Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigem (§174 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 512/52
- Datum
- 29.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 55 StPO dient in erster Linie den Belangen des Zeugen; eine nachträgliche Belehrung begründet für sich genommen keinen erfolgreichen Rügegrund des Angeklagten im Revisionsverfahren.
Ein Betreuungs‑ bzw. Verantwortungsverhältnis i.S. von § 174 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn eine Person dauernd in den Haushalt aufgenommen ist und der Aufnehmende aufgrund zugesicherter Familienanschluss‑Verpflichtungen Erziehungs-, Aufsichts- und sittliche Lenkungsaufgaben übernommen hat.
Die Revision ist nicht zur Überprüfung tatrichterlicher Feststellungen und der Beweiswürdigung berufen; überwiegende Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Die Einwilligung oder das bereits reifere Alter des Abhängigen schließt die Strafbarkeit nach § 174 Nr. 1 StGB nicht von vornherein aus, solange das Betreuungs- und Schutzverhältnis besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 29. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Ottmar G. aus ███, geboren am ████ 1909 in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 29. April 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, weil er von Frühjahr 1951 bis September 1951 mit der in seiner Haus- und Landwirtschaft als Dienstmädchen tätigen, im Oktober 1933 geborenen Cäcilie F. durchschnittlich alle drei Wochen geschlechtlich verkehrt hat.
2.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision des Angeklagten, dass die F. als Zeugin nicht vor, sondern erst während ihrer Vernehmung nach § 55 StPO belehrt worden ist. Die Rüge versagt schon deshalb, weil die Vorschrift des § 55 nur den Belangen des Zeugen, nicht denen des Angeklagten dient (BGHSt 1, 39).
Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte den Pflegeeltern der F., als sie im Oktober 1950 mit ihm und seiner Ehefrau wegen der Einstellung ihrer Pflegetochter verhandelten, ausdrücklich zugesichert, dass die F. bei ihm, wie auf ihrem früheren Dienstplatz, „Familienanschluss“ haben solle. Nicht zuletzt im Vertrauen auf diese Zusicherung sahen die Pflegeeltern, die in einer 2 km von dem Wohnort des Angeklagten entfernten Ortschaft wohnen, durchschnittlich nur alle drei Wochen nach der F. Auch diese selbst kam nicht viel häufiger zu ihren Pflegeeltern. Sie war entsprechend den vereinbarten Bedingungen voll in die Familie des Angeklagten aufgenommen, nahm an gemeinsamen Mahlzeiten teil und hielt sich auch sonst in der Familie auf.
Diese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass zwischen dem Angeklagten und der F. von Anfang an und auch noch zur Tatzeit nicht nur ein Arbeitsverhältnis, sondern ein mit diesem verbundenes Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden hat. Dabei kann offenbleiben, ob die F. dem Angeklagten außer zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung auch, wie das Landgericht angenommen hat, zur Ausbildung anvertraut war. In jedem Falle hatte der Angeklagte auf Grund seiner den Pflegeeltern der F. gegebenen Zusicherung, das Mädchen solle bei ihm Familienanschluss haben, und entsprechend den vom Landgericht festgestellten bäuerlichen Gepflogenheiten neben seiner Ehefrau die Pflicht, das dem erzieherischen Einfluss seiner Pflegeeltern entzogene, ganz in den Haushalt aufgenommene Mädchen in seiner Lebensführung, vor allem auch in sittlicher Hinsicht, zu lenken und zu beaufsichtigen (BGHSt 1, 55). Was die Revision demgegenüber vorbringt, enthält nahezu ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung.
Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision hierzu rügt, bewegt sich wiederum nur auf dem der Prüfung in diesem Rechtszug verschlossenen Gebiet des Tatsächlichen.
Dass die F. sich den geschlechtlichen Wünschen des Angeklagten rasch fügig gezeigt hat, ist trotz des zur Tatzeit schon gereifteren Alters des Mädchens für die Schuldfrage schon deshalb ohne Bedeutung, weil die erwähnte besondere Zusicherung des Angeklagten noch nicht ein volles Jahr zurücklag.
Die Strafzumessung gibt ebenfalls zu keinen Bedenken Anlass. Entgegen der Annahme der Revision konnte das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten auch seine Überzeugung verwerten, dass die Zahl der Sittlichkeitsverbrechen ansteigt.
4.) Die Revision war nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Richter | Mantel | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |