Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Kuppelei (§§180,181 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 512/66
- Datum
- 25.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, eine wirkungsvolle Sachrüge kann jedoch zur Aufhebung des Urteils führen, wenn Feststellungen widersprüchlich oder unzureichend sind.
Der Tatrichter hat die entscheidenden tatsächlichen Umstände so festzustellen und zu würdigen, dass aus den Feststellungen der Schuldumfang und die Häufigkeit des tatbestandlichen Verhaltens ersichtlich werden.
Das Unrechtsbewusstsein (Bewusstsein der Rechtswidrigkeit) muss tatbestandsbezogen sein und sich auf das der Straftat zugrunde liegende Verbot erstrecken; bloße Missbilligung des Verhaltens wegen anderer Gründe genügt nicht.
Bei Zweifeln an Vorsatz oder an der Kenntnis der Strafbarkeit sind diese Aspekte klar zu erörtern; liegen Anhaltspunkte für einen Verbotsirrtum vor, ist dies für Tat- und Schuld- sowie Strafzumessungsfragen zu berücksichtigen.
Ergibt die Beweiswürdigung weder widerspruchsfrei noch ausreichend bestimmte Feststellungen zu wesentlichen Schuldaussageelementen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 512/66 45/49
in der Strafsache gegen die Packerin Theresia ██ geborene ██████ aus ██ ███████████, geboren am ████████████████████ in ███ (CSR), wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Kübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Theresia ██ ██ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Juni 1966, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revision erweist sich als begründet. Die allgemeine Verfahrensrüge ist zwar unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen und Ausführungen, mit denen die Verurteilung begründet wird, sind weder widerspruchslos noch ausreichend.
a) Im Falle der Tochter Edda stellt das Landgericht fest, die Angeklagte habe, als sie bemerkt hatte, dass Gernot ███ nicht auf der für ihn gerichteten Couch im Wohnzimmer, sondern im Schlafzimmer ihrer Tochter Edda genächtigt hatte, weiterhin zugelassen, dass er in der Wohnung schlief und ihm das Bett im Wohnzimmer gerichtet, wobei sie billigend in Kauf genommen habe, dass es zwischen dem verheirateten ███ und ihrer Tochter in deren Zimmer zu unzüchtigen Handlungen kommen werde. Damit ist die Feststellung nicht ohne weiteres vereinbar, dass die Angeklagte ihrer Tochter Edda stets Vorhaltungen machte, wenn sie bemerkt hatte, dass ███ nachts aus dem Wohnzimmer in das Schlafzimmer Eddas gegangen war. Denn hieraus könnte geschlossen werden, dass die Angeklagte das Nächtigen ███ im Schlafzimmer ihrer Tochter keineswegs billigte und es durch Einwirkung auf die Tochter abzustellen trachtete. Jedenfalls hätte sich das Landgericht dazu äußern müssen. Schließlich hält der Tatrichter die Angaben des insoweit freigesprochenen Ehemanns Ludwig ███████ nicht für widerlegt, dass er öfters nachts im Wohnzimmer nachgesehen habe, aber dabei niemals bemerkt hätte, dass ███ im Zimmer Eddas, sondern ihn stets im Wohnzimmer auf der Couch schlafend gesehen habe. Demnach müsste die Strafkammer unterstellen, dass Gernot ███ jedenfalls bei manchen Übernachtungen nicht im Zimmer der Tochter Edda geschlafen hat. Es ist zumindest der Schuldumfang nicht klargestellt, da auch aus den sonstigen Feststellungen nicht ersichtlich ist, in wie vielen Fällen ███ bei der Tochter Edda genächtigt hat und in welchen Fällen die Angeklagte damit gerechnet hat.
