Revision verworfen mit Aufhebung des tateinheitlichen Besitzschuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 511/96
- Datum
- 05.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erwerb und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verdrängen den gesonderten Besitz, wenn die Betäubungsmittel von vornherein zum Weiterverkauf bestimmt sind und die sichergestellten Teilmengen hierzu gehören.
Ist ein Besitzvorwurf tatbestandlich in ein Handeltreiben eingeordnet (Tateinheit), entfällt der gesonderte Schuldspruch wegen Besitzes und das Urteil ist entsprechend zu berichtigen.
Die Korrektur des Schuldspruchs infolge tateinheitlicher Einordnung berührt nicht notwendigerweise den Strafausspruch, sofern die Strafzumessung von der verbleibenden Tat ausgeht.
Führt eine allgemeine Sachrüge nur zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs, ist die Revision insoweit unbegründet und kann im Übrigen verworfen werden.
Vorinstanzen
1. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 06. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 511/96
in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███ (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 05. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 06. Mai 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wegen (tateinheitlichen) unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
*"Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt nur zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte im Fall 2 ebenso wie im Fall 1 die 230 Gramm Heroinzubereitung von vornherein zum Eigenverbrauch (20 Gramm) und Weiterverkauf (210 Gramm) bestimmt hat und alle Teilmengen, die bei seiner Festnahme sichergestellt werden konnten, die er vorher aus dem Versteck geholt hatte, hierzu gehören.
In einem solchen Fall verdrängen Erwerb und Handeltreiben den Besitz der Betäubungsmittel (st. Rspr., BGHSt 25, 290, 292 und die Nachw. bei Körner, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rdn. 758, 854, 857). Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern; Auswirkungen auf den Strafausspruch hat das nicht."*
Dem tritt der Senat bei.
| Brining | Schafer | Wahl | |||
| Ulsamer | Schomburg |