Treffer
BGH Urteil

Schöffenwahlfehler in Jugendkammer führt zur Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 511/76
Datum
07.09.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Besetzung der Jugendkammer, weil ein Jugendschöffe nicht vom Jugendwohlfahrtsausschuss vorgeschlagen worden sei. Der BGH prüft, ob die Wahl aus einer Vorschlagsliste für Erwachsenenschöffen mit § 35 JGG vereinbar ist. Er hebt das Urteil wegen Besetzungsmangels auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Gericht betont, dass bei fehlenden Jugendvorschlägen die Wahl auszusetzen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfehlung der Schöffenwahl nach § 35 JGG, durch die ein Jugendschöffe nicht ordnungsgemäß vorgeschlagen wurde, führt, sofern dadurch die gesetzliche Besetzung des Gerichts entfällt, zum absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.

2

Die Vorschriften des § 35 JGG dienen dem Schutz des Verfahrenszwecks, weil nur Personen herangezogen werden sollen, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind; Vorschlagslisten für Erwachsenenschöffen sind hierfür nicht geeignet.

3

Sind nicht genügend Vorschläge des Jugendwohlfahrtsausschusses vorhanden, hat der Wahlausschuss die Wahl auszusetzen und auf die Vervollständigung der Vorschlagsliste zu warten; eine Auswahl aus Vorschlagslisten der Erwachsenenschöffen ist nicht zulässig, selbst wenn dies eine Überschreitung von Fristen erfordert.

4

Nicht jeder Irrtum im Schöffenwahlverfahren entzieht automatisch den gesetzlichen Richter; nur solche Verfahrensverstöße, die offensichtlich gegen das Gesetz verstoßen und den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzen, führen zur Nichtigkeit der Besetzung.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Augsburg, 8. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Automechanikerlehrling Richard G █████, geboren am █████ 1957, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mess, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Unterschlagung in drei Fällen und Diebstahls in vier besonders schweren Fällen zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt mit der allein erhobenen Besetzungsrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Die Revision sieht § 338 Nr. 1 StPO als verletzt an, weil an der Hauptverhandlung der Jugendschöffe Josef ██ ████████████ mitgewirkt habe, der entgegen § 35 Abs. 1 JGG nicht vom Jugendwohlfahrtsausschuss für dieses Amt vorgeschlagen worden sei; ███████ sei vielmehr aus der Vorschlagsliste der Stadt ██████ zur Schöffenwahl 1975/76 für Erwachsenenschöffen ausgewählt worden.

2. Der tatsächliche Vortrag der Revision trifft zu.

Aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Augsburg vom 15. Oktober 1974 über die Jugendschöffenwahl für die Geschäftsjahre 1975/76 ergibt sich, dass „das Stadtjugendamt ████████ nur 52 Vorschläge“ für die Wahl von Jugendschöffen eingereicht hatte, während 144 Vorschläge erforderlich waren. „Der Vorsitzende erklärte Einverständnis damit, dass die weiter benötigte Anzahl von Jugendschöffen aus der Vorschlagsliste der Stadt ██ ██ für Erwachsenenschöffen ausgewählt wird“.

Entsprechend wurde bei der Wahl der Jugendschöffen verfahren. Der zum Hauptschöffen für die Jugendkammer gewählte Josef ████, dessen Mitwirkung die Revision beanstandet, ist in der Vorschlagsliste des Jugendwohlfahrtsausschusses nicht enthalten; er ist dagegen in der Vorschlagsliste der Stadt ███████ zur Schöffenwahl 1975/76 unter Nummer ██ aufgeführt.

3. Dieses Verfahren hielt sich nicht mehr im Rahmen einer vertretbaren Gesetzesauslegung, sondern stand im klaren Widerspruch zum Gesetz.

a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 JGG werden die Jugendschöffen auf Vorschlag des Jugendwohlfahrtsausschusses gewählt, der seine Vorschlagsliste gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 JGG aufstellt. Sinn dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, dass als Jugendschöffen nur Persönlichkeiten herangezogen werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind (§ 35 Abs. 2 Satz 2 JGG). Für die Aburteilung von Heranwachsenden – der Angeklagte war zur Tatzeit 18 1/2 Jahre alt – gilt § 35 JGG entsprechend (§ 107 JGG).

