Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Bewertung der Bewährungszeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 512/84
- Datum
- 18.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafzumessung ist die korrekte zeitliche Einordnung der Taten in Bezug auf eine laufende Bewährungszeit von Bedeutung; eine fehlerhafte Annahme, die Taten seien überwiegend in der Bewährungszeit begangen worden, ist rechtsfehlerhaft.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine derartige Fehleinschätzung die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Stellt die revisionsrechtliche Nachprüfung fest, dass neben dem festgestellten Fehler keine weiteren zu Lasten des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler vorliegen, sind die weiteren Revisionsgründe zu verwerfen.
Bei teilweiser Aufhebung des Strafausspruchs kann die Rückverweisung an eine andere Strafkammer erfolgen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 2. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 512/84
in der Strafsache gegen
1. Friedrich ████, geboren am ███ ████ 1944 in ██████████████████,
2. Doris ██, geborene ███, aus ████, dort geboren am 3. █████ 1942,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich ████ wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 2. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Friedrich ████ zu entscheiden.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Friedrich ████ und die Revision der Angeklagten Doris ██ gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
IV. Die Angeklagte Doris ██ trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Die im Rahmen der Strafzumessung vom Landgericht angestellte Erwägung, der Angeklagte Friedrich ████ habe „den größten Teil seiner Taten im Verlaufe einer Bewährungszeit begangen“ (UA S. 26),
trifft nicht zu; denn die Taten des Angeklagten erstreckten sich – im Wesentlichen gleichmäßig – auf den Zeitraum von Juli 1981 bis Mai 1983, während die in Frage kommende Bewährungszeit schon Ende Dezember 1981 endete. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die versuchte Vergewaltigung am 26. September 1981 begangen wurde, ist die genannte Erwägung daher fehlerhaft. Da nicht auszuschließen ist, sie habe die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst, hebt der Senat den Strafausspruch gegen Friedrich ████ auf.
Im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler weder zum Nachteil dieses Angeklagten noch zum Nachteil der Angeklagten Doris ██ auf.
| Maul | Foth | Granderath | |||
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