Das Landgericht schließt aus den Vorhaltungen der Angeklagten an ihre Tochter, „dass sie die durch ihr Verhalten geförderten gemeinsamen Übernachtungen der beiden in einem Zimmer als Unrecht ansah“. Das bloße Übernachten der beiden in einem Zimmer wäre für sich allein allerdings kein Unrecht. Die Strafkammer will aber damit wohl ausdrücken, dass die Angeklagte ihr eigenes Verhalten, durch das sie bewusst die Unzucht auch ihrer Tochter förderte, als Unrecht angesehen hat. Dieser Schluss ist an sich möglich. Ebenso nahe läge freilich, dass die angeklagte intime Beziehungen ihrer Tochter, die bereits ein uneheliches Kind hatte, zu einem verheirateten Mann nicht wünschte. Diese Möglichkeit hätte also ebenfalls erörtert werden müssen. Zu beachten wäre hierbei noch, dass das Unrechtsbewusstsein tatbestandsbezogen sein muss, sich also auf das dem jeweiligen Tatbestand zugrunde liegende Verbot zu erstrecken hat (BGHSt 10, 35). Es würde also nicht ausreichen, wenn die Angeklagte ihr Verhalten nur deshalb als Unrecht angesehen hätte, weil es sich um einen verheirateten Mann handelte.
Im Übrigen hätte der Prüfung des Unrechtsbewusstseins die Feststellung des Vorsatzes vorauszugehen. Hätte die Strafkammer festgestellt, dass die Angeklagte geschlechtliche Beziehungen ihrer Tochter zu ███ als Unzucht ansah und dass sie sich bewusst war, solchen Be-
ziehungen durch das Übernachtenlassen ███ in ihrer Wohnung Vorschub zu leisten, so würde sich nach Sachlage das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit von selbst ergeben. An einer klaren Feststellung des Vorsatzes fehlt es jedoch.
b) Das gilt auch für den Fall der Tochter Helga. Die Angeklagte hat sich in diesem Punkt dahin eingelassen, dass sie die Strafbarkeit ihres Tuns nicht gekannt habe. Auf die Kenntnis der Strafbarkeit kommt es freilich nicht an. Das Landgericht hat aber in der Einlassung auch die Behauptung gesehen, dass die Angeklagte ihr Tun nicht als Unrecht erachtet habe. Hierzu bemerkt es auf S. 7 UA, ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit scheide aus. Es wird aber im Anschluss daran nur ausgeführt, dass der Beischlaf zwischen Verlobten regelmäßig unzüchtig sei. Auf S. 5 UA wird zwar zur Einlassung der Angeklagten erklärt, dass sie widerlegt sei. Das Landgericht führt aber dann auf S. 6 aus, dass die Angeklagte bei genügender Anspannung ihres Gewissens das Verbotensein ihres Tuns hätte erkennen können, legt also einen Verbotsirrtum der Angeklagten zugrunde, den es allerdings nicht für entschuldbar hält. Bei der Strafzumessung wird dann übersehen, dass in einem solchen Falle die Strafe nach § 44 StGB ermäßigt werden kann (BGHSt 2, 194, 211). Die Einlassung der Angeklagten kann jedoch auch dahin verstanden werden, dass sie den Geschlechtsverkehr zwischen ihrer Tochter Helga und deren Verlobten ██████ nicht als Unzucht angesehen habe. Wäre diese Behauptung zutreffend, so hätte sich die Angeklagte nicht über die Rechtswidrigkeit ihres Tuns, sondern über ein normatives Tatbestandsmerkmal geirrt. Bei solchen Tatbestandsmerkmalen gehört zum Vorsatz auch eine dem Gesetz entsprechende Wertung, wenn auch nur nach Laienart (vgl. BGHSt 3, 248, 255). Die Angeklagte müsste also bei ihrem Tun gewusst haben, dass sie, indem sie █████████ im Zimmer ihrer minderjährigen Tochter schlafen ließ, der Unzucht beider durch Verschaffung von Gelegenheit Vorschub leistete, wozu auch gehört, dass sie den Geschlechtsverkehr der Verlobten als der sittlichen Zucht widersprechend angesehen hat. Dass ihr der Vorsatz insofern gefehlt hat, mag zwar bei dem besonderen Sachverhalt, insbesondere der Jugend der Verlobten, nicht naheliegen. Jedoch fehlen hierüber eindeutige Feststellungen.
Das angefochtene Urteil ist hiernach, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, aufzuheben. Die Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten Ludwig ███████ ist nicht geboten, weil sich aus dem Urteil nicht ergibt, dass er im Fall ██████████ gleichen Einwand erhoben hat wie die
| Beschwerdeführerin. | Seibert | Pfeiffer | |||
| Fischer | Kübner | Mai |