Gegen diese zwingende Vorschrift hat der Schöffenwahlausschuss, wie die Niederschrift zweifelsfrei ergibt, bewusst verstoßen. Die Begründung, der Jugendwohlfahrtsausschuss habe nicht genügend Vorschläge vorgelegt, um daraus die erforderliche Anzahl von Jugendschöffen wählen zu können, rechtfertigt den Gesetzesverstoß nicht. Es wäre vielmehr Sache des Vorsitzenden des Wahlausschusses gewesen, den Jugendwohlfahrtsausschuss auf diese Tatsache hinzuweisen mit der Aufforderung, eine Vorschlagsliste mit der notwendigen Zahl von Wahlvorschlägen vorzulegen; dafür hätte sogar eine Überschreitung des Endtermins einer fristgerechten Wahl in Kauf genommen werden müssen.

So hat der Senat bereits entschieden, dass dann, wenn auf Grund einer Neuwahl des Stadtrats noch kein Jugendwohlfahrtsausschuss besteht, dessen Konstituierung selbst unter Überschreitung des Endtermins einer fristgerechten Wahl abzuwarten ist und dass die Wahl der Jugendschöffen nicht aus einer Vorschlagsliste der Verwaltung des Jugendamts vorgenommen werden darf (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 475/74).

Das hat hier umso mehr zu gelten, als in jenem Fall die Vorschläge immerhin vom Jugendamt und damit offenbar unter Beachtung des § 35 Abs. 2 Satz 2 JGG aufgestellt worden waren, während im vorliegenden Fall der Jugendschöffe ███████ aus einer Liste gewählt worden ist, bei deren Aufstellung die erzieherische Befähigung und die Erfahrung in der Jugenderziehung naturgemäß keinerlei Bedeutung hatten.

b) Damit war der Schöffe ██████ nicht ordnungsmäßig gewählt mit der Folge, dass die Jugendkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war (im Ergebnis ebenso Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 35 Rdn. 21; Brunner, JGG 4. Aufl. § 35 Anm. 2 b).

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen herleiten, die der Senat im Urteil vom 14. Oktober 1975 (BGHSt 26, 206) für die Auswirkung von Fehlern im Verfahren der Schöffenwahl auf die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts aufgestellt hat. Denn auch die dort aus § 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG im Zusammenhang mit den Verfahrensordnungen anderer Gerichtszweige gewonnenen übergeordneten Gesichtspunkte können nicht dazu führen, einen Verfahrensfehler im Bereich der Bestimmung des gesetzlichen Richters hinzunehmen, der nicht auf einem bloßen Rechtsirrtum beruht, sondern offensichtlich gegen das Gesetz verstößt (BGH aaO S. 211). Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs (BVerfGE 29, 45, 48 m. Nachw.; BGHSt 11, 106, 110), dass durch einen bloßen Rechtsirrtum – error in procedendo – niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen wird, sondern dass dies erst dann – aber auch stets dann – der Fall ist, wenn sich die Maßnahme des Gerichts so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (zuletzt BGH, Urteil vom 14. April 1976 – 3 StR 266/75).

So liegt es hier. Der Vorsitzende des Wahlausschusses für die Jugendschöffen sah sich nicht einer drängenden, unausweichlichen Zwangslage gegenüber, die es als vertretbar erscheinen lassen konnte, auf die Vorschlagsliste für die Erwachsenenschöffen zurückzugreifen; der zwingende Wortlaut des Gesetzes gebot es vielmehr, das Wahlverfahren so lange auszusetzen, bis genügend Vorschläge des Jugendwohlfahrtsausschusses vorlagen, um sodann die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Die hier vorgenommene Wahl eines Jugendschöffen aus der Erwachsenenliste ist ebensowenig rechtswirksam wie die Wahl von Schöffen aus einer Liste, die nicht einheitlich für das ganze Landgericht, sondern getrennt für die einzelnen Strafkammern aufgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 – 1 StR 626/74).

Im bereits angeführten Urteil vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 475/74 – hat zudem der Senat die Rüge, die Jugendschöffen seien aus einer Vorschlagsliste des Jugendamts – nicht des Jugendwohlfahrtsausschusses – gewählt worden, nur deshalb nicht durchgreifen lassen, weil die in der dortigen Hauptverhandlung mitwirkenden Schöffen gerade nicht aus der vorschriftswidrig erstellten Liste gewählt worden waren und jede Einzelwahl des Ausschusses eine für sich zu betrachtende Entscheidung darstellt.

c) Da im vorliegenden Fall der gesetzwidrig gewählte Schöffe ██████ an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, führt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

PfeifferPikartKuhn
MessWoesner
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