Videoüberwachung des Hauszugangs zur Observation nach § 100c Abs. 1 Nr. 1a StPO zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 511/97
- Datum
- 29.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wochenlange, ununterbrochene Videoüberwachung des Zugangsbereichs eines Wohnhauses kann einen Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützte Privatsphäre und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellen und bedarf dann einer speziellen strafprozessualen Ermächtigungsgrundlage.
§ 100c Abs. 1 Nr. 1a StPO ermächtigt zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen außerhalb von nicht allgemein zugänglichen Wohnungen auch zum Zweck der Observation und erfasst grundsätzlich auch längerfristige Videoaufzeichnungen; eine zeitliche Begrenzung folgt aus dem Wortlaut nicht.
Der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist durch eine Videoüberwachung nur berührt, wenn ein dem „befriedeten Besitztum“ zuzurechnender und damit der Wohnung zugeordneter Bereich oder sonstiger Wohnungsbereich betroffen ist.
Für die Auslegung des § 100c Abs. 1 Nr. 1a StPO ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich; aus nicht umgesetzten Entwürfen zu einer eigenständigen Norm für längerfristige Observation folgt keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der geltenden Vorschrift.
Bildaufzeichnungen nach § 100c Abs. 1 Nr. 1a StPO setzen voraus, dass die Sachverhaltsaufklärung oder Aufenthaltsermittlung auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre (Subsidiaritätsklausel) und am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 26. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 511/97
vom 29. Januar 1998
in der Strafsache gegen
[REDACTED::<1>]
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 27. Januar 1998 in der Sitzung am 29. Januar 1998, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED::<2>] bei der Verkündung, Bundesanwalt [REDACTED::<3>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<4>] als Verteidiger in der Verhandlung vom 27. Januar 1998, Justizangestellte [REDACTED::<5>], Justizangestellte [REDACTED::<6>] als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1997 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Es hat ihm zudem die Fahrerlaubnis entzogen sowie sein Kraftfahrzeug und diverse Tatmittel eingezogen.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, die von der Polizei durchgeführte Observation und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse seien unzulässig gewesen.
Dieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:
Der Angeklagte war in den Verdacht geraten, im südwestdeutschen Raum Einbruchsdiebstähle zu begehen. In der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 17. Juli 1995 überwachte daher das Mobile Einsatzkommando (MEK) der Landespolizeidirektion Stuttgart I ununterbrochen von einem Nachbargrundstück aus mit einer Videokamera den Zugang zu dem vom Angeklagten bewohnten Einfamilienhaus und den Gehweg „im unmittelbar davor liegenden Bereich“. Ziel war das Erkennen von Kontaktpersonen in Zeiträumen der nächtlichen Abwesenheit des Angeklagten sowie die Identifizierung von Mittätern.
Der Staatsanwaltschaft brachte die Kriminalpolizei die eingeleitete Observation am 30. Mai 1995 zur Kenntnis. Diese legte in einem Vermerk über „Maßnahmen gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO“ vom 31. Mai 1995 dar, dass ein Verfahren bereits anhängig sei und gegen die beabsichtigten Videoaufzeichnungen „weder im Hinblick auf Art. 13 GG noch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit Bedenken“ bestünden.
Das Landgericht hat den Angeklagten „insbesondere aufgrund der polizeilichen Observation für überführt“ angesehen.
II.
Die Revision ist der Auffassung, die Ergebnisse der Beobachtung seien nicht zu verwerten, denn es habe an einer strafprozessualen Rechtsgrundlage gefehlt. Es habe sich um eine längerfristige Observation gehandelt, die erst zulässig sei, wenn § 163 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1996 eingeführt sei (StVAG 1996; BR-Drucks. 961/96).
Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Denn als Rechtsgrundlage war und ist der durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) eingeführte § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO ausreichend.
1. Unter einer Observation wird die in der Regel unauffällige planmäßige – ggf. unter Einsatz technischer Mittel erfolgende – Beobachtung einer Person oder eines Objekts mit dem Ziel der Erhebung diesbezüglicher Erkenntnisse verstanden (Deutsches Rechts-Lexikon Bd. 2, 2. Aufl. S. 1207; BVerwG NJW 1986, 2329, 2330; Rogall NStZ 1992, 45). Dass diese althergebrachte Ermittlungsmethode („Beschatten“) für eine wirksame Strafverfolgung grundsätzlich erforderlich ist, wird allgemein nicht in Zweifel gezogen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 163 Rdn. 34a).
