kann aber bereits deshalb keinen Bestand haben, weil Feststellungen zum genauen Inhalt der Rahmenvereinbarung, die auch diesen Lieferungen zugrunde lag, fehlen. Diese ist für die Prüfung des Vorliegens einer Täuschungshandlung maßgebend, auf die sich die innere Tatseite eines Betrugsvergehens beziehen muss. Deshalb kann die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB anhand der Urteilsfeststellungen nicht abschließend nachgeprüft werden. Dies wurde hinsichtlich des Revisionsangriffs des Angeklagten bereits ausgeführt; dasselbe gilt auch hier. Gründe dafür, dass keine weiteren Feststellungen zum Vertragsinhalt möglich waren, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Ausführungen des Tatgerichts im Übrigen auch besorgen lassen, dass es die Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite des Betruges überspannt und zudem wesentliche Gesichtspunkte bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Beweisanzeichen unberücksichtigt gelassen hat. Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte sich bereits im Frühjahr 1991 nicht an die Zusage gegenüber seinem Gesprächspartner ██ gehalten hat, die von der Firma AC bestellten Bleche vorrätig zu halten. Vielmehr war der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits frühzeitig dazu übergegangen, die Ware erst dann einzukaufen, wenn sie von der Firma AC bereits bezahlt war. Wodurch ████ davon erfahren hat und ob dies auf die Entscheidungen innerhalb der Firma ███ Einfluss nahm, ist nicht festgestellt worden. Angesichts der durch die Kündigung des Bankdarlehens bereits seit November 1990 schwierigen wirtschaftlichen Situation der Firma ESH lag es nahe, dass der Angeklagte, der über Erfahrungen mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch einer ████████████ verfügte (UA S. 3), zumindest mit einer Vermögensgefährdung für die Firma ESH rechnete. Der weitgehende Ausfall der zehn vorausbezahlten Lieferungen an die Firma AC konnte ihm nach Lage der Dinge jeweils nicht verborgen geblieben sein. Auch Zahl und Umfang der ausgefallenen Lieferungen hätten vom Tatgericht berücksichtigt werden müssen.

Die Aufhebung der Einzelstrafen wegen Betruges führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Der Senat geht aber davon aus, dass die rechtsfehlerfrei gebildeten Einzelstrafen wegen der anderen Straftaten von der erneuten tatrichterlichen Überprüfung des Betrugskomplexes weder zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) noch zu seinem Nachteil beeinflusst werden können.

UlsamerFothWahl
GribbohmBrüning
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