Jedoch bietet die Literatur bezüglich ihrer rechtlichen Grundlage ein uneinheitliches Bild.
a) Teilweise wurde in der Literatur die Zulässigkeit von Observationen aus den §§ 161, 163 Abs. 1 StPO hergeleitet. Diese Vorschriften erlaubten seit jeher auch Maßnahmen, die ohne Zwang erfolgten (Steinke DVBl. 1980, 433, 438; Kubica/Leineweber NJW 1984, 2068, 2072; Rebmann NJW 1985, 1, 3; Kramer NJW 1992, 2732, 2734 ff.; ebenso von Hippel/Weiß JR 1992, 316, 320 ff.; differenzierend Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 163 Rdn. 51; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO; Rogall ZStW 1991, 907, 937, 947; Fischer/Maul NStZ 1992, 7 ff.; Perschke, Die Zulässigkeit nicht spezifisch gesetzlich geregelter Ermittlungsmethoden im Strafverfahren 1997 S. 21, 118 ff.).
Nach anderer Auffassung lassen sich den §§ 161, 163 Abs. 1 StPO dagegen Befugnisse für strafprozessuale Eingriffe nicht entnehmen. Die Durchführung einer zumal längerfristigen Observation sei daher erst nach Einfügung einer entsprechenden Erlaubnisnorm in die StPO zulässig (Vahle, Polizeiliche Aufklärungs- und Observationsmaßnahmen 1983 S. 51; Rudolphi in SK-StPO 16. Lfg., vor § 94 Rdn. 20; Merten NJW 1992, 354 ff.; Malek StV 1992, 342, 344; Wolter NStZ 1993, 1, 9).
b) Der Bundesgerichtshof war mit der Frage nach der Rechtsgrundlage für Observationen bislang nur vor dem Inkrafttreten des § 100 c StPO befasst. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1991 – 1 StR 699/90 (NStZ 1992, 44 ff.) für eine insgesamt ca. fünfmonatige, täglich mehrstündige Videoüberwachung der Wohnungstür eines Verdächtigen im Hinblick auf das „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) Zweifel daran geäußert, ob die §§ 160, 161, 163 StPO oder auch die allgemeine polizeirechtliche Aufgabenklausel eine derartige Maßnahme abdecken könnten. Er hat dies im konkreten Fall für einen an die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung anknüpfenden Übergangszeitraum bejaht, aber zugleich betont, „dass eine solche Observation möglicherweise eine spezielle Eingriffsnorm voraussetzt“.
III.
Anders als beim Abhören von Gesprächen im Vorgarten, das durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 14. März 1997 – 1 BGs 65/97 (NJW 1997, 2189) zu beurteilen war, ist nicht ersichtlich, dass die hier erfolgte Observation den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG berührt hat. Denn weder ergibt sich aus dem Urteil noch trägt die Revision vor, dass es sich bei dem beobachteten Zugangsbereich und dem davor liegenden Gehweg um das „befriedete Besitztum“ und damit um einen Teil der Wohnung des Angeklagten handelte (vgl. M. Herdegen in BK, 71. Lfg. Art. 13 Rdn. 27; Maunz/Dürig, GG 19. Lfg. Art. 13 Rdn. 3c).
Im Übrigen zielte die Maßnahme nicht auf die Gewinnung von Erkenntnissen aus dem durch Art. 13 GG geschützten Bereich ab. Denn es ging der Polizei um Informationen, wann der Angeklagte das Haus verließ oder betrat, und um das Erkennen von Besuchern.
Der Senat sieht jedoch hier in der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Videoüberwachung des Zugangsbereichs des Hauses des Angeklagten und der damit verbundenen Datenerhebung einen Eingriff in dessen durch Art. 8 MRK geschützte Privatsphäre (vgl. BGH aaO; Amelung/Kerckhoff JuS 1993, 196, 197) und entsprechend in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG NJW 1986, 2329 ff.; Rudolphi aaO, vor § 94 Rdn. 13 und § 100 c Rdn. 1).
Denn angesichts der wochenlangen und ununterbrochenen Observation des Angeklagten beim Betreten und Verlassen seines Grundstücks handelte es sich um eine erhebliche Ermittlungsmaßnahme. Dafür spricht zudem, dass eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter, der üblicherweise in Bezug auf seine Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit Beeinträchtigungen unterliegen kann, ein von solchen Einschränkungen freies Bild der aufgenommenen Person erstellt und die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können.
Daher war für die durchgeführte Ermittlungsmaßnahme eine spezielle strafprozessuale Rechtsgrundlage erforderlich. Der Eingriff war jedoch durch § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO gedeckt. Die Vorschrift gestattet es u. a., ohne Wissen des Betroffenen Lichtbilder und Bildaufzeichnungen außerhalb von nicht allgemein zugänglichen Wohnungen herzustellen (BT-Drucks. 12/989 S. 39). Dazu zählt auch das Anfertigen von Videoaufnahmen (Nack in KK 3. Aufl. § 100 c Rdn. 8).
Aus dieser Formulierung wie auch aus dem Zusammenhang mit § 100 Abs. 1 StPO, der es erlaubt, „sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel“ zu verwenden, ergibt sich im Übrigen, dass Bildaufzeichnungen gerade oder zumindest auch mit dem Ziel der Observation gemeint sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 100 c Rdn. 1; Rudolphi aaO § 100 c Rdn. 4).
a) Der Wortlaut der Vorschrift des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO lässt nicht erkennen, dass der Einsatz technischer Mittel nur für kurzfristige Beobachtungen und nicht auch für längerfristige Observationen erlaubt werden sollte. Sie sieht als einzige Beschränkung für den Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen vor, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre (Subsidiaritätsklausel).
b) Eine andere Auslegung lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm herleiten (im Ergebnis ebenso Hilger NStZ 1992, 457, 462 Fn. 91; Lemke in HK StPO § 100 c Rdn. 11). Aus der Begründung für die Einfügung des § 100 c in die StPO ergibt sich, dass ein Regelungsbedarf allein wegen der Qualität der Ermittlungsmethode (Einsatz technischer Mittel) gesehen und nicht ergänzend aus der zeitlichen Länge einer auf diesem Weg erfolgten Observation abgeleitet wurde (vgl. BT-Drucks. aaO).
Aus dem Umstand, dass die Frage, ob es für die Beobachtung über einen längeren Zeitraum einer (gesonderten) gesetzlichen Klarstellung bedarf, im Gesetzgebungsverfahren des OrgKG offen gelassen und die Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO als „verhältnismäßig wenig eingriffsintensiv“ bezeichnet wurden (vgl. BT-Drucks. aaO), folgt angesichts des Wortlauts von Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls nichts anderes. Denn insoweit gegebenenfalls bestehende Bedenken des Gesetzgebers haben in der Vorschrift jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Entscheidend für die Auslegung eines Gesetzes ist jedoch der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BGHSt 8, 294, 298; ferner BGHSt 29, 196, 198; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 1 Rdn. 10 a).
c) Für die Auslegung des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO ist es daher ohne Belang, dass bereits der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (StVAG 1988) eine längerfristige Observation für regelungsbedürftig hielt und mit § 163 e StPO eine eigenständige Norm vorsah. Gleiches gilt für den nunmehr überarbeiteten, im Wesentlichen aber unveränderten Entwurf des StVAG 1996 (BR-Drucks. 961/96 S. 22 ff.), dessen Schicksal im Gesetzgebungsverfahren zudem ungewiss ist. Die dort vorgeschlagene Regelung könnte zwar möglicherweise Bedeutung für einen hier nicht zu beurteilenden Fall erlangen, bei dem mittels einer längerfristigen Observation ein engmaschiges Datennetz geknüpft und so ein umfassendes Persönlichkeitsprofil des Betroffenen erstellt wird. Für die Auslegung der hier maßgeblichen Vorschrift des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO kann die beabsichtigte Regelung nicht herangezogen werden.
3. Dass im vorliegenden Fall die Subsidiaritätsklausel in § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO nicht beachtet worden wäre oder die durchgeführte Ermittlungsmaßnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte, ist angesichts der erheblichen Straftaten des Angeklagten nicht ersichtlich